Keine Verfolgung von Frauen in Algerien:
1. In Algerien gibt es keine staatliche Diskriminierung von Frauen. Es gibt zwar, abgeleitet aus den islamischen Grundsätzen, rechtliche (im Familien- und Erbrecht) und faktische Diskriminierung von Frauen, diese erreicht jedoch nicht den flüchtlingsrechtlich relevanten Schweregrad.
2. Die humanitären Verhältnisse in Algerien sind nicht so prekär, dass im Falle einer Rückkehr von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auszugehen ist.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Hinsichtlich Algeriens kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Klägerin bei einer Rückkehr eine Verfolgung i.S. des § 3 AsylG droht. Denn die Klägerin hat in Bezug auf Algerien nichts vorgetragen, aus dem sich ergeben würde, dass sie dort verfolgt worden ist oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchem Schaden unmittelbar bedroht war. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 23.09.2020 Bezug genommen werden (§ 77 Abs. 3 AsylG). Es ist auch zum jetzigen Zeitpunkt in keiner Weise zu erkennen, dass ihr heute bei einer Rückkehr eine Verfolgung i.S. des § 3 AsylG drohen könnte. Auch seitens der Klägerin wurde insoweit nichts geltend gemacht.
Insbesondere kann im Hinblick auf die allgemeine politische Lage in Algerien eine Verfolgung der Klägerin als Frau nicht angenommen werden. Zwar gibt es trotz eines verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbotes aufgrund des von islamischen Grundsätzen geprägten Familien- und Erbrechts eine rechtliche und faktische Diskriminierung von Frauen. Es besteht aber keine staatliche Diskriminierung, vielmehr existiert sogar ein verfassungsrechtliches Diskriminierungsverbot (Art. 37). Neben diesem Artikel gibt es weitere Bestimmungen in der Präambel, die die Gleichstellung von Frauen und Männern fördern. Die Stellung der Frau in Algerien ist besser als in anderen regionalen kulturell vergleichbaren Staaten. 2005 wurde das Familiengesetzbuch novelliert. Dadurch wurden wesentliche Defizite des auf der Scharia fußenden Familienrechts abgemildert. Weiter spielen in Algier und anderen großen Städten des Nordens Frauen eine maßgebliche Rolle in allen gesellschaftlichen Zusammenhängen. Der Regierung gehören aktuell vier Ministerinnen an. Frauen können Unternehmen besitzen, Verträge abschließen und Karrieren wie Männer verfolgen. Frauen haben die gleichen Rechte wie Männer, was den Besitz von Grundstücken angeht, und den Eigentumstitel werden die Namen von Frauen als Grundbesitzerin aufgeführt. Frauen werden jedoch bei der Beschäftigung und im Beruf diskriminiert. Allerdings gibt es noch immer substantiellen Verbesserungsbedarf in vielen Bereichen. So verdienen viele Frauen weniger als mit ähnlichen Positionen und es gibt nur wenige Frauen in Führungspositionen von Unternehmen [...].
Zwar ist davon auszugehen, dass eine gewisse Diskriminierung von Frauen bereits im Islam angelegt, diese erreicht indes nach den vorliegenden Erkenntnissen in Algerien nicht den von § 3a Abs. 1 AsylG vorausgesetzten Schweregrad. [...]
2. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. [...]
3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. [...]
Die humanitären Verhältnisse in Algerien stellen sich nicht generell als derartig defizitär dar, als dass aufgrund dessen unterschiedslos für alle Personen bzw. den Personenkreis, dem die Klägerin angehört, von einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen ist. Insbesondere geht das Gericht im maßgeblichen Entscheidungszeltpunkt davon aus, dass die Klägerin nach der Rückkehr in der Lage sein wird, sich eine Lebensgrundlage zumindest am Rande des Existenzminimums gegebenenfalls unter Inanspruchnahme des - zwar nicht europäischem Niveau, jedoch für die Möglichkeiten des Landes aufwendigen - algerischen Sozialsystems sowie familiärer Unterstützung zu sichern. [...]
Die Klägerin ist zudem erwerbsfähig sowie ohne gravierende gesundheitliche Einschränkungen. [...]