BlueSky

VGH Hessen

Merkliste
Zitieren als:
VGH Hessen, Urteil vom 29.10.2025 - 2 A 1578/25.A - asyl.net: M33919
https://www.asyl.net/rsdb/m33919
Leitsatz:

Reueerklärung und drohende Ableistung des Nationaldienstes in Eritrea:

1. Ist es aufgrund der Umstände im Einzelfall beachtlich wahrscheinlich, dass eritreische Staatsangehörige im dienstpflichtigen Alter in den militärischen Teil des Nationaldienstes einberufen werden, so drohen ihnen dort aufgrund der Arbeitseinsätze und Trainingsbedingungen, der Bestrafungen, der unbegrenzten Macht und mangelnden Kontrolle der Vorgesetzten sowie fehlender Rechtsschutzmöglichkeiten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen.

2. Für eine Bestrafung von eritreischen Staatsangehörigen, die illegal aus Eritrea ausgereist sind und den Nationaldienst nicht abgeleistet haben, besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, wenn sie sich nicht oppositionell gegen den eritreischen Staat betätigt und den Diasporastatus erlangt haben.

3. Die Erlangung des von der Nationaldienstpflicht befreienden Diaspora-Status setzt kein gesichertes Aufenthaltsrecht im Ausland voraus.

4. Die Abgabe der sogenannten Reueerklärung ist eritreischen Staatsangehörigen jedenfalls im Asylrecht nicht allgemein unzumutbar.

(Amtliche Leitsätze, a.A. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.05.2025 – 2 LB 1/25 – asyl.net: M33853)

Schlagwörter: Eritrea, Nationaldienst, Reueerklärung, Zumutbarkeit, Diaspora-Status
Normen: AsylG § 4 Abs. 1 Nr. 2
Auszüge:

[...]

23 Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz kommt schließlich nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in Betracht. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit dem erforderlichen Maß an Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. [...]

27 Gemessen an diesen Maßstäben droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder gar Folter im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Die Prognose ist darauf gestützt, dass in Eritrea die Verpflichtung zur Ableistung eines zivilen oder militärischen Nationaldienstes besteht (hierzu unter a.)und es beachtlich wahrscheinlich ist, dass es im militärischen Teil des Nationaldienstes zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung oder gar Folter kommt (hierzu unter 2.). Der Senat geht jedoch nach Auswertung der Erkenntnismittellage davon aus, dass sich ein drohender Schaden im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Eritrea nicht verwirklichen wird (hierzu unter 3.) [...]

33 2. Bei einer Einberufung in den militärischen Teil des Nationaldienstes besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung oder gar Folter im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2AsylG.

36 In Bezug auf den militärischen Teil des Nationaldienstes wird weiter berichtet, dass Dienstleistende angesichts der fast unbeschränkten Macht der Kommandanten über ihre Untergebenen willkürlich verhängten unmenschlichen und erniedrigenden Strafen bis hin zu der Anwendung von Folter ausgesetzt sind [...].

37 Aus der Gesamtschau der Erkenntnismittel ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass die Misshandlungen in der Grundausbildung und im militärischen Teil des Nationaldienstes flächendeckend und systematisch sind, sodass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für einen ernsthaften Schaden sprechenden Umstände vorliegend ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen [...].

38 Zwar sind die Vorfälle mangels entsprechender Dokumentationen nicht quantifizierbar. Allerdings wird auch von keiner Erkenntnisquelle angezweifelt, dass die beschriebenen Menschenrechtsverletzungen schwerwiegend sind und aufgrund der unbegrenzten Macht und vor allem wegen der mangelnden Kontrolle der Vorgesetzten und fehlender Rechtsschutzmöglichkeiten systemisch bedingt sind. [...] Dienstleistende Personen würden geschlagen, in Helikopter-Position aufgehängt, der glühenden Sonne oder klirrender Kälte ausgesetzt. Der UN-Untersuchungskommission vorliegenden Berichten zufolge sei die Folter im Militärlager in Wi’a besonders grausam und habe am häufigsten zu Todesfällen geführt [...].

40 3. Dem Kläger droht jedoch bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung in den militärischen Teil des Nationaldienstes und damit auch keine Bestrafung wegen des Nichtantritts des Nationaldienstes. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass er 27 Jahre alt ist und sich damit im nationaldienstpflichtigen Alter befindet.

41 Bei der anzustellenden Gefahrenprognose geht der Senat davon aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea zwar noch nicht zum Nationaldienst einberufen worden, die Ausreise aber dennoch rechtswidrig war, weil er den Nationaldienst noch nicht abgeleistet hatte. Der Senat erachtet die Behauptung des Klägers, er habe einen Einberufungsbefehl erhalten, für unglaubhaft, weil seine dahingehende Schilderung widersprüchlich und lebensfremd ist. [...]

43 Bei realitätsnaher Betrachtung ist anzunehmen, dass der Kläger das Risiko einer zwangsweisen Rückführung vernünftigerweise nicht eingehen wird, denn es kann von ihm erwartet werden, dass er durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr eines ernsthaften Schadens abwendet [...].

44 Ferner ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Wiedereinreise in Eritrea kontrolliert werden würde. Eine legale Einreise ist nämlich nur über den Luftweg und nur über den Flughafen Asmara möglich [...]. Nach der Ankunft am Flughafen von Asmara überprüfen die eritreischen Einwanderungsbehörden üblicherweise die Rückkehrer. Diese Prüfung umfasst auch eine Kontrolle, welche Identitätspapiere sie haben, ob sie die „2-Prozent-Steuer“ (dazu unten) bezahlt haben und – falls notwendig – ob sie das Formular 4/4.2 (dazu unten) unterzeichnet haben. Falls ein Rückkehrer mit einem eritreischen Pass reist, erkennen die Behörden, ob er das Land zuvor illegal verlassen hat, da diesem dann der eritreische Ausreisestempel fehlt [...].

45 Dennoch ist es für aus dem Ausland zurückkehrende eritreische Staatsangehörige, die sich weder in Eritrea noch im Ausland politisch oppositionell gegen die eritreische Regierung betätigt haben, nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr wegen des illegalen Verlassens des Landes, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im westlichen Ausland oder wegen der Entziehung vom Nationaldienst inhaftiert und bestraft werden [...].

46 Der Kläger kann als ein langjährig im Ausland lebender eritreischer Staatsangehöriger den Diasporastatus erlangen, der ihn vor Strafverfolgung und für die Dauer von bis zu einem Jahr nach endgültiger Wiedereinreise vor der Einziehung in den Nationaldienst schützt.

47 Der eritreische Staat betrachtet seine Bürger im Ausland in der Regel nicht als politische Gegner, sondern als wirtschaftliche Stütze seines Systems. Dies erklärt sich daraus, dass die Exil-Eritreer durch Überweisungen an ihre Familien und durch die Zahlung der sogenannten Aufbausteuer sowohl für die soziale Absicherung der einheimischen Bevölkerung als auch für die Finanzierung des Staatshaushaltes durch Devisen sorgen. Durch den Zwangsumtausch in die überbewertete Landeswährung profitiert der Staat indirekt auch von den Auslandsüberweisungen, die über das staatliche Bankensystem abgewickelt werden. Aufgrund des Devisenverbots ist zudem davon auszugehen, dass auch die über das Hawala-System nach Eritrea fließenden Gelder zumindest teilweise über den festen Wechselkurs in die Landeswährung umgetauscht werden. Die eritreischen Machthaber sind daher sehr daran interessiert, mit der im Ausland lebenden eritreischen Gemeinschaft in engem und wohlwollendem Kontakt zu bleiben und die Bindungen der Auslandseritreer an ihr Heimatland aufrechtzuerhalten und zu fördern. Diese Absicht findet ihren Ausdruck in der Förderung von staatlich kontrollierten Kulturvereinen und Kulturfestivals. Der eritreische Staat hat damit auch Erfolg, wie die Höhe der Auslandsüberweisungen, der Aufbausteuer und anderer sogenannter Solidaritätsbeiträge zeigt. In dieses Bild passt auch, dass der Staat seinen im Ausland lebenden Staatsangehörigen mit dem Diaspora-Status die zeitweilige oder dauerhafte Rückkehr nach Eritrea ermöglicht, solange sie nicht in politischer Opposition zum autoritären Herrschaftssystem stehen. Der eritreische Staat legt bei der Behandlung seiner Staatsangehörigen im Ausland einen anderen Maßstab an als bei der außerordentlichen Repression gegen Eritreer im Inland, die dem herrschenden System nicht als Geldquelle, sondern als Soldaten und Arbeitskräfte nützlich sind [...].

49 Für den Erhalt des Diaspora-Status müssen die Antragsteller über eine eritreische Identitätskarte, ein internationales Reisedokument – wie z. B. einen Reisepass oder einen Flüchtlingspass – sowie ein Unterstützungsschreiben der zuständigen eritreischen Auslandsvertretung verfügen, aus dem sich ergibt, dass die betroffene Person länger als drei Jahre außerhalb Eritreas gelebt hat. Darüber hinaus benötigen die Rückkehrer einen Nachweis über die Bezahlung der Diaspora- bzw. „Aufbausteuer“ in Höhe von 2 Prozent des im Ausland erwirtschafteten Einkommens bzw. der im Ausland erhaltenen Sozialleistungen [...].

51 Gründe, die gegen die Abgabe dieser Erklärung durch den Kläger sprechen könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

52 Eine Unzumutbarkeit der Abgabe ergibt sich auch nicht aus den generellen Umständen der Erklärung. Die Abgabe der sogenannten Reueerklärung ist eritreischen Staatsangehörigen asylrechtlich nicht allgemein unzumutbar.

53 Der Senat verkennt nicht, dass ein Zwang, durch selbstbelastendes Verhalten zur eigenen strafrechtlichen Verurteilung beitragen zu müssen, mit der Menschenwürdegarantie unvereinbar wäre. [...]

54 Die Reueerklärung stellt jedoch keine Selbstbelastung in diesem Sinne dar. Die Selbstbelastungsfreiheit bezieht sich auf ein Verhalten, das für eine strafrechtliche Verurteilung kausal werden kann, weil es die Verurteilung erst ermöglicht oder im Sinne einer Mitverursachung zu ihr beiträgt. Eine solche Äußerung ist die Reueerklärung gerade nicht.

55 Die Erklärung ist im strafprozessualen Sinne auch kein Geständnis [...].

56 Der Text der „Reueerklärung“ ist – unabhängig von seiner wörtlichen Bedeutung –lediglich als staatliche Ermahnung zu verstehen, die keine Rechtsnachteile für den Unterzeichner mit sich bringt [...]. Die Erklärung wird zur Überzeugung des Senats von den Auslandseritreern in der Regel auch in diesem Sinne verstanden. In den letzten Jahren sind durchschnittlich jeweils 95.000 im Ausland lebende Eritreer unter Ausnutzung ihres Diasporastatus nach Eritrea eingereist [...]. Diese beachtliche Zahl spricht für die Annahme, dass die Unterzeichnung der Reueerklärung und die anschließende Erlangung des Diasporastatus in der eritreischen Lebenswirklichkeit nicht mit Nachteilen verbunden ist. [...] Der eritreische Staat geht im Inland öffentlich und mit großer Härte gegen die Entziehung aus dem Nationaldienst und die illegale Ausreise seiner Staatsangehörigen vor. Auch um sein Gesicht zu wahren, verlangt er von den Eritreern, die durch ihre Ausreise gegen die entsprechenden Vorschriften verstoßen haben und deshalb im Gegensatz zu den inländischen Staatsangehörigen gleichwohl nicht sanktioniert werden sollen, eine symbolische Geste der Unterwerfung. Der eritreische Staat ist sich dabei bewusst, dass diese Erklärung weder freiwillig abgegeben wird noch der Überzeugung der Betroffenen entspricht.

57 Der Erklärungsgehalt des vorformulierten Textes enthält auch kein Eingeständnis eines konkreten Tatvorwurfs. Die Reueerklärung wird weder im Rahmen eines Strafverfahrens abgegeben noch wird sie Gegenstand eines solchen Verfahrens und trägt zu einer Verurteilung des Unterzeichners bei. Eine konkrete, nach Ort, Zeit und Begehungsweise bestimmte strafbare Handlung wird in der Erklärung auch nicht benannt. Die Tatsache, dass sich der Ausländer seiner Nationaldienstpflicht entzogen hat, ist dem eritreischen Staat offensichtlich auch ohne die Erklärung bekannt. Von einer Zustimmung oder Anerkennung des staatlichen Strafanspruchs wäre eine Bestrafung ohnehin nicht abhängig. [...] Gegen die Annahme einer Selbstbelastung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts spricht schließlich, dass die Abgabe der Reueerklärung nach den vorliegenden Erkenntnismitteln in keinem Fall zumindest mitursächlich zu einer Strafverfolgung, sondern im Gegenteil regelmäßig zu einem Absehen von der Strafverfolgung geführt hat. Der Ausländer verbessert durch die Abgabe der Erklärung seine Rechtsposition und verschlechtert sie nicht.

60 Weitere Dokumente sind zur Überzeugung des Senats nicht erforderlich, um den Diaspora-Status zu erlangen. Soweit obergerichtlich zum Teil die Auffassung vertreten wird, erforderlich sei zusätzlich die Vorlage einer gültigen Aufenthaltsbewilligung im Ausland oder eine (weitere) ausländische Staatsangehörigkeit [...], lässt die Erkenntnismittellage einen solchen Schluss zur Überzeugung des Senats nicht zu.

61 Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe dahingehend ausführt, dass die eritreischen Behörden keinen Diaspora-Status erteilen würden, wenn die Betroffenen wegen des Entzugs eines Flüchtlings- oder Aufenthaltsstatus nicht ins Aufnahmeland respektive in die Diaspora zurückkehren könnten [...], ist dies bereits dadurch widerlegt, dass dem Schweizerischen Staatssekretariat für Migration im Jahr 2016 sog. Eritreische Aufenthaltsgenehmigungen – zum Nachweis des „Diaspora-Status" stellt das „Department for lmmigration and Nationality“ eine sog. Aufenthaltsgenehmigung („Residence Clearance Form") aus – vorgelegt wurden, die Personen ausgestellt worden waren, welche Eritrea nach dem Jahr 2001 verlassen und keine Aufenthaltserlaubnis im Ausland hatten [...].

62 Die anderen beiden Erkenntnismittel stützen ihre Feststellung nicht auf konkrete Nachweise (z. B. Dokumente, Zeugen), sondern weitgehend auf ihre eigenen Mutmaßungen aufgrund des allgemeinen Hintergrundes der Einführung des Diaspora-Status [...]. Im Gegensatz dazu folgt aus einem Bericht des Staatssekretariats für Migration, dass auch längerfristige Niederlassungen möglich sind, nachdem die Betroffenen in den Besitz des Diaspora- Status gekommen sind [...].

64 Nicht überzeugend ist auch die Argumentation des Außenministeriums der Niederlande, wonach eine Aufenthaltserlaubnis oder eine fremde Staatsbürgerschaft notwendig seien, damit das Land wieder verlassen werden könne [...], weil sich nicht erschließt, dass ausländische Dokumente eine Grundvoraussetzung für eine legale Ausreise aus Eritrea sind. Erforderlich hierfür ist vielmehr ein eritreisches Ausreisevisum, dessen Ausstellungsbedingungen uneinheitlich und intransparent sind [...]. Zudem erfordern die Rückkehrmöglichkeit bzw. Einreisemöglichkeit in ein fremdes Land nicht notwendigerweise einen dauerhaften Aufenthaltstitel bzw. die Staatsbürgerschaft.

65 Nach Auffassung des Senats erscheint es zudem abwegig, dass die eritreischen Behörden die Kompetenz und die personellen Kapazitäten haben sollen, um die Echtheit und die inhaltliche Richtigkeit sämtlicher möglicher ausländischer Aufenthaltserlaubnisse und Reisepässe prüfen zu können. [...] Weiter ist zu berücksichtigen, dass die eritreischen Behörden noch nicht einmal in der Lage sind, das ausländische Einkommen zur Berechnung der Aufbausteuer zu prüfen [...]. Warum sie dann aber die Kompetenz zu einer dezidierten Prüfung ausländischer Aufenthaltstitel bzw. Urkunden haben sollen, leuchtet nicht ein. Von Bedeutung ist ferner, dass auch keine Motivation für die eritreischen Behörden für eine solche Prüfung bestehen dürfte. Maßgeblich für den eritreischen Staat sind nämlich die monetären Zuflüsse, die durch die Diaspora gewährleistet werden. Ob diese durch legale oder illegale Einreisen in den fremden Staat erwirtschaftet werden und ob eine rechtlich gesicherte Möglichkeit zur Rückkehr besteht, dürfte hingegen keine Rolle spielen.

67 Zwar ist davon auszugehen, dass der Diaspora-Status nur für einen ununterbrochenen Aufenthalt von einem Jahr berechtigen würde [...]. Widrigenfalls kann der Status entzogen werden, sodass der Betroffene wieder als normaler Einwohner gilt [...]. Daraus folgt aber nicht, dass dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung des Klägers in den Nationaldienst drohen würde.

68 Die Rekrutierung erfolgt nämlich regulär über das Schulsystem. Nach der elften Klasse absolvieren die meisten Schüler das letzte Schuljahr im Militärtrainingslager Sawa. Dort findet neben der Schule eine militärische Ausbildung statt, wobei die akademische Bildung zu Gunsten des militärischen Trainings vernachlässigt wird und von harten unmenschlichen Bedingungen in Sawa berichtet wird [...]. Nur die Schüler mit den besten Prüfungsergebnissen und Kinder aus privilegierten Familien dürfen anschließend an einem College studieren und werden dann in der Regel zum zivilen Teil des Nationaldienstes eingezogen. Schüler mit durchschnittlichen Leistungen absolvieren nach dem Abitur eine Berufsausbildung innerhalb oder außerhalb von Sawa und müssen anschließend den Nationaldienst im militärischen oder zivilen Teil ableisten. Schüler mit den schlechtesten Noten gehen entweder an eine Berufsbildungsschule oder direkt in den Nationaldienst [...]. Schulabbrecher werden über die lokalen Behörden rekrutiert. Darüber hinaus werden Razzien (sog. „giffas“) durchgeführt, bei denen ganze Gebiete von Sicherheitskräften umstellt und durchsucht werden, um Jugendliche im wehrpflichtigen Alter bis zum Dienstantritt in Gewahrsam zu nehmen. Ähnlich wird mit Personen verfahren, die beim Versuch der illegalen Ausreise festgenommen werden. Personen, die nicht über das Schulsystem rekrutiert werden, werden meist dem militärischen Teil des Nationaldienstes zugewiesen und erhalten keine Ausbildung in Sawa [...].

69 Da sich der Kläger nicht (mehr) im eritreischen Schulsystem befindet und auch im Falle einer Rückkehr nach Eritrea u.a. altersbedingt nicht mehr in das Schulsystem zurückkehren wird, ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger auf diesem Wege zum Nationaldienst einberufen werden wird.

70 Aber auch eine Rekrutierung zum Nationaldienst außerhalb des Schulsystems durch die lokale Verwaltung ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Nach der vorliegenden Erkenntnislage wird ein relativ großer Anteil von Personen, die die Schule bereits vor der zwölften Klasse verlassen haben, nicht zum Nationaldienst eingezogen. Unter anderem scheinen die eritreischen Behörden und Sicherheitskräfte auch nicht mehr die Kapazitäten zu haben, alle Dienstverweigerer systematisch zu Hause aufzusuchen, um sie zu verhaften oder zu rekrutieren. [...]