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OVG Hamburg

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Zitieren als:
OVG Hamburg, Urteil vom 10.12.2025 - 6 Bf 57/22.A - asyl.net: M33929
https://www.asyl.net/rsdb/m33929
Leitsatz:

Kein Abschiebungsverbot für vulnerable Frau hinsichtlich Italien: 

1. Die 58jährige Klägerin ist aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, einer posttraumatischen Belastungsstörung teils mit schwersten Angst- und Panikattacken, Intrusionen/flashbacks, Todesängsten, emotionalem Hyperarousal, Schreckhaftigkeit, quälenden psychosomatischen Symptombildungen und belastenden Suizidgedanken, sowie einer Diabetes mellitus Typ 2 Erkrankung als vulnerabel einzustufen. 

2. Die Klägerin wird aufgrund ihrer Vulnerabilität zusammen mit ihrem Ehemann in eine SAI-Einrichtung in Italien zurückkehren können. Dort wird Verpflegung gestellt und Hilfe bei gesundheitlichen Problemen und der Integration geleistet. 

3. Im Anschluss an den Aufenthalt in der SAI-Einrichtung ist davon auszugehen, dass der Ehemann durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit den gemeinsamen Lebensunterhalt decken können wird. Die in Deutschland lebenden und arbeitenden Kinder können zusätzlich Hilfe bei der Sicherung des Lebensunterhaltes leisten. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Italien, internationaler Schutz in EU-Staat, besonders schutzbedürftig, Krankheit, Berufung, vulnerabel, Posttraumatische Belastungsstörung, Diabetes mellitus, Frauen
Normen: EMRK Art. 3, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, AufenthG § 60 Abs. 5, GR-Charta Art. 4
Auszüge:

[...]

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. [...]

(2) Das Berufungsgericht ordnet die Klägerin in Übereinstimmung mit der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Einschätzung der Beklagten als vulnerabel ein. Nach den vorgelegten ärztlichen Attesten ist die Klägerin insbesondere an einer rezidivierenden depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt. Von der Schwere der Erkrankung zeugen die beiden stationären Aufenthalte in der Asklepios Klinik Nord Wandsbek vom 22. Mai 2019 bis zum 7. August 2019 sowie vom 5. März 2024 bis zum 15. März 2024. Nach dem Entlassungsbericht vom 7. August 2019 sei der erste stationäre Aufenthalt durch akute Suizidalität bei einer emotional instabilen, depressiven und posttraumatischen Dekompensation veranlasst gewesen. Die Klägerin sei insbesondere durch traumatische Erlebnisse im syrischen Kriegsgebiet und im Flüchtlingscamp im Libanon stark belastet. Im Behandlungsverlauf sei es zu wiederkehrenden und teils schwersten Angst- und Panikattacken, Intrusionen/flashbacks, Todesängsten, emotionalem Hyperarousal, Schreckhaftigkeit, quälenden psychosomatischen Symptombildungen (Engegefühl in der Brust, Luftnot, Kribbeln am ganzen Körper, Hitze und Bauch- und Schulterschmerzen) sowie schweren depressiven Einbrüchen gekommen. Ausweislich des Entlassungsbriefs vom 20. März 2024 sei die Klägerin mit depressivem Syndrom und insbesondere belastenden Suizidgedanken aufgenommen worden. Psychopathologisch habe sich eine affektiv niedergestimmte Patientin mit leichter Konzentrations- und Auffassungsstörung, mit Antrieblosigkeit und Suizidgedanken gezeigt. Am 15. März 2024 sei sie auf eigenen Wunsch ohne Anhalt auf akute Eigen- oder Fremdgefährdung in die ambulante Weiterbehandlung in der Psychiatrischen Institutsambulanz entlassen worden. Die dortige Weiterbehandlung dauerte ausweislich des auf den 16. Mai 2025 datierten Ambulanzbriefs der Asklepios Klinik Nord Wandsbek bis zum 25. Februar 2025 an, nach Angaben der Klägerin, weil der sie behandelnde Arzt die Klinik verlassen habe.

Wenngleich aus dem Ambulanzbrief vom 16. Mai 2025 hervorgeht, dass die Klägerin von einer Verbesserung ihrer depressiven Symptomatik berichtet und zunehmend die Medikation ausgeschlichen habe, ist die Klägerin nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Berufungsgerichts nicht hinreichend stabil, um im Falle einer Rückkehr nach Italien unter erschwerten Bedingungen in absehbarer Zeit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. So hat sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, nur in Begleitung Bus zu fahren, da ihr schlecht werde, wenn sie sich nicht auskenne. Zudem litt die Klägerin im Verlauf der Befragung ihres Ehemanns unter Atemnot, fing an zu weinen und konnte sich psychisch nicht mehr beherrschen. Sie konnte erst nach mehreren Minuten von ihren Söhnen außerhalb des Sitzungssaals beruhigt werden. Neben der erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit der Klägerin, die eigene Versorgung insbesondere durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sicherzustellen, ergeben sich aus ihrer psychischen Verfassung besondere Schutzbedarfe. Obdachlosigkeit oder ständig wechselnde Schlafplätze, die nur nachts aufgesucht werden könnten und tagsüber wieder verlassen werden müssten, wären ihr krankheitsbedingt zur Überzeugung des Berufungsgerichts nicht zumutbar.

Weitere Bedarfe folgen aus der Erkrankung der Klägerin an einem Diabetes mellitus Typ 2(gegen eine Einordnung als vulnerabel allein aufgrund einer Diabeteserkrankung: OVG Bautzen, Urt. v. 15.3.2022, 4 A 154/19.A, juris Rn. 24 f.; OVG Münster, Urt. v. 24.8.2016, 13 A 63/16.A, NVwZ-RR 2017, 115, juris Rn. 92; VG Bayreuth, Urt. v. 15.3.2022, B 7 K 20.30066, juris Rn. 54 und 57 m.w.N.), der nach dem Schreiben des Diabeteszentrums Hamburg City vom 1. September 2025 mittels Lebensstilanpassung sowie Insulin- und Tablettengaben therapiert wird. Die Erkrankung erfordert neben einer angepassten Ernährung insbesondere die Behandlung mit Insulin. Die derzeit verordneten Injektionslösungen Humalog 200 Einheiten/ml KwikPen und Toujeo 300  Einheiten/ml SoloStar sollen nach den Gebrauchsinformationen vor dem ersten Gebrauch im Kühlschrank (2°C-8°C) und nach Anbruch bei Raumtemperatur (unter 30°C) gelagert werden (Bl. 191 f. und Bl. 202 RMB).

(3) Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin bei einer gemeinsam mit ihrem Ehemann erfolgenden Rückkehr nach Italien in eine Lage extremer materieller Not geraten würde, die es ihr unter Berücksichtigung der aufgezeigten Vulnerabilitäten und der besonderen Bedarfe nicht erlaubte, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

(a) Das Berufungsgericht geht ebenso wie die Beklagte davon aus, dass die Klägerin mit ihrem Ehemann in einer SAI-Einrichtung untergebracht würde, weil sie der besonderen Verwaltungspraxis bei der Überstellung vulnerabler Personen unterfällt, nach der eine Überstellung erst erfolgt, nachdem die italienischen Behörden eine Unterkunft gefunden haben (vgl. G 5/24, Auskunft des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, März 2024,S. 3).

Während des Aufenthalts im SAI-System, der zunächst auf sechs Monate befristet ist, aber um weitere sechs Monate verlängert werden kann, insbesondere um den Abschluss von Integrationsmaßnahmen zu ermöglichen oder um gesundheitlichen Belangen Rechnung zu tragen, sind Unterkunft und Verpflegung für die Klägerin und ihren Ehemann sichergestellt. Nach den im sog. Capitolato (Allegato 1-bis) durch Verordnung des Innenministeriums festgelegten Vergabebedingungen (s. G 2/25, AIDA: Country Report Italy – Update on 2024, Juli 2025, S. 163), die die Beklagte in deutscher Übersetzung vorgelegt hat, müssen die Gebäude - bei den meisten SAI-Einrichtungen handelt es sich um Wohnungen (89,1), während Wohngemeinschaften und Familienheime (5,7 %), kleine kollektive Zentren für höchstens 15 Personen und mittlere kollektive Zentren für zwischen 14 als 30 Personen(4 %) und große kollektive Zentren für mehr als 30 Personen (0,8 %) einen deutlich geringeren Anteil ausmachen (SAI Jahresbericht 2024, S. 44 f., Bl. 1163 f. RMB) - u. a. mit möblierten Zimmern sowie Küchen und Kühlschränken ausgestattet sein (Bl. 720 f. RMB). Zu den Aufgaben der Einrichtungen gehören u. a. die Versorgung mit Lebensmitteln, Reinigungs- und Körperhygieneprodukten sowie Bekleidung (Bl. 712 ff. RMB; zu den Modalitäten in der Praxis s. SAI Jahresbericht 2022, S. 95, Bl. 988 RMB). Die Bewohnerinnen und Bewohner erhalten zudem ein Taschengeld in Höhe von 2,50 Euro pro Tag bis zu einem Höchstbetrag von 7,50 Euro pro Haushalt (Bl. 719 RMB).

Während sie sich im SAI aufhalten, können die Klägerin und ihr Ehemann die Verlängerung ihrer am 20. November 2022 abgelaufenen Aufenthaltserlaubnisse bei der Quästur der Wohnsitzgemeinde unter Angabe der Anschrift der SAI- Einrichtung als Adresse beantragen. Zudem können und müssen sie sich beim zuständigen Gemeindebüro im Einwohnermelderegister einschreiben. Über die dafür erforderliche italienische Steuernummer verfügen sie bereits aufgrund des Voraufenthalts. Weiter können sich die Klägerin und ihr Ehemann kostenlos beim staatlichen Gesundheitsdienst SSN registrieren und einen Hausarzt oder eine Hausärztin auswählen. Bei diesen Vorgängen können sie voraussichtlich von dem Leiter bzw. der Leiterin der SAI-Einrichtung unterstützt werden (s. auch G 9/22, BAMF, BMI, AA: Gemeinsamer Bericht des AA, des BMI und des BAMF zur Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien, September 2022, S. 12). Die gesundheitliche Versorgung der Klägerin ist dadurch sowie durch den für die jeweilige SAI-Einrichtung zusätzlich vorgesehenen Arzt (vgl. Bl. 716 RMB) sichergestellt.

Die für die Behandlung der Klägerin erforderlichen Medikamente sind vom SSN abgedeckt. Der SSN garantiert die Erbringung von Gesundheitsleistungen, die im nationalen Leistungspaket enthalten sind [...].

Was die Lagerung der insulinhaltigen Medikamente angeht, könnte dies vor deren Anbruch in einem Kühlschrank erfolgen, über den SAI-Einrichtungen verfügen müssen. Sofern es sich dabei um einen Gemeinschaftskühlschrank handeln sollte, hält es das Berufungsgericht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass die Medikamente in einer Einrichtung mit einer überschaubaren Bewohnerzahl wie einem SAI, bei denen es sich zu 89,1 % um Wohnungen handelt, und in dem zudem regelmäßig Beschäftigte vor Ort sind, entwendet würden. Für die Insulin-Pens in Benutzung, die unter 30°C, aber nicht in einem Kühlschrank aufbewahrt werden sollen, wäre es der Klägerin bei Bedarf, etwa im Fall einer von ihr angesprochenen Hitzewelle, voraussichtlich möglich, ggf. mit Unterstützung des Personals der SAI-Einrichtung, ausreichend kühle Lagerungsmöglichkeiten zu schaffen (z.B. Kühltasche oder Kühlbox); sollte im Einzelfall die ausreichende Kühlung nicht gelingen, könnte ein neuer Pen angebrochen werden. [...]

(b) Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es der Klägerin und ihrem Ehemann im Anschluss an den Aufenthalt in der SAI-Einrichtung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen nicht gelingen wird, eine zumutbare Unterkunft zu finden und ihre Verpflegung sicherzustellen. Dabei legt das Berufungsgericht seiner Einschätzung zugrunde, dass es dem Ehemann der Klägerin voraussichtlich möglich sein wird, in Italien eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. In gesundheitlicher Hinsicht ist er hierzu in der Lage. Seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge geht es ihm gesundheitlich gut. Mit dieser Beschreibung übereinstimmend wirkte der 57-jährige Ehemann nach dem persönlichen Eindruck des Berufungsgerichts körperlich robust. Der Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland standen nach seinen Angaben keine gesundheitlichen Einschränkungen entgegen, sondern dass Arbeitgeber ihn aufgrund der nur befristet erteilten Duldung nicht beschäftigen wollten. [...]

Für den Ehemann der Klägerin, der seinen Beruf in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts mit „Arbeiter“ angegeben hat und über Erfahrungen als Gärtner sowie im Baugewerbe - und damit in Bereichen, die zu den größten Beschäftigungssektoren für „Migranten“ in Italien gehören -, verfügt, bestehen in Italien tatsächliche Beschäftigungsmöglichkeiten. Wie im Rahmen der Schilderung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage international Schutzberechtigter in Italien dargestellt, ist es international Schutzberechtigten in Italien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit möglich, eine Beschäftigung auf dem „legalen“ Arbeitsmarkt zu finden, wobei maßgeblich ist, ob Eigeninitiative bei der Arbeitsplatzsuche gezeigt wird und der Wille besteht, das erforderliche Verfahren bei der staatlichen Arbeitsverwaltung zu durchlaufen. Dies kann vom Ehemann der Klägerin erwartet werden. Selbst wenn die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem „legalen“ Arbeitsmarkt nicht gelingen sollte, wäre eine informelle Erwerbstätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft möglich. [...]