BlueSky

BVerwG

Merkliste
Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 19.02.2026 - 1 C 24.25 - asyl.net: M34005
https://www.asyl.net/rsdb/m34005
Leitsatz:

Abschiebungsandrohung ins Herkunftsland trotz Schutz in EU-Staat:

1. Die Abschiebung in das Herkunftsland einer Person darf nach Ablehnung des Asylantrags angedroht werden, auch wenn ein anderer EU Mitgliedstaat internationalen Schutz zuerkannt hat. Dies gilt für solche Fälle, in denen die betroffenen Personen nicht in den schutzgewährenden MItgliedstaat abgeschoben werden dürfen, weil ihnen dort eine unmenschliche, erniedrigende Behandlung droht.

2. Es stellt einen Wertungswiderspruch dar, wenn Deutschland durch die Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG mittelbar an die positive Entscheidung des anderen Mitgliedstaats gebunden wäre, der seiner mit der Schutzgewährung einhergehenden Verantwortung nicht gerecht wird. § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG muss daher teleologisch reduziert werden, dass das Refoulement-Verbot der Androhung einer Abschiebung des Ausländers in das Herkunftsland nicht entgegensteht.

(Leitsätze der Redaktion; siehe Vorinstanzen: VG Stuttgart, VG A 14 K 1866/23 - Urteil vom 24. Januar 2025 und VG Köln, VG 27 K 6361/20.A - Urteil vom 20. Januar 2025 - asyl.net: M33121

Schlagwörter: Abschiebungsverbot, internationaler Schutz in EU-Staat, Bindungswirkung, Non-Refoulement
Normen: AufenthG § 60, AsylG § 3, AsylG § 4
Auszüge:

Da das Urteil noch nicht vorliegt, verweisen wir auf die Pressemitteilung Nr. 09/2026 vom 19. Februar 2026:

Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland trotz internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat

Ausländern, denen in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt wurde, die dorthin wegen einer drohenden unmenschlichen Behandlung aber nicht abgeschoben werden dürfen, darf nach Ablehnung ihres im Bundesgebiet gestellten Asylantrags die Abschiebung in ihr Herkunftsland angedroht werden. Dies hat heute das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Den Klägern war in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bzw. subsidiärer Schutz gewährt worden. Ihre nach Einreise in das Bundesgebiet gestellten neuerlichen Asylanträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ab. Es drohte ihnen die Abschiebung in ihr Herkunftsland (Republik Irak) an. Während das Verwaltungsgericht Stuttgart der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die Hellenische Republik eine in Bezug auf die Abschiebungsandrohung begrenzte Bindungswirkung beigemessen und diese daher aufgehoben hat, hat das Verwaltungsgericht Köln die Klage auch insoweit abgewiesen. Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat der Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart stattgegeben und die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zurückgewiesen.

Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG gründet auf der Prämisse, dass der andere Mitgliedstaat dem Flüchtling Schutz gewährt. Kann hiervon ausnahmsweise nicht ausgegangen werden und muss der nunmehr befasste Mitgliedstaat über einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entscheiden, so stellte es einen Wertungswiderspruch dar, den zur Prüfung dieses neuerlichen Asylantrags verpflichteten Mitgliedstaat durch die Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG mittelbar an die positive Entscheidung des anderen Mitgliedstaats zu binden, der seiner mit der Schutzgewährung einhergehenden Verantwortung nicht gerecht wird. § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG ist daher in einer Situation wie der vorliegenden in der Weise teleologisch zu reduzieren, dass das Refoulement-Verbot der Androhung einer Abschiebung des Ausländers in das Herkunftsland nicht entgegensteht.

Dieses Normverständnis steht im Einklang mit Unionsrecht. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass in Fällen, in denen ein anderer Mitgliedstaat einem Ausländer internationalen Schutz gewährt hat und die Bundesrepublik Deutschland einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig ablehnen darf, weil die Lebensverhältnisse den Ausländer in dem anderen Mitgliedstaat im Fall seiner Rückkehr in diesen der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, das in Art. 21 Abs. 1, ggf. i.V.m. Art. 20 Abs. 2 RL 2011/95/EU sekundärrechtlich verankerte Verbot der Zurückweisung einer Androhung der Abschiebung des Ausländers in dessen Herkunftsland nicht entgegensteht, sofern die Bundesrepublik Deutschland den Antrag auf internationalen Schutz auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung sowie unter umfassender Berücksichtigung der Schutz gewährenden Entscheidung des anderen Mitgliedstaats und der Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, abgelehnt hat (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -).

Vorinstanzen: VG Stuttgart, VG A 14 K 1866/23