Übersendung der Unterlagen eines Asylerstverfahrens bedarf keiner Datenschutzerklärung:
1. Die Anforderung von Unterlagen aus dem Asylverfahren bezüglich Anhörung und Entscheidung von einem EU-Mitgliedstaat, die für die Prüfung eines weiteren Asylantrages herangezogen werden sollen, kann nur vom Bundesamt erfolgen und nicht durch das Verwaltungsgericht.
2. Die Forderung eines Mitgliedstaates, eine neue, vollständig ausgefüllte Dublin Erklärung zur Datenverarbeitung zu übersenden, ist rechtswidrig. Nach der Dublin III-VO ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist und im öffentlichen Interesse liegt.
3. Verweigern die Behörden eines Mitgliedstaates die Übersendung der angeforderten Unterlagen rechtswidrig, kann das Gericht ohne weiteres Abwarten in der Sache entscheiden.
4. Die flüchtlingsrechtliche Anerkennung in einem EU-Mitgliedstaat steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat nicht entgegen.
5. Im Irak droht keine Zwangsrekrutierung durch die PKK.
6. Eine Verfolgung von Yeziden droht im Irak weder durch den IS noch durch den irakischen Staat.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
1. Das Gericht kann vorliegend, wenngleich die griechischen Behörden im Vorfeld internationalen Schutz zuerkannt hatten und die Unterlagen des griechischen Verfahrens im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vorliegen, auf der Grundlage einer selbstständigen Prüfung (dazu unter 1.1.) keine Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) für eine Verfolgung des Klägers im Irak gewinnen (dazu 1.2.). Unabhängig davon stünde ihm eine inländische Fluchtalternative in der Region Kurdistan Irak zur Verfügung (dazu unter 1.3.).
1.1. Übersendet der Mitgliedsstaat die bei ihm angeforderten Unterlagen über die Anhörung und Entscheidung über die Zuerkennung internationalen Schutzes zugunsten eines nachfolgend in der Bundesrepublik Deutschland erneut um Zuerkennung ersuchenden Asylklägers unter rechtswidriger Berufung auf angebliche datenschutzrechtliche Übermittlungsvoraussetzungen nicht, kann das Verwaltungsgericht in der Sache entscheiden. Dies gilt erst recht, wenn die Entscheidung mehrere Jahre zurückliegt und der Asylkläger in der mündlichen Verhandlung ausführlich Gelegenheit zum Vortrag hat, in dem er ausdrücklich bekundet, im vorherigen Verfahren die gleichen Gründe vorgetragen zu haben. […]
In den Fällen, in denen der Antrag eines Schutzsuchenden nicht bereits als unzulässig abgelehnt werden kann, besteht zunächst die Pflicht der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, eine individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorzunehmen und hierbei die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die Behörde des Mitgliedstaates, die über den neuen Antrag zu entscheiden hat, muss daher unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates einleiten, der dem Antragsteller zuvor die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Hierbei muss sie die andere Behörde über den neuen Antrag informieren, ihr ihre Stellungnahme zu dem neuen Antrag übermitteln und sie bitten, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die ihr vorliegenden Informationen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, zu übermitteln […].
Die Mitteilung der griechischen Behörden, die Übermittlung der anfragten Unterlagen zu verweigern und weitere Unterlagen erst zu übermitteln, wenn der Kläger eine vollständig neu ausgefüllte Dublin Erklärung übermittelt, ist rechtswidrig.
Von den griechischen Behörden nicht näher bezeichnete Regelungen der VO(EU) Nr. 604/2013 - (Dublin-III VO) sind auf die vorliegend gerichtlich erbetene Datenübermittlung nicht anwendbar. Der Kläger befindet sich nicht mehr im Dublinverfahren. Unabhängig davon enthielte, eine Anwendbarkeit des Dublin- Regelwerks unterstellt, Art. 34 Abs. 1 Buchst. d) der VO(EU) Nr. 604/2013 einen datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestand im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e) VO (EU) 2016/679 (Datenschutz- Grundverordnung - DS-GVO -). Danach ist die Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt, oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Die Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens liegt im öffentlichen Interesse und stellt dem Gericht übertragene Ausübung hoheitlicher judikativer Gewalt dar. Dasselbe gilt entsprechend, stellte man auf die Durchführung des Verwaltungsverfahrens durch das Bundesamt und dessen Ausübung exekutiver Hoheitsgewalt ab.
Dies gilt bei hier maßgeblicher unionaler Aufgabenbetrachtung ebenso für die griechischen Asylbehörden. Die griechischen Behörden sind unmittelbar aus dem Unionsrecht und dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, den Austausch mit der Beklagten durchzuführen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -, juris Rn. 78).
Nach Art. 34 Abs. 1 VO(EU) Nr. 604/2013 übermittelt jeder Mitgliedstaat jedem Mitgliedstaat, der dies beantragt, personenbezogene Daten über den Antragsteller, die sachdienlich und relevant sind und nicht über das erforderliche Maß hinausgehen, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz. Dieser datenschutzrechtliche Erlaubnistatbestand ist bezogen auf die angefragte Anhörung und Entscheidungsinhalte wegen der vorerwähnten unionsrechtlichen Pflicht des Bundesamtes und nachgelagert des erkennenden Gerichts zur Aufklärung der griechischen Zuerkennungsgründe offenkundig erfüllt. Die Datenübermittlungsregularien in der VO(EU) Nr. 604/2013 konkretisieren auf unionsrechtlicher Ebene die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die dort in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) 2016/679 buchstabierten Bedingungen für eine rechtmäßige Datenübermittlung sind jeweils (je Buchstabe) für sich hinreichende Bedingungen.
Hier ist die Übermittlung rechtmäßig, weil sie sich auf deutscher wie auf griechischer Seite (Datensender und -empfänger) auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e) VO (EU) 2016/679 stützt. Die alternativ hinreichende Bedingung einer Einwilligung der betroffenen Person (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a) VO (EU) 2016/679) bedarf es nicht mehr. Das dennoch auf eine formularmäßige, ausdrückliche Einwilligung des Klägers gerichtete griechische Verlangen ist datenschutzrechtlich überflüssig und die darauf gestützte Weigerung rechtswidrig. […]
Das Gericht braucht nicht länger den Eingang der angefragten Unterlagen abzuwarten, deren Übermittlung die griechischen Behörden rechtswidrig verweigern. Dies widerspräche der unionsrechtlichen Verfahrensmaxime, unverzüglich über Anträge auf internationalen Schutz zu entscheiden.[…]
1.2. Das Gericht konnte im gegenwärtig maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf Grundlage des gesamten Verfahrens, insbesondere der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, nicht die Überzeugung gewinnen, ihm drohe bei Rückkehr in seinen Heimatort im Shingal Verfolgung durch die PKK im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. […] Eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr lässt sich bereits für seinen Heimatort nicht feststellen, weil er mehr als sechsmal verweigern konnte, sich der PKK anzuschließen, ohne sich beachtlich merklichen Nachteilen gegenüber zu sehen. Nach seinem eigenen Bekunden ist er mehr als sechsmal freundlich gefragt worden, ob er sich der PKK anschlösse. Nach der letzten Frage und seiner erneuten Verweigerung konnte er einen weiteren Monat unbehelligt im Heimatdorf leben, ohne Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Sein eigenes Gefühl, irgendwann nehme die PKK ihn einfach mit, genügt nicht zur Feststellung einer beachtlich wahrscheinlichen drohenden Zwangsrekrutierung. […]
Auf eine Gruppenverfolgung der Yeziden kann er sich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht berufen. Mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist weiterhin davon auszugehen, dass ungeachtet der Gräueltaten im Jahr 2014 an den Yeziden durch den IS eine Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Nach der gegenwärtig gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und der Kammer im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung findet eine systematische Verfolgung von Yeziden durch den irakischen Staat wegen deren Religionszugehörigkeit im Irak nicht statt […].
1.3. Unterstellt, dem Kläger drohe bei Rückkehr in sein Heimatdorf im Sindjar beachtlich wahrscheinlich Verfolgung durch die PKK, wäre er auf eine inländische Fluchtalternative (§ 3e AsylG) in der Region Kurdistan Irak zu verweisen, die er in Dohuk bereits früher in Anspruch genommen hat, ihm aber ebenso für Erbil offensteht. […]
4. Die Abschiebungsandrohung gegenüber dem Kläger (Ziffer 5. des Bescheides) ist rechtmäßig. […]
Sein gegen die Abschiebungsandrohung vorgebrachte Einwand, ihr stehe die griechische Zuerkennungsentscheidung entgegen, greift vorliegend nicht durch. […]
§ 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG steht dem nicht entgegen. Die Norm ist teleologisch zu reduzieren, wenn die Beklagte abweichend von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zur Durchführung eines eigenständigen Asylverfahrens verpflichtet ist […].