Abschiebungsandrohung ins Herkunftsland trotz Schutz in EU-Staat:
1. Die Abschiebung in das Herkunftsland einer Person darf nach Ablehnung des Asylantrags angedroht werden, auch wenn ein anderer EU Mitgliedstaat internationalen Schutz zuerkannt hat. Dies gilt für solche Fälle, in denen die betroffenen Personen nicht in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden dürfen, weil ihnen dort eine unmenschliche, erniedrigende Behandlung droht.
2. Es stellt einen Wertungswiderspruch dar, wenn Deutschland durch die Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG mittelbar an die positive Entscheidung des anderen Mitgliedstaats gebunden wäre, der seiner mit der Schutzgewährung einhergehenden Verantwortung nicht gerecht wird. § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG muss daher teleologisch dahingehend reduziert werden, dass das Refoulement-Verbot der Androhung einer Abschiebung des Ausländers in das Herkunftsland nicht entgegensteht, wenn das BAMF eine eigene Prüfung unter Beachtung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats vorgenommen und den Asylantrag abgelehnt hat.
(Leitsätze der Redaktion; siehe Vorinstanzen: VG Stuttgart, VG A 14 K 1866/23 - Urteil vom 24. Januar 2025 und VG Köln, VG 27 K 6361/20.A - Urteil vom 20. Januar 2025 - asyl.net: M33121)
[…]
8 1. Unter Verletzung von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hat das Verwaltungsgericht entschieden, die gegen die Kläger verfügte Androhung ihrer Abschiebung in die Republik Irak sei rechtswidrig. […]
10 a. Das Verwaltungsgericht hat revisibles Recht verletzt, indem es angenommen hat, die Gewährung von Flüchtlingsschutz durch einen anderen Mitgliedstaat, hier die Hellenische Republik, stehe in einer Situation wie der vorliegenden der Androhung der Abschiebung der Drittstaatsangehörigen in deren Herkunftsland nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG entgegen. […]
12 Die von einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft außerhalb des Bundesgebiets in einem anderen Signatarstaat nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgehenden Rechtswirkungen sind nationalrechtlich in § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abschließend geregelt […]. Danach schließt die für einen bestimmten Staat ausgesprochene ausländische Anerkennung als Flüchtling die Abschiebung in diesen Staat auch für Deutschland aus. Durch diese nationale Regelung hat der deutsche Gesetzgeber eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung angeordnet.
13 Den Klägern steht indessen kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG zu. § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG gründet auf der Prämisse, dass der andere Mitgliedstaat für den Flüchtling verantwortlich ist und diesem in Ausübung seiner Verantwortung Schutz gewährt. Kann hiervon jedoch ausnahmsweise nicht ausgegangen werden und muss der Mitgliedstaat über einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entscheiden, so stellte es einen Wertungswiderspruch dar, die Beklagte als nunmehr zuständigen Mitgliedstaat durch die Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG mittelbar an die positive Entscheidung des anderen Mitgliedstaats zu binden, der seiner mit der Schutzgewährung einhergehenden Verantwortung nicht gerecht wird. Zur Vermeidung eines solchen Wertungswiderspruchs ist § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG in einer Situation wie der vorliegenden teleologisch zu reduzieren.
14 Allerdings lässt sich dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Var. 3 AufenthG bei isolierter Betrachtung ein Abschiebungsverbot auch für den Fall entnehmen, dass der weitere, in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag trotz der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz durch einen anderen Mitgliedstaat wegen eines dort drohenden Verstoßes gegen Art. 4 GRC […] nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden darf und das Bundesamt deswegen eine vollständige Prüfung des Antrags in der Sache vornimmt, auf deren Grundlage eine Schutzgewährung abgelehnt wird.
15 Einem derartigen Verständnis der Norm stehen aber systematische Gesichtspunkte entgegen. Danach ist die Vorschrift dann nicht anzuwenden, wenn das Bundesamt eine Sachentscheidung über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft trifft. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist zwar allein das Bundesamt zu der Feststellung berufen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Hiervon sind indessen die Fälle des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausdrücklich ausgenommen. § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG greift damit nur dann ein, wenn im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling in einem anderen Staat eine Entscheidung des Bundesamtes nicht erfolgt, und soll sich gerade nicht auf die hier gegebene Situation erstrecken, in der das Bundesamt aus unionsrechtlichen Gründen ausnahmsweise eine solche Feststellung zu treffen hat.
16 Der sich aus der Entstehungsgeschichte ergebende Sinn und Zweck des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG weist in dieselbe Richtung. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG knüpft an § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG 1990 […] an […]. Beide Normen verfolgen seit jeher das Ziel, zum einen die Ausländerbehörden von der Feststellung politischer Verfolgung und der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entlasten. Zum anderen soll die Frage der politischen Verfolgung und des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft ausschließlich durch das Bundesamt im Asylverfahren entschieden werden. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG formalisiert den Abschiebungsschutz mit der Folge, dass die Ausländerbehörde bei der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG allein die formelle Frage nach dem Status des Ausländers zu klären hat […]. In Fällen wie dem vorliegenden greift dieser Normzweck indessen nicht ein, weil das Bundesamt – anders als in den vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Sachverhaltsgestaltungen – eine eigene aktuelle Prüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft vornimmt, sodass es des Rückgriffs auf die Statusentscheidung des anderen Mitgliedstaats nicht mehr bedarf. Vielmehr begründete die Annahme eines Abschiebungsverbots allein wegen dieser Entscheidung des anderen Mitgliedstaats mittelbar deren Bindungswirkung für deutsche Gerichte und Behörden, obwohl das Unionsrecht die Mitgliedstaaten im Bereich des internationalen Schutzes gerade nicht verpflichtet, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen […].
17 Die zur Vermeidung dieses Wertungswiderspruchs gebotene Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hat im Text der Norm keinen Niederschlag gefunden. Ihr ist daher im Wege der teleologischen Reduktion der Norm zur Geltung zu verhelfen.
18 Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu. Sie ist unter anderem dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Regelungsziels geboten ist, die gesetzliche Regelung also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke als Voraussetzung einer teleologischen Reduktion vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt. Des Weiteren muss dem Plan des Gesetzgebers mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, in welcher Weise die gesetzliche Regelung einzuschränken ist, um den Gesetzeszweck zu erreichen […].
19 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG erfasst nach seinem Wortlaut auch Sachverhalte wie den vorliegenden, in denen ein Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt ist, gleichwohl aber wegen der ihm dort drohenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ein erneutes Asylverfahren in Deutschland seitens des Bundesamtes durchgeführt werden muss. In diesen Fällen ist der Rückgriff auf den aus der Zuerkennungsentscheidung des anderen Mitgliedstaats folgenden formellen Status nicht mit den Intentionen des Gesetzgebers vereinbar; der sich hieraus ergebende Wertungswiderspruch erfordert, auch mit Blick auf das Unionsrecht, eine Reduktion des Anwendungsbereichs der Norm. […]
21 b. Das Verwaltungsgericht ist des Weiteren unter Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) davon ausgegangen, die Beklagte sei nach der Ablehnung des neuerlichen Antrags der Kläger auf internationalen Schutz auch unionsrechtlich gehindert gewesen, diesen die Rückkehr in ihr Herkunftsland anzudrohen.
22 aa. Lehnt ein Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, der von einem bereits in einem anderen Mitgliedstaat als schutzberechtigten Ausländer gestellt wird, im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU als unzulässig ab, so steht Unionsrecht einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland entgegen; in der auf der Grundlage von § 35 AsylG zu erlassenden Abschiebungsandrohung ist dem Drittstaatsangehörigen die Abschiebung in den anderen Mitgliedstaat anzudrohen. Ist dem Mitgliedstaat die Ablehnung des neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU als unzulässig hingegen – wie hier mit für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindender Wirkung seitens des Verwaltungsgerichts festgestellt […] – ausnahmsweise verwehrt, weil die Lebensverhältnisse den Drittstaatsangehörigen im Falle einer Rückkehr in den anderen Mitgliedstaat der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, so steht Unionsrecht einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland nicht entgegen, sofern der nunmehr befasste Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung dieses Antrags und unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen internationalen Schutz zu gewähren, und der Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, abgelehnt hat […].
23 Der in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und das Ziel, die Kohärenz der von den zuständigen Behörden zweier Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen darüber, ob ein und derselbe Drittstaatsangehörige oder Staatenlose internationalen Schutz benötigt, so weit wie möglich sicherzustellen, verpflichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die über den neuen Antrag zu entscheiden hat, unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats einzuleiten, die den Antragsteller zuvor internationalen Schutz gewährt hat. Hierbei muss sie diese über den neuen Antrag informieren, dieser ihre Stellungnahme zu dem neuen Antrag zuleiten und diese ersuchen, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die dieser vorliegenden Informationen, die zur Zuerkennung des internationalen Schutzes geführt haben, zu übermitteln […].
27 bb. Angesichts dieses klaren Befundes besteht für den Senat keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV einzuleiten. Eine Vorlagepflicht eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts besteht nur, wenn sich in dem Verfahren entscheidungserheblich eine Frage des Unionsrechts stellt, die sich nicht bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs beantwortet oder deren Beantwortung nicht so offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt […].
31 Abgesehen davon, dass das angefochtene Urteil erlassen wurde, bevor der Senat […] klargestellt hat, in welchem Umfang die Zuerkennungsentscheidung des anderen Mitgliedstaats im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist, haben die Kläger es unterlassen, auf entsprechende Aufklärungsmaßnahmen des Verwaltungsgerichts hinzuwirken. Sie sind zudem persönlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht erschienen, obwohl das Bundesamt ihr Vorbringen – nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit überzeugenden und nachvollziehbaren Gründen – als unglaubhaft gewertet hat, und haben sich damit selbst der Möglichkeit begeben, die Annahme fehlender Glaubhaftigkeit zu entkräften und Umstände vorzutragen, die ihr Begehren stützen könnten. Hierzu gehören auch die Anhaltspunkte, auf denen die Zuerkennungsentscheidung Griechenlands beruht. […]