Anspruch auf Erteilung der Visa nach § 22 S. 2 AufenthG wegen erteilter Aufnahmezusage:
1. Die Abkehrentscheidung des Bundesinnenministeriums (BMI) von der Aufnahmeerklärung genügt nicht der von Verfassungs wegen obliegenden Pflicht zur willkürfreien, individuellen Begründung. Diese Abkehrentscheidung unterliegt einer gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich des Vorliegens objektiver Willkür.
2. Für die Abgabe einer Aufnahmeerklärung hat das BMI einen weiten politischen Entscheidungsspielraum für die Ausübung autonomer staatlicher Souveränität, wohingegen dieser Bereich verlassen wird, sobald eine Aufnahmeerklärung abgegeben wurde. Denn diese Erklärung vermittelt den betroffenen Personen eine Rechtsposition, die rechtsstaatlichen Vertrauensschutz genießen kann. Da in den Fällen von besonders gefährdeten Afghan*innen eine Gefährdungsbeurteilung zugrunde lag, kann das BMI nicht ohne weitere Begründung den Wegfall des politischen Interesses erklären, sondern muss erklären, warum die ursprüngliche Einschätzung nicht mehr zutreffend ist. Dies erfordert ein Mindestmaß an Nachvollziehbarkeit der Gründe für den Wegfall.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
5 Die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung mit dem tenorierten Inhalt liegen vor. Nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung haben die Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa (dazu unter I.). Dementsprechend steht den Antragstellern auch ein Anspruch auf weitere Unterbringung und Versorgung zu (dazu unter II.). Der weitergehende Antrag auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zu wirksamen Schutzmaßnahmen hat dagegen keinen Erfolg (dazu unter III.).
[...]
8 1. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Dieser folgt aus §§ 6 Abs. 3 Satz 1 und 2, 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Verbindung mit den zu Gunsten der Antragsteller abgegebenen und weiter fortbestehenden Aufnahmeerklärungen[...].
10 Die Antragsteller erfüllen die Voraussetzungen für die Visaerteilung. Es liegt weiterhin eine wirksame Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG zu Gunsten der Antragsteller vor. Die den Ablehnungsbescheiden der Deutschen Botschaft in Islamabad vom 11. Dezember 2025 zugrundeliegende Abkehrentscheidung des BMI vom 8. Dezember 2025 beseitigte die ihnen gegenüber abgegebenen Aufnahmeerklärungen vom 19. Januar 2024 nicht (dazu a)). Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind gegeben (dazu b)).
[...]
12 Am 19. Januar 2024 hatte das BMI im Rahmen des sogenannten Listenverfahrens (Verfahren zur Aufnahme besonders gefährdeter Afghaninnen und Afghanen ab 1. September 2021, sogenannte Überbrückungsliste) zunächst zugunsten aller Antragsteller Aufnahmeerklärungen im Sinne des § 22 Satz 2 AufenthG abgegeben (vgl. E-Mail vom 19. Januar 2024 mit Listenanhang, Bl. 1 ff. G...). Über die Abgabe der Aufnahmeerklärungen wurden die Antragsteller mit E-Mail der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (im Folgenden: GIZ) vom 29. Januar 2024 informiert (Bl. 25 ff. Gerichtsakte ...).
13 Zwar erklärte das BMI am 8. Dezember 2025 für alle Personen, die auf der sog. Menschenrechtsliste/Überbrückungsprogramm gelistet und bisher nicht nach Deutschland eingereist sind, die Aufnahmeerklärungen nach § 22 Satz 2 AufenthG für ungültig und erloschen (Bl. 976 f. ...). Das Erlöschen ihrer Aufnahmeerklärungen wurde den Antragsteller ebenfalls mit E-Mail der GIZ vom 12. Dezember 2025 mitgeteilt (Bl. 155 f. Gerichtsakte ...) und den ablehnenden Bescheiden der Deutschen Botschaft in Islamabad vom 11. Dezember 2025 zugrunde gelegt. Die Abkehrentscheidung des BMI vom 8. Dezember 2025 genügt jedoch nicht der der Antragsgegnerin grundsätzlich von Verfassungs wegen obliegenden Pflicht zur willkürfreien individuellen Begründung derartiger Abkehrentscheidungen (dazu aa)) und ist daher nicht geeignet, die zu Gunsten der hiesigen Antragsteller abgegebenen Aufnahmeerklärungen wirksam zu beseitigen (dazu bb)).
14 aa) Trotz ihres grundsätzlich verwaltungsinternen Charakters unterliegt die Entscheidung über die Abkehr von einer einmal erteilten (und nach außen kommunizierten) Aufnahmeerklärung nach Überzeugung der Kammer einer gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich des Vorliegens objektiver Willkür (vgl. bereits VG Berlin, abzuändernder Beschluss der Kammer vom 16. September 2025 – ... – juris Rn. 24 sowie Beschlüsse der Kammer vom 9. September 2025 – VG 33 L 274/25 V – juris Rn. 16 ff. und – VG 33 L 276/25 V – juris Rn. 16 ff.; jeweils m.w.N.).
15 Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation wesentlich von dem Fall der erstmaligen Abgabe einer Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG, bei welcher dem BMI ein weiter politischer Entscheidungsspielraum für die autonome Ausübung staatlicher Souveränität (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 77) zusteht, der lediglich dadurch begrenzt wird, dass die Aufnahmeerklärung "zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland" ergehen muss und nicht aus anderen Gründen erfolgen darf [...].
16 Die Exekutive verlässt allerdings den Bereich autonomen Staatshandelns, sobald sie sich entscheidet, einen bestimmten Ausländer in das Bundesgebiet aufnehmen zu wollen. Einer solchen Übernahmeerklärung kommt eine Zäsurwirkung zu (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 1 B 268.17 – juris Rn. 14). Denn eine einmal abgegebene Aufnahmeerklärung vermittelt dem hierdurch Begünstigen, jedenfalls dann, wenn sie ihm wie vorliegend zur Kenntnis gegeben worden ist, eine Rechtsposition, die im Hinblick auf die Bejahung des politischen Interesses durch die Bundesrepublik rechtsstaatlichen Vertrauensschutz genießen kann (vgl. zum Schutz des Vertrauens in strafverfahrensrechtliche Rechtspositionen: BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 – 2 BvR 213/92 – juris Rn. 27 ff.). Die Schaffung dieses Vertrauenstatbestands durch die Abgabe einer Aufnahmeerklärung führt mit Blick auf den Grundsatz rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes [GG]) und der grundgesetzlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dazu, dass eine verwaltungsgerichtliche Willkürkontrolle in Hinblick auf die Begründung und die Nachvollziehbarkeit des (regierungs-)behördlichen Handelns eröffnet wird [...].
17 Insbesondere dann, wenn – wie hier im Rahmen der Listenverfahren zur Aufnahme besonders gefährdeter Afghaninnen und Afghanen – der Erteilung der Aufnahmeerklärung eine individuelle Gefährdungsbeurteilung zugrunde lag, kann das BMI nicht ohne weitere Begründung den Wegfall des politischen Interesses erklären, sondern ist aus Vertrauensschutzgründen gehalten anzugeben, warum diese ursprüngliche Einschätzung nicht mehr zutreffend ist (VG Berlin, Beschlüsse der Kammer vom 9. September 2025 – VG 33 L 274/25 V – juris Rn. 19 sowie – VG 33 L 276/25 V – juris Rn. 19; vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018, a.a.O., Rn. 18 ff.). Ein Mindestmaß an Nachvollziehbarkeit der Gründe für den Wegfall ist dabei vor allem dann zu fordern, wenn es sich um eine nach außen kommunizierte Abkehrentscheidung handelt, hinsichtlich welcher auch eine Begründung – zum Beispiel in Gestalt von Sicherheitsvoten, Sicherheitsanmerkungen und/oder Gefährdungseinschätzungen o.ä. – kommuniziert worden ist (in diesem Sinne bereits: VG Berlin, Beschluss vom 24. Juli 2025, a.a.O., S. 8 f.). Vor diesem Hintergrund gilt das Gesagte selbst dann, wenn man annimmt, dass eine Pflicht zur Offenbarung der einer Aufnahmeentscheidung vorausgehenden schutzbedürftigen Überlegungen mit dem Gesetzeszweck grundsätzlich nicht vereinbar sei und daher die Gründe für das behördliche Vorgehen grundsätzlich nicht verwaltungsgerichtlich überprüft werden können sollen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025, a.a.O., Rn. 35).
[...]
19 Allerdings ist bei den vorliegenden Listenverfahren zur Aufnahme besonders gefährdeter Afghaninnen und Afghanen zu berücksichtigen, dass die Erteilung der Aufnahmeerklärungen entgegen der gesetzgeberischen Intention nicht lediglich eine Aufnahme im Einzelfall (gerade) aufgrund dessen jeweiliger Besonderheit (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 77) darstellt, sondern eine bestimmte Ausländergruppe betrifft, hinsichtlich der das BMI nach einer individuellen Gefährdungsprüfung anhand gleichlautender Kriterien ein politisches Interesse angenommen hat. Zur Umsetzung des politischen Willens, eine bestimmte Ausländergruppe einheitlich zu behandeln, hat der Gesetzgeber eigentlich das Verfahren nach § 23 Abs. 2 AufenthG vorgesehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025, a.a.O., Rn. 39; vgl. auch BT-Drs. 15/240, S. 77: "[…]; die Aufnahme von Gruppen von Ausländern richtet sich nach den Vorschriften der §§ 23 und 24."), wie es auch bei dem sog. Bundesaufnahmeprogramm umgesetzt worden ist.
20 Die Begünstigten der Aufnahmezusagen im Bundesaufnahmeprogramm einerseits und der Aufnahmeerklärungen in den Listenverfahren andererseits sind sowohl nach den Erfahrungen der Kammer in den von ihr entschiedenen Verfahren als auch der Entstehungsgeschichte der jeweiligen Programme in Bezug auf ihre Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht voneinander zu unterscheiden. Bei diesen Vergleichsgruppen handelt es sich daher um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte (dazu (1)), die ohne hinreichenden sachlichen Grund ungleich behandelt werden (dazu (2)).
21 (1) Bei den Listenverfahren (Menschenrechtsliste und Überbrückungsliste) und dem Bundesaufnahmeprogramm handelt es sich um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte. Neben dem fortlaufenden Ortskräfteverfahren wurden seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 weitere Gruppen besonders schutzbedürftiger Afghaninnen und Afghanen aus den Bereichen Politik, Justiz, Wissenschaft, Zivilgesellschaft, Medien und Kultur durch das sogenannte Listenverfahren in Deutschland aufgenommen (vgl. im Einzelnen auch Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2026, Bl. 86 ff. Gerichtsakte Q...). Zunächst wurde mit der Erstellung der Menschenrechtsliste im August 2021 ad hoc auf die Gefährdungssituation und die gescheiterte Evakuierung reagiert, um besonders schutzbedürftigen Afghaninnen und Afghanen eine Schutzperspektive zu bieten (Deutsches Institut für Menschenrechte [im Folgenden: DIM] – Schutz durch Scoring?, S. 16; abrufbar unter: www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/ detail/schutz-durch-scoring). Zusammengestellt wurde diese Liste auf der Grundlage von individuellen Gefährdungsanzeigen und Vorschlägen von Organisationen und Einzelpersonen (BT-Drs. 19/32679, S. 19). Die Aufnahme auf die Liste erfolgte nach den Kriterien eines sog. Profilrasters (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2026, Bl. 87 Gerichtsakte ...). Hiernach sollten Personen die Möglichkeit einer Aufnahme in Deutschland erhalten, die sich in den vergangenen Jahren durch ihr Engagement für die Meinungsfreiheit, Demokratie, Menschen- und insbesondere Frauenrechte, kulturelle Identität sowie Wissenschafts-, Kunst- und Pressefreiheit exponiert und dabei mit Ministerien, Behörden oder Organisationen der Antragsgegnerin zusammengearbeitet beziehungsweise sich für deutsche Belange eingesetzt haben oder deren Arbeit mit deutschen finanziellen Mitteln unterstützt worden ist, und die durch die Machtübernahme der Taliban aufgrund ebendieser Tätigkeit einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt worden sind. Stichtag für die Meldung war der 31. August 2021, der Zeitpunkt des Abschlusses des US-Truppenabzugs (BMI, Häufig gestellte Fragen ("FAQ") zum Themenkomplex Afghanistan, Stand: 8. Oktober 2021; abrufbar unter: https://frsh.de/fileadmin/pdf/behoerden/Erlasse_ab_2012/BMI_RS-T-7374-FAQs-zum_Themenkomplex-Afghanistan_20211008.pdf).
22 Für den Zeitraum zwischen der Beendigung der Aufnahme auf die Menschenrechtsliste und dem offiziellen Beginn des Bundesaufnahmeprogramms wurde das Überbrückungsprogramm (Überbrückungsliste) geschaffen. Es diente der Aufnahme der besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen, die erst nach dem Stichtag identifiziert werden konnten (DIM, a.a.O., S. 17). Grundlage hierfür war das bereits vorliegende Profilraster für die sog. Menschenrechtsliste (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2026, Bl. 87 Gerichtsakte ...).
[...]
24 (2) Die grundlegende Ungleichbehandlung dieser Vergleichsgruppen hinsichtlich des ihnen gewährten Rechtsschutzes ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Die Zuordnung der einzelnen Personen zu den Programmen erfolgte nach dem oben Gesagten allein nach der zeitlichen Abfolge der Aufsetzung der jeweiligen Programme und nicht wegen der unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit bzw. Gefährdungslage der betroffenen Afghaninnen und Afghanen oder aufgrund sonstiger inhaltlicher Gründe. Würde man allein den zufälligen Zeitpunkt der Aufnahme einer Person in eines der Aufnahmeprogramme als sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des gewährten Rechtsschutzes ausreichen lassen (so aber: VG Berlin, Beschluss vom 6. Januar 2025 – VG 41 L 763/25 V – EA S. 9 f.), hätte es die Exekutive selbst in der Hand, durch die Ausgestaltung der Verfahren und die – von der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers abweichende – Wahl der den Programmen zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen sowohl das Ob als auch das Wie der gerichtlichen Kontrolle (Prüfungsdichte) grundlegend zu beeinflussen [...]. Dies steht im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. Erforderlich, aber auch ausreichend zur Begründung des Wegfalls des politischen Interesses bei einer bereits erteilten Aufnahmeerklärung im Rahmen des § 22 Satz 2 AufenthG ist daher eine willkürfreie individuelle Prüfung und Begründung, weshalb die ursprünglich angenommene Gefährdungsbeurteilung nicht (mehr) zutreffend ist. Dies nicht zuletzt auch deswegen, weil die nach dem oben Gesagten verfassungsrechtlich gebotene Willkürkontrolle sonst ins Leere liefe [...].
28 bb) Die Erklärung des BMI vom 8. Dezember 2025 genügt diesen Anforderungen nicht. Die Antragsteller können sich vorliegend auf schutzwürdiges Vertrauen betreffend den Bestand der ihnen mitgeteilten Aufnahmeerklärungen berufen (dazu (1)); die einer gerichtlichen Willkürkontrolle unterworfene Abkehrentscheidung des BMI ist mangels hinreichender Begründung nicht geeignet, diese Aufnahmeerklärungen wirksam zu beseitigen (dazu (2)).
[...]
31 Die Abkehrentscheidung des BMI vom 8. Dezember 2025 (Bl. 976 f. ...) und seine Veröffentlichung auf der Regierungspressekonferenz vom 10. Dezember 2025 (abrufbar unter www.youtube.com/watch) mit dem Inhalt, dass ein politisches Interesse an der Aufnahme der bisher nicht eingereisten Personen der sogenannten Menschenrechtsliste und aus dem Überbrückungsprogramm nicht (mehr) bestehe, genügt den oben dargestellten Begründungsanforderungen ebenso wenig wie die im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2026 dargelegte außenpolitische Neubewertung der Gesamtsituation für die Aufnahmeverfahren in Afghanistan und die Belastungsfähigkeit der Aufnahme- und Integrationssysteme in der Bundesrepublik nach stattgefundenem Regierungswechsel (Bl. 91 Gerichtsakte ...). Dass das BMI den dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechend zusätzlich im jeweiligen Einzelfall vor Beseitigung der Aufnahmeerklärung die konkreten Umstände geprüft und berücksichtigt hätte, geht hieraus nicht hervor.
[...]
42 Hinsichtlich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist von einem Ausnahmefall auszugehen. Sinn und Zweck der ausschließlich auf humanitären Gründen beruhenden Aufnahmeerklärungen gebieten ein Absehen von dieser allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung [...].
45 II. Die Antragsteller haben mit der für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, dass ihnen bis zum rechtskräftigen Abschluss der Visaverfahren die von der GIZ erbrachten Leistungen (Unterbringung, Lebensmittel- und medizinische Versorgung) weiter zu gewähren sind.
46 Ein solcher Anspruch folgt aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, der die Visaverfahren bis zu ihrem rechtskräftigen Abschluss verfassungsrechtlich absichert [...]. Da den Antragstellern ein Anspruch auf Erteilung der Visa nach § 22 Satz 2 AufenthG zusteht, bleibt die Antragsgegnerin verpflichtet, den Abschluss der Visaverfahren abzusichern. [...]