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VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Urteil vom 03.12.2025 - 38 K 427/24 V - asyl.net: M33974
https://www.asyl.net/rsdb/m33974
Leitsatz:

Grenze der Zumutbarkeit bei einer Trennungszeit von dreieinhalb Jahren ist nicht überschritten:

1. Die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten ohne Stichtags- oder Übergangsregelung steht nicht in Widerspruch zu Unionsrecht - keine Anwendung der Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG bei subsidiär Schutzberechtigten - und verstößt nicht gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes. Es handelt sich um eine sog. tatbestandliche Rückanknüpfung bzw. unechte Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig ist.

2. Im Wege der verfassungskonformen Auslegung kann Art. 6 GG und Art. 8 EMRK Rechnung getragen werden und zur Vermeidung unzumutbar langer Trennungszeiten in Härtefällen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 22 AufenthG erteilt werden. 

3. Die Erteilung eines humanitären Visums nach § 22 AufenthG erfordert keinen gesonderten Antrag, sondern ist durch Auslegung des Antrags auf Familiennachzug von diesem mit erfasst.

4. Dringende humanitäre Gründe im Sinne § 22 AufenthG können erfüllt sein, wenn die Trennung der Familie von subsidiär Schutzberechtigten im Lichte des Art. 6 GG nicht mehr zumutbar scheint. Die zumutbaren Trennungszeiten liegen bei der Prüfung des § 22 AufenthG höher als bei § 36a AufenthG. 

5. Der Grad der Schutzwürdigkeit einer Ehe ist abhängig davon, wann sie geschlossen wurde (Vorflucht-, Transit-, oder Nachfluchtehe). Eine nach der Flucht geschlossene Ehe ist am wenigsten schutzbedürftig, und längere Trennungszeiten sind zumutbar.  

6. Die zumutbaren Trennungszeiten bei einer Vorfluchtehe ohne Kinder für die Prüfung des § 22 AufenthG liegen, je nach Berechnungsmodell, zwischen vier und neun Jahren. 

(Leitsätze der Redaktion, bezugnehmend auf: BVerwG, Urteil vom 17.12.2020 - 1 C 30.19 (Asylmagazin 4/2021, S. 135 ff.) - asyl.net: M29408

Schlagwörter: subsidiärer Schutz, Ehegattennachzug, Trennungszeit, Syrien, Zumutbarkeit,
Normen: AufenthG § 22, AufenthG § 36a, AufenthG § 36a Abs. 3 Nr. 1, GG Art. 6, GG Art. 20 Abs. 3, EMRK Art. 8
Auszüge:

[…]

Die Klage ist zulässig, insbesondere hat die Klägerin den erforderlichen Visumantrag gestellt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut/Libanon vom 24. September 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Für den von ihr begehrten langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet ist ein nationales Visum erforderlich (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG). Unter keiner der in Betracht kommenden Erteilungsgrundlagen hat die Klägerin einen Anspruch auf das begehrte Visum oder Neubescheidung ihres Visumantrags (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
 

A. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf das begehrte Visum oder Neubescheidung ihres Visumantrags aus (§ 6 Abs. 3 AufenthG i. V. m.) § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. […]

Einem Anspruch aus § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG steht jedoch bereits entgegen, dass nach § 104 Abs. 14 Satz 1 AufenthG bis zum Ablauf des 23. Juli 2027 ein Familiennachzug nach § 36a AufenthG zu einer Person, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erteilt worden ist, nicht gewährt wird. Anders als bei der vorangegangenen Aussetzung (§ 104 Abs. 13 AufenthG in der Fassung des Gesetzes vom 11. März 2016, BGBl. 2016-I, S. 390) hat der Gesetzgeber auch keine Stichtags- bzw. Übergangsregelung vorgesehen, sodass ausnahmslos alle Nachzugsbegehren erfasst sind. Nichts anderes ergibt sich im vorliegenden Fall aus der Gesetzesbegründung […], derzufolge die Neuregelung solche Personen nicht erfassen soll, "die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits von einer Auslandsvertretung eine Einladung zur Visierung bzw. Visumabholung erhalten haben oder bei denen die Erteilung eines Visums Folge eines zuvor außergerichtlich oder gerichtlich geschlossenen Vergleichs ist". Jedenfalls gehört die Klägerin nicht zu diesem Personenkreis. […]

Die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten steht nicht in Widerspruch zu Vorgaben des Unionsrechts, insbesondere nicht zu denen der Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG. Diese findet auf die Familienzusammenführung mit subsidiär Schutzberechtigten schon keine Anwendung […].

Auch etwaige sonstige Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Aussetzung mit höherrangigem Recht greifen nicht durch. Die Aussetzung verstößt trotz fehlender Stichtags- bzw. Übergangsregelung nicht gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG – […]. Es handelt sich um eine sog. tatbestandliche Rückanknüpfung bzw. unechte Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig ist. Die Aussetzung wirkt lediglich auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein und entwertet die betroffene Rechtsposition […], da ihre Folgen auf zukünftige, bislang nicht abgeschlossene Sachverhalte beschränkt sind. Es kommt nicht darauf an, dass der Visumantrag vor der Aussetzung gestellt und die Klage vor der Aussetzung erhoben wurde, da grundsätzlich der für Verpflichtungsklagen erhebliche Zeitpunkt jener der gerichtlichen Entscheidung ist […].

Soweit die Verhältnismäßigkeit der Aussetzung mit Blick auf die Vorgaben in Art. 6 GG und Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – wegen einer fehlenden Stichtags- bzw. Übergangsregelung und daraus resultierenden langen Warte- und Trennungszeiten in Frage steht, setzte die Überzeugung der Verfassungswidrigkeit einer Norm nach Art. 100 GG voraus, dass die Vorschrift nicht verfassungskonform auslegbar ist […]. Eine solche, die Folgen der Aussetzung berücksichtigende Auslegung des Aufenthaltsgesetzes liegt im Falle der Aussetzung indes nahe. Bereits zur vorherigen Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten durch § 104 Abs. 13 AufenthG (in der Fassung des Gesetzes vom 11. März 2016, BGBl. 2016-I, S. 390) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Härtefällen durch die Erteilung von humanitären Aufenthaltserlaubnissen nach § 22 AufenthG Rechnung getragen werden könne […]. Die aktuelle Regelung der Aussetzung sieht in § 104 Abs. 14 Satz 2 AufenthG vor, dass die §§ 22, 23 AufenthG unberührt bleiben. Diese Formulierung ist wortgleich zu § 104 Abs. 13 Satz 3 a. F., zu der die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erging. Die Kammer ist vor diesem Hintergrund in Fortsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon überzeugt, dass Härtefällen durch die Erteilung von humanitären Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 22 Satz 1 AufenthG Rechnung getragen werden kann, insbesondere auch dann, wenn die besondere Härte durch Umstände in der Person des subsidiär Schutzberechtigten und seiner Familienangehörigen begründet wird. Ein Verständnis des § 22 Satz 1 AufenthG als Härtefallregelung zur Erfassung familiär bedingter Notsituationen entspricht zudem offenbar dem Willen des Gesetzgebers. Dieser hat die im fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes zu Aufenthaltserlaubnissen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen stehende Vorschrift durch die ausdrückliche Bezugnahme in § 104 Abs. 14 Satz 2 AufenthG mit dem Familiennachzug verzahnt. Zugleich hat er im Gesetzgebungsverfahren deutlich gemacht, dass Härtefälle von der Aussetzung unberührt bleiben sollen […].

Bei einer Auslegung von § 22 Satz 1 AufenthG in diesem Sinne entspricht die Regelung auch den Vorgaben aus Art. 8 EMRK. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergibt sich, dass nach zwei bzw. drei Jahren ab der Einreise des stammberechtigten Familienmitglieds die Möglichkeit einer Einzelfallprüfung für Nachzugsbegehren bestehen muss […]. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG pauschal den Familiennachzug nach § 36a AufenthG bis zum 23. Juli 2027 ausgesetzt, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angemahnte Möglichkeit einer Einzelfallprüfung besteht jedoch über § 22 Satz 1 AufenthG weiterhin. Aus der bereits genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich ableiten, dass § 22 Satz 1 AufenthG gerade in den Fällen zur Anwendung kommt, in denen ein Härtefall durch Umstände in der Person des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird, was eine Einzelfallprüfung impliziert.

B. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung des begehrten Visums oder Neubescheidung ihres Visumantrags folgt nicht aus § 6 Abs. 3 AufenthG i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin ist schon keine sonstige Familienangehörige im Verhältnis zum Stammberechtigten. […] Für Ehegatten subsidiär Schutzberechtigter sind die Voraussetzungen für den Nachzug abschließend in § 36a AufenthG geregelt […].

C. Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums oder Neubescheidung ihres Visumantrags aus § 6 Abs. 3 AufenthG i. V. m. § 22 Satz 1 AufenthG. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Visumantrag der Klägerin erfasst zwar auch das Begehren eines Visums auf Grundlage von § 22 Satz 1 AufenthG (dazu unter I.), jedoch fehlt es an dringenden humanitären (dazu unter II.) wie auch an völkerrechtlichen (dazu unter III.) Gründen.

I. Die Klägerin hat als Zweck des Aufenthalts in ihrem Visumantrag vom 12. Juni 2024 Familiennachzug angegeben. Diese Angabe beinhaltet nach Auffassung der Kammer nach objektivem Empfängerhorizont auch das Begehren auf Erteilung eines Visums auf Grundlage von § 22 Satz 1 AufenthG als Härtefallregelung […]. Einen gesonderten Antrag auf Erteilung eines humanitären Visums hält die Kammer in der hier zu entscheidenden Konstellation nicht für erforderlich […].

Ein gesonderter Antrag ist in der hier zu beurteilenden Konstellation auch nicht im Hinblick darauf erforderlich, dass § 36a AufenthG und § 22 AufenthG in Abschnitten des Aufenthaltsgesetzes zu unterschiedlichen Zwecken verortet sind. Soweit aus dem Aufenthaltsgesetz grundsätzlich eine Trennung zwischen den Aufenthaltszwecken familiärer sowie völkerrechtlicher, humanitärer und politischer Art hervorgeht, ist diese Trennung für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für die §§ 22, 23 AufenthG durchbrochen. Dieses Ergebnis lässt sich bereits aus dem Wort-laut von § 104 Abs. 14 Satz 2 AufenthG ableiten. Dieser nimmt ausdrücklich auf §§ 22 und 23 AufenthG Bezug und ordnet an, dass diese Vorschriften von der Aussetzung des Familiennachzugs nach § 36a AufenthG unberührt bleiben. Die ausdrückliche Erwähnung von §§ 22 und 23 AufenthG setzt diese beiden Vorschriften in direkten Bezug zum in § 36a AufenthG geregelten Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten. […]

Dieses Ergebnis wird auch durch die Gesetzgebungsgeschichte gestützt. Der Gesetzgeber hat die §§ 22 und 23 AufenthG nicht nur in § 104 Abs. 14 Satz 2 AufenthG aufgeführt, sondern an vielen Stellen in der Gesetzesbegründung auf sie Bezug genommen (s. bereits oben). Damit hat er seinen Willen ausgedrückt, dass die §§ 22 und 23 AufenthG für den Fall des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten, jedenfalls für die Zeit der Aussetzung der Anwendung von § 36a AufenthG, von dem Begehren des Familiennachzugs erfasst sein sollen. Demgegenüber findet sich in der Gesetzesbegründung kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber einen besonderen Visumantrag für notwendig gehalten hätte. Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Verweis auf die §§ 22 und 23 AufenthG bereits in § 36a Abs. 1 Satz 4 AufenthG findet, also auch vor der Aussetzung eine Verschränkung bestand (Schulz, in: Berlit, GK-AufenthG, Stand: November 2024, AufenthG § 22 Rn. 9). Ferner wird die Trennung zwischen Aufenthaltstiteln zum Aufenthalt aus familiären Gründen und solchen zum Aufenthalt aus humanitären Gründen durch die Tatbestandsvoraussetzung der "humanitären Gründe" (§ 36a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG) aufgeweicht, wobei insbesondere die benannten humanitären Gründe in § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4 AufenthG keinen Bezug zu familiären Belangen aufweisen […]. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher folgerichtig § 22 Satz 1 AufenthG neben § 36a AufenthG geprüft, ohne das Erfordernis eines gesonderten Antrags überhaupt zu thematisieren (s. nur BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 8/21 –, BVerwGE 177, 226, Rn. 24).  […]

II. Es bestehen keine dringenden humanitären Gründe für das Nachzugsbegehren der Klägerin.

Die Prüfung dringender humanitärer Gründe in Folge der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten erfolgt nach Auffassung der Kammer nicht anhand des hergekommenen, eine Sondersituation voraussetzenden Maßstabs. Dieser besagt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass dringende humanitäre Gründe dann vorliegen, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind […]. Dem solcherart gebildeten Maßstab steht in der Zeit der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nicht nur das aufenthaltsrechtliche Trennungsprinzip entgegen (dazu oben unter C. I.), sondern eine Begrenzung auf diesen Maßstab würde zudem in der hier zu beurteilenden Situation die Vorgaben des höherrangigen Rechts nicht ausreichend berücksichtigen (dazu oben unter A.). Eine Anlegung dieses Maßstabs machte einen Ehegattennachzug faktisch unmöglich. Wird – wie im hier zu entscheidenden Fall – etwa eine mehrjährige Trennungszeit geltend gemacht, liegt angesichts vieler vergleichbarer Schicksale keine Sondersituation vor. Auch eine besondere Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich nicht schon alleine dadurch, dass der stammberechtigte Ehegatte subsidiären Schutz in der Bundesrepublik genießt. […]

Stattdessen sind bei einem Verständnis des § 22 Satz 1 AufenthG als Härtefallklausel die Maßstäbe der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen, auf die der Gesetzgeber in der Sachverständigenanhörung mehrfach hingewiesen wurde […]. Danach sind dringende humanitäre Gründe auch dann erfüllt, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen […]. Die Norm des § 22 Satz 1 AufenthG hat insoweit eine Erweiterung durch die zusätzliche Erfassung familiär bedingter Notsituationen erfahren […].

In Fortsetzung dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Kammer daher davon überzeugt, dass im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Satz 1 AufenthG in der Zeit der aktuellen Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten dringende humanitäre Gründe dann erfüllt sind, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen […].

Auf Ebene des Tatbestands erfordert dies im Fall des Ehegattennachzugs das Vorhandensein eines gültigen Aufenthaltstitels der stammberechtigten Person nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG als subsidiär Schutzberechtigter, den Nachweis einer (im deutschen Rechtskreis) wirksamen Ehe sowie eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalles, die einen Härtefall im Lichte des höherrangigen Rechts begründen […].

Im hier zu entscheidenden Fall besitzt der Stammberechtigte zwar eine gültige Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG und die Kammer betrachtet die Ehe als wirksam (hierzu unter 1.), es fehlt jedoch an Umständen des Einzelfalles, die einen Härtefall begründen könnten (hierzu unter 2.). […]

2. Es fehlt jedoch am Nachweis dringender humanitärer Gründe für eine Visumerteilung nach § 22 Satz 1 AufenthG im Sinne einer Härtefallregelung. […]

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist allerdings auch geklärt, dass sich dringende humanitäre Gründe schon alleine aus der Trennungszeit ergeben können (s. bereits oben unter C. I). So ist für § 36a AufenthG höchstrichterlich entschieden, dass im Fall einer sog. Transitehe – ohne ein Hinzutreten weiterer Umstände – eine mehr als vierjährige Trennung von Ehegatten eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG (Nachzug allein im Fall der Vorfluchtehe) gebieten kann […]. Die grundsätzlich zumutbare Trennungszeit kann durch Hinzutreten besonderer Umstände zu verkürzen, aber auch zu verlängern sein […]; es bedarf nach dem Vorstehenden indes nicht zwangsläufig des Nachweises individueller Umstände, um eine Unzumutbarkeit der Länge der Trennung darzulegen.

Hiervon ausgehend ist für die Bestimmung eines dringenden humanitären Grundes im Sinne von § 22 Satz 1 AufenthG als Härtefallregelung im Ausgangspunkt zunächst die grundsätzlich zumutbare Trennungszeit zu bestimmen. […]

Zur Beantwortung der Frage, welche Trennungszeit bereits aufgrund ihrer Länge unzumutbar ist, kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgegriffen werden, das für § 22 AufenthG als Härtefallregelung geurteilt hat, dass die zeitliche Schwelle, bei deren Erreichen die Versagung einer Familienzusammenführung im Bundesgebiet mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG schlechthin unvereinbar ist, aus humanitären Gründen ein – vom Kontigent des § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG unabhängiger – Aufenthaltstitel nach § 22 Satz 1 AufenthG zu gewähren ist, höher liegt als jene, die durch Annahme eines Ausnahmefalls in den Fällen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG den Zugang zu einer (kontingentgebundenen) Auswahlentscheidung (§ 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG) eröffnet […]. Einen solchen Ausnahmefall hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall der Transitehe, wenn – wie vorliegend – keine minderjährigen Kinder betroffen sind, grundsätzlich bei einer Trennungsdauer von vier bzw. fünf Jahren angenommen […].

An einer unterschiedlichen Behandlung von sog. Vorflucht-, Transit- und Nachfluchtehen […] hält die Kammer auch bei der Fortentwicklung der Rechtsprechung fest. Soweit die Beklagte dahin zu verstehen ist, dass die Trennung bei der Prüfung von § 22 Satz 1 AufenthG im Fall der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten auf-zugeben sei, schließt sich die Kammer dem nicht an. Auch bei der Bestimmung der zumutbaren Trennungszeiten im Rahmen von § 22 Satz 1 AufenthG muss nämlich Berücksichtigung finden, dass der Grad der Schutzwürdigkeit einer Ehe abhängig von dem Zeitpunkt ihrer Eingehung variiert. So ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die Schutzwürdigkeit im Falle von nach der Flucht geschlossenen Ehen besonders gering ist […].

Die Einzelfallumstände, die zu einer Herabsetzung der so ermittelten grundsätzlich zumutbaren Trennungszeit in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Eheschließung führen können, liegen etwa bei einer schwerwiegenden Krankheit eines der Ehegatten oder der Betroffenheit besonders junger Kinder vor […].

Demgegenüber führt eine eventuelle Verbesserung der Lage im jeweiligen Herkunftsland, derart dass dem stammberechtigten Ehegatten dort kein – den subsidiären Schutzstatus (weiterhin) rechtfertigender – ernsthafter Schaden mehr droht, nicht grundsätzlich zur Erhöhung der zumutbaren Trennungszeit. Dies ergibt sich bereits aus der Bindungswirkung der Schutzzuerkennung durch den jeweiligen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge […].

b) Nach diesen Maßstäben begründet die vorliegende Dauer der Trennung der Eheleute für sich genommen noch keinen Härtefall.

Im hier zu entscheidenden Fall handelt es sich um eine sog. Vorfluchtehe. Die Ehe wurde am 2021 und damit vor der Flucht des Stammberechtigten aus Syrien (September 2021) geschlossen. Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Beginns der erheblichen Trennungszeit ist in Fällen wie diesem in Fortsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 36a AufenthG in der Regel das Asylersuchen der stammberechtigten Person im Bundesgebiet, weil erst dieses eine Schutzpflicht der Bundesrepublik Deutschland begründet […]. Diese Rechtsprechung legt die Kammer auch für die Bestimmung der erheblichen Trennungszeit bei der Prüfung von § 22 Satz 1 AufenthG in der Härtefallkonstellation zugrunde. Ausgehend von dem Asylgesuch des Stammberechtigten am 13. Februar 2022 ergibt sich eine dem deutschen Staat zurechenbare Trennungszeit von ca. drei Jahren und neun Monaten. Eine solche Dauer liegt unterhalb der maximal zumutbaren Trennungszeit. Dies ergibt sich aus allen rechtlich vertretbaren Modellen.

Soweit teilweise gefordert wird, dass die unzumutbaren Trennungszeiten für eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 AufenthG unverändert auf die Prüfung dringender humanitärer Gründe im Sinne von § 22 Satz 1 AufenthG übertragen werden sollten, folgt die Kammer dem nicht. Diese Auffassung widerspricht sowohl der Intention des Gesetzgebers, der den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für die Zeit der Aussetzung (§ 104 Abs. 14 Satz 1 AufenthG) auf (wenige) Härtefälle beschränken wollte, als auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die zumutbare Trennungszeit schon unter Geltung des § 36a AufenthG bei der Prüfung von § 22 Satz 1 AufenthG höher zu liegen habe als bei der Annahme eines Ausschlusses von der Regelerteilungsvoraussetzung des Eheschlusses vor der Flucht. Dies muss also nach der Aussetzung erst recht gelten.

Nach anderen denkbaren Modellen für die Bestimmung der maximalen zumutbaren Trennungszeit wäre diese noch nicht abgelaufen, sodass nicht zu entschieden werden braucht, welchem Modell der Vorzug zu gewähren ist.

Möglich wäre zum einen eine Verdoppelung des Werts für die Annahme eines Ausnahmefalls nach § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG im Fall der Transitehe (von vier bzw. fünf Jahren) unter Abzug eines Jahres wegen der besonderen und damit höheren Schutzwürdigkeit der Vorfluchtehe […], wobei dieser Abzug vor oder nach der Verdoppelung erfolgen kann […]. Daraus ergäben sich zumutbare Trennungszeiten von sechs oder sieben bzw. acht oder neun Jahren. Bei einem alternativen Modell, das wegen der inhaltlichen Nähe der Vorfluchtehe zur Transitehe zunächst die aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bekannten Ausgangswerte von vier bzw. fünf Jahren zunächst halbierte und die so gefundenen Werte anschließend (wieder) verdoppelte, würden im Ergebnis immer noch vier bzw. fünf Jahre Trennungszeit als zumutbar gelten. Die sich auf diese Weise ergebenden zumutbaren Trennungszeiten von vier bis neun Jahren sind vorliegend (zurechenbare Trennungszeit von drei Jahren und neun Monaten) allesamt nicht abgelaufen. Soweit teilweise höhere Trennungszeiten von zehn Jahren bei Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in einem Drittstaat bzw. 12,5 Jahren bei ihrer Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit vorgeschlagen werden, übersteigt dies die zumutbare Trennungszeit ebenfalls. […]