HIV-Erkrankung stellt besondere Schutzbedürftigkeit dar:
1. Eine medikamentenpflichtige HIV-Erkrankung stellt eine schwere körperliche Erkrankung im Sinne des Art. 21 der Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) dar und begründet damit eine besondere Vulnerabilität.
2. Ob eine medikamentöse HIV-Therapie in Griechenland verfügbar und erreichbar ist, hat das BAMF nicht aufgeklärt. Dies ist im Hauptsacheverfahren nachzuholen.
(Leitsätze der Redaktion)
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10 Aus den besonderen Umständen, die in der Person des Antragstellers liegen, ergibt sich jedoch eine abweichende Wertung im Einzelfall, denn er zeigt mit seinem Vorbringen eine Schutzbedürftigkeit im Sinne des Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU und damit eine Vulnerabilität im Hinblick auf eine Überstellung nach Griechenland schlüssig auf.
11 Der Antragsteller ist bei summarischer Prüfung schwer körperlich erkrankt und bedarf dauerhaft besonderer fachärztlicher Behandlung. Ausweislich des Attests der Internistischen Gemeinschaftspraxis, …, Berlin, vom ... 2025 leidet er insbesondere an einer medikamentenpflichtigen HIV-Infektion (mutmaßlich: antiretrovirale Behandlung), deren ausbleiben durch die allgemein bekannte Gefahr eines Anstiegs der Viruslast schwere gesundheitliche, potenziell auch tödliche Folgen haben kann (AIDS-Erkrankung als fortgeschrittenes Stadium einer Infektion mit HIV).
12 Die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit einer HIV-Infektion in dem angefochtenen Bescheid zwar erwähnt, insbesondere das vorgenannte Attest zur Kenntnis genommen. Sie hat dem Antragsteller jedoch weder aufgegeben, ein substanziiertes Attest unter Angabe der erforderlichen Medikamente beizubringen, noch in dem Bescheid geprüft und festgestellt, dass eine etwa erforderliche medikamentöse Behandlung der HIV-Erkrankung für den Antragsteller in Griechenland verfügbar und erreichbar wäre. Vielmehr ist sie auf diese Aspekte in ihrem Bescheid gar nicht näher eingegangen. Sie hat selbst im Wesentlichen nur festgestellt, für nichtvulnerable Personen mit Schutzzuerkennung sei nicht davon auszugehen, dass eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 GR-Charta drohe. Die medizinische Notfall- und Erstversorgung sei gewährleistet. Die Übrigen Ausführungen zum Gesundheitssystem in Griechenland lassen ebenso wenig erkennen, dass die Antragsgegnerin der Frage der Verfügbarkeit und Erreichbarkeit der – ihr im Einzelnen noch unbekannten – medikamentösen Therapie in einer Weise nachgegangen wäre, die der Schutzbedürftigkeit des Antragstellers Rechnung trägt. Dieses wird im Hauptsacheverfahren nachzuholen sein. [...]