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VG Dresden

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Zitieren als:
VG Dresden, Urteil vom 05.12.2025 - 1 K 1868/23.A - asyl.net: M33930
https://www.asyl.net/rsdb/m33930
Leitsatz:

Kein Verfolgungsinteresses des Staates bei ungehinderter Ausreise::

Es besteht kein Verfolgungsinteresse seitens des venezolanischen Staates, wenn die betroffenen Personen ungehindert das Land über die streng bewachten Flughäfen verlassen konnten.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Venezuela, politische Verfolgung, illegale Ausreise, legale Ausreise,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 4, AufenthG § 60 Abs. 5
Auszüge:

[…] 

Insbesondere ist eine konkrete individuelle Verfolgung der Kläger durch die Angehörigen der herrschenden Regierung zur Überzeugung des Gerichts im nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht ersichtlich. Denn die Kläger können nicht überzeugend erklären, wie es ihnen gleichwohl gelungen ist, von der Hauptstadt ihres Heimatlandes mit ihren Reisepässen auszufliegen. Hätten die staatlichen Behörden Venezuelas an den Klägern ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse gehabt, hätten sie an den streng überwachten Flugplätzen aufgehalten werden können. Da dies unterblieb, folgert das Gericht, dass, an ihnen kein ernsthaftes zielgerichtetes Verfolgungsinteresse bestand. Auch geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nicht jeder Rückkehrer nach Venezuela, der zuvor ein Asylverfahren anderenorts betrieb, nunmehr deswegen als  Vaterlandsverräter strafrechtlich in Venezuela verfolgt werden wird. Ferner fällt auf, dass ihnen von keiner staatlichen Einrichtung Venezuelas oder von anderer Seite bisher je ein zielgerichteter Schaden zugefügt wurde, obwohl die Kläger nach ihren Angaben […] regierungskritisch eingestellt waren. Im Gegenteil. Die Kläger waren nach ihren eigenen Angaben während ihrer Anhörung Empfänger des an den Besitz eines Vaterlandsausweises geknüpften und auch nach politischem Wohlverhalten gewährten staatlichen sogenannten CLAP-Versorgungsmitteln. Die Kläger konnten letztlich trotz der allgemein schwierigen wirtschaftlichen und politischen Lage in Venezuela während ihrer bisherigen Lebensdauer ihr Auskommen finden. Letztlich verfügen die Kläger in Venezuela auch über weitere Verwandte und Freunde, die sie grundsätzlich nach ihrer Rückkehr unterstützen könnten. […]