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VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.01.2026 - A 4 S 1758/25 - asyl.net: M33988
https://www.asyl.net/rsdb/m33988
Leitsatz:

Männliche nichtvulnerable Drittstaatsangehörige können nach Griechenland zurückkehren: 

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückkehr anerkannt Schutzberechtigter nach Griechenland an und gibt seine bisherige Rechtsprechung auf. Männliche, arbeitsfähige und gesunde Schutzberechtigte werden nicht in eine Situation geraten, die es Ihnen nicht ermöglicht, ihre existenziellen Grundbedürfnisse zu befriedigen. 

(Leitsätze der Redaktion, Siehe dazu: BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24, 1 C 19.24 - asyl.net: M33243

Schlagwörter: Griechenland, internationaler Schutz in EU-Staat, Unzulässigkeitsentscheidung, Nichtvulnerable männliche Drittstaatsangehörige, Obdachlosigkeit, Existenzminimum
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, AsylG § 60 Abs. 5 und 7, EMRK Art. 3, GR-Charta Art. 4
Auszüge:

[...]

24 2. Nach diesen strengen Maßstäben kann im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mit der notwendigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland eine gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung widerfahren wird. Ein vom Willen eines männlichen, arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten unabhängiger "Automatismus der Verelendung" bei einer Rückkehr nach Griechenland ist hieran gemessen nicht beachtlich wahrscheinlich.

25 a) Das Bundesverwaltungsgericht hat die allgemeine abschiebungsrelevante Lage in Griechenland mit Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 - im Rahmen der Tatsachenrevision nach § 78 Abs. 8 AsylG dahingehend beurteilt, dass männliche nichtvulnerable Drittstaatsangehörige, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, im Falle einer Rückkehr dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Hiervon umfasst sind danach alle volljährigen männlichen Schutzberechtigten ohne minderjährige Kinder, die erwerbsfähig sind und nicht an Krankheiten leiden, die einen besonderen Schutzbedarf begründen (BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 14, 24, 59 f.). An dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23.10.2025 festgehalten und vertiefend ausgeführt, dass es männlichen international Schutzberechtigten zur Deckung ihres Unterkunftsbedarfs zuzumuten ist, gegebenenfalls auch auf Notschlafstellen im informellen Sektor jenseits der durch Hoheitsträger und gesellschaftliche Organisationen vorgehaltenen Einrichtungen auszuweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. 10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 39 ff.). Der Senat schließt sich unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 27.01.2022 - A 4 S 2443/21 -, juris) für die Gruppe der männlichen nichtvulnerablen Schutzberechtigten im Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Denn trotz widriger Umstände (hierzu nachfolgend b) bb) (1) bis (5)) ist für diese Personengruppe auf Grundlage aktueller Erkenntnismittel insbesondere nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie grundsätzlich im Falle einer Rückkehr keine den Anforderungen des Art. 4 GRCh bzw. Art 3 EMRK entsprechende Unterkunft finden können (b) bb) (6)). 

[...]

38 Insgesamt dürfte es für zurückkehrende international Schutzberechtigte daher aufgrund nicht ausreichender Kapazität und weiteren Zugangsbeschränkungen nur in Ausnahmefällen möglich sein, in einer  Obdachloseneinrichtung unterzukommen. 

39 (6) Allerdings ist trotz dieser schwierigen Gesamtlage auf Grundlage der aktuellen Erkenntnismittel nicht mehr beachtlich wahrscheinlich, dass männliche nichtvulnerable international Schutzberechtigte grundsätzlich im Falle einer Rückkehr keine den Anforderungen des Art. 4 GRCh bzw. Art 3 EMRK entsprechende Unterkunft finden können. Dabei verkennt der Senat nicht, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen Obdachlosigkeit oder das Wohnen in prekären Verhältnissen auch unter international Schutzberechtigten in Griechenland immer noch vorkommt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, Version 12, 30.07.2025, S. 34; RSA/BIP, Beneficiaries of international protection in Greece – Access to documents and socio-economic rights, 01.03.2024, S. 22). Zur Beurteilung der Frage, wie viele international Schutzberechtigte – prozentual und absolut betrachtet – tatsächlich obdachlos sind, fehlt es an verlässlichen aussagekräftigen oder offiziellen Statistiken (vgl. Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 39; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, 01.02.2023, S. 9). Das Ausmaß der Obdachlosigkeit unter international Schutzberechtigten bewegt sich daher im Spekulativen. In einer Studie des Immigration Policy Lab, der ETH Zürich und des University College London gaben von 3.755 im Zeitraum von April bis Juli 2022 befragten Asylbewerbern und Schutzberechtigen lediglich 3 % an, obdachlos zu sein (vgl. Casalis/Hangartner/Hartmann, Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, Dezember 2023, S. 10 f.). Allerdings dürfte das Ergebnis dieser Studie nicht ohne Weiteres auf Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten übertragbar sein, denn die weit überwiegende Anzahl der Befragten lebte seit mehr als zwei Jahren in Griechenland. AIDA berichtete im Jahr 2022 von einer aktuellen Studie, der zufolge 18 von 64 Personen obdachlos gewesen seien oder in prekären Wohnverhältnissen gelebt hätten. 14 von 64 Personen seien unmittelbar von Obdachlosigkeit betroffen gewesen (AIDA, Country Report: Greece, Update 2021, 30.05.2022, S. 245).

40 Ein augenscheinliches Massenphänomen stellt die Obdachlosigkeit unter Geflüchteten nach den aktuellen Erkenntnismitteln indes nicht dar, was möglicherweise auch auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Nationalitäten sowie auf die Unterstützung durch private Akteure zurückzuführen ist, über welche informelle Unterkünfte gefunden werden können (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, Version 6, 31.01.2024, S. 23 f.). Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. [...] 

41 cc) Alleinstehende, männliche international Schutzberechtigte können mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Griechenland eine Beschäftigung aufnehmen und mit dem Erwerbseinkommen – ggf. mit zusätzlicher Hilfe nichtstaatlicher Organisationen oder karitativer Einrichtungen – ihr Existenzminimum im Sinne der elementarsten Bedürfnisse sicherstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 44 ff.). 

46 (3) Für den Übergangszeitraum, der notwendig ist, um eine legale Beschäftigung zu finden oder staatliche Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, können Schutzberechtigte ihre Existenz beachtlich wahrscheinlich mit Arbeit in der sog. "Schattenwirtschaft" sichern. [...]