Es ist nicht zumutbar, in den Gaza-Streifen zurückzukehren:
1. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr in den Gaza-Streifen zumutbar ist und Schutz oder Beistand durch die UNRWA gewährt wird, kann alternativ auch auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt werden. Eine Unzumutbarkeit der Rückkehr muss nicht kumulativ auch zum Zeitpunkt des Verlassens gegeben sein.
2. Schutz und Beistand werden staatenlosen Palästinenser*innen aus dem Gaza-Streifen von UNRWA nicht mehr gewährt. UNRWA kann ihre Aufgaben nicht länger erfüllen. Die Lebensbedingungen haben sich in nie dagewesener Weise verschlechtert.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Dieser Schutz bzw. Beistand wird dem Kläger "nicht länger gewährt". Der EuGH hat § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG dahingehend konkretisiert, dass ein Wegfall des gewährten Schutzes oder Beistandes in diesem Sinne vorliegt, wenn die betroffene Person aufgrund von Zwängen, die von ihrem Willen unabhängig sind, das Einsatzgebiet der Organisation oder Institution verlässt. Ein palästinensischer Flüchtling ist dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet der UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Die bloße Abwesenheit aus dem Einsatzgebiet der UNRWA oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, führen mithin nicht zu einem Wegfall des Schutzes oder Beistandes im Sinne der Norm [...].
In zeitlicher Hinsicht ist - unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13.06.2024 - C-563/22 - […] davon auszugehen, dass für die Beurteilung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nach diesen Maßstäben nicht länger gewährt wird, im Rahmen einer individuellen Beurteilung der relevanten Umstände auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) abzustellen ist, jedenfalls wenn zu diesem Zeitpunkt objektive Umstände einer Rückkehr in das jeweilige Einsatzgebiet von UNRWA und einer erneuten Unterschutzstellung entgegenstehen [...]; ein womöglich "freiwilliges" Verlassen des Mandatsgebiets zu einem früheren Zeitpunkt entfaltet zumindest in der Fallkonstellation des späteren objektiven Wegfalls des UNRWA-Schutzes keine Sperrwirkung; eine kumulative Doppelprüfung der Verhältnisse zu beiden Zeitpunkten [...] ist nicht erforderlich [...]. Der EuGH gibt eine alternative Prüfung verschiedener Zeitpunkte vor [...].
Hiernach ist auf die aktuelle Situation im Gaza-Streifen abzustellen und zu fragen, ob der bisher gewährte Schutz oder Beistand von UNRWA nicht länger gewährt wird [...]. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht entscheidend auf den Umstand an, dass der Kläger den Gazastreifen zu einem Zeitpunkt verlassen hat, als UNRWA dort noch hatte Hilfe leisten können.
b) Eine Rückkehr in den Gazastreifen ist dem Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht zumutbar.
Der Schutz oder Beistand von UNRWA für Staatenlose palästinensischer Herkunft im Gazastreifen wird zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht länger gewährt. Sowohl die Lebensbedingungen im Gazastreifen als auch die Fähigkeit von UNRWA, seine Aufgabe zu erfüllen, haben sich aufgrund der Folgen der Ereignisse des 07.10.2023 in noch nie dagewesener Weise verschlechtert. Dem Kläger ist es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht möglich oder zuzumuten, in den Gaza-Streifen zurückzukehren und sich erneut dem Schutz von UNRWA zu unterstellen. Die Beklagte selber sieht den Kläger in seinem Heimatland - wie sie in dem angefochtenen Bescheid vom 03.12.2025 ausgeführt hat - von einem ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bedroht. In der gegenwärtigen Lage im Gazastreifen kann UNRWA objektiv keinen Schutz und Beistand leisten. [...]