Anspruch auf Beschäftigungserlaubnis nach Ende der Wohnverpflichtung:
Ein gebundener Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis besteht auch nach der Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 AsylG vorliegen. Dies ergibt sich durch Auslegung der Unberührtheitsklausel des § 61 Abs. 2 S. 5 AsylG.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
Der Kläger hat einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Beschäftigungserlaubnis. Dieser ergibt sich vorliegend aus § 61 Abs. 2 S. 5 i.V.m. Abs. 1 S. 2 Hs. 1 AsylG. § 61 Abs. 1 S. 1 AsylG sieht zunächst ein grundsätzliches Verbot der Erwerbstätigkeit für die Dauer der Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung vor. Gemäß Abs. 1 S. 2 ist dem Ausländer abweichend von Satz 1 die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn (1.) das Asylverfahren nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist, (2.) die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, (3.) der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates i.S.d. § 29a AsylG ist und (4.) der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet. Abs. 2 S. 1 normiert einen Ermessensanspruch im Übrigen, d.h. bei nicht mehr bestehender Wohnverpflichtung. Gemäß Abs. 2 S. 5 bleibt Abs. 1 S. 2 unberührt.
Dabei ist die Unberührtheitsklausel in § 61 Abs. 2 S. 5 AsylG nach Auffassung der Kammer so auszulegen, dass der in Absatz 1 der Vorschrift bezeichnete gebundene Anspruch auch nach der Dauer der Pflicht des Ausländers, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der § 61 Abs. 2 und Abs. 1 S. 2 Hs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG besteht […].
Zwar wird diese Auslegung in der Rechtsprechung nicht vollständig geteilt (vgl. insoweit mit Überblick über den Meinungsstand und abweichendem Ergebnis VG Potsdam, Urteil vom 16. März 2021 - 8 K 3117 /19 .A -, juris Rn. 30). Die Kammer hält jedoch die für die Annahme eines gebundenen Anspruches sprechenden Gründe aufgrund der nachfolgenden Überlegungen für überzeugender:
Diese Auslegung entspricht zunächst dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat im Rahmen des Entwurfs des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters (BT-Drs. 19/29820, 36). Darin wird klargestellt, der Verweis in Abs. 2 S. 5 auf Abs. 1 S. 2 beziehe sich "lediglich darauf, dass die Verpflichtung zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis (gebundene Entscheidung) nach neun Monaten Asylverfahren auch für Asylbewerberinnen und Asylbewerber gilt, die nicht zum Wohnen in der Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind." Es sind keine sachlichen Gründe erkennbar, warum dieser gesetzgeberische Wille nicht auch nach dem Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (BGBl. 2024 I Nr. 54) unverändert fortbestehen sollte, mit der Folge, dass Abs. 2 S. 5 den gebundenen Anspruch nunmehr schon nach sechs Monaten gewährt.
Im Übrigen ist der Wortlaut des § 61 Abs. 2 S. 5 AsylG ("Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt") zwar zunächst nicht eindeutig. Eine restriktive Lesart der Unberührtheitsklausel ist jedoch nicht allein schon deswegen anzunehmen, da der Gesetzgeber, sofern gewollt, die entsprechende Anwendung des Abs. 1 S. 2 hätte anordnen können. Zwar überdehnt die Annahme eines Anspruchs nach Abs. 1 S. 2 auch für nicht in einer Aufnahmeeinrichtung Wohnpflichtige den typischen rechtlichen Gehalt einer Unberührtheitsklausel [...]. Allerdings führt eine enge Auslegung keineswegs zu einem widerspruchsfreien Ergebnis. Denn nach dieser Lesart fände der erste Absatz ausschließlich auf Asylbewerber mit einer Wohnpflicht in Aufnahmeeinrichtungen Anwendung, der zweite Absatz ("Im Übrigen") auf solche, für die eine entsprechende Pflicht nicht mehr besteht. Demnach gäbe es erst gar keinen Anwendungsbereich für eine Unberührtheitsklausel, da ein Berührungspunkt der beiden Konstellationen schlechthin ausgeschlossen wäre [...].
Auch ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus dem Kontext der durch Artikel 3 des zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht [...] veranlassten und zum 21. August 2019 in Kraft getretenen Änderung, welche die Einfügung des Abs. 2 S. 5 in § 61 AsylG umfasste, dass hierdurch ein Anspruch begründet werden sollte.
Dies wird zunächst daraus deutlich, dass mit der Gesetzesänderung die Vorgaben des Art. 15 Abs. 1 Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 S. 96) (nachfolgend RL 2013/33/EU) umgesetzt wurden und sich aus dieser Vorschrift keinerlei Differenzierung beim Zugang zum Arbeitsmarkt nach einer Pflicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung ergibt.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung des § 61 AsylG nur ein Verbot der Beschäftigung für die Dauer der Wohnverpflichtung in Absatz 1 enthalten war und Absatz 2 die Möglichkeit einer Beschäftigungserlaubnis vorsah; daran zeigt sich eine Privilegierung derjenigen Ausländer, die - regelmäßig wegen längerer Aufenthaltsdauer - nach Abs. 2 im Ermessenswege eine Beschäftigungserlaubnis erhalten konnten. Durch die gleichzeitige Anfügung des Satzes 2 an Abs. 1, welcher nun einen gebundenen Anspruch bei Vorliegen der Voraussetzungen einräumt, und des Satzes 5 an Abs. 2 zeigt sich eine gleichzeitige Erweiterung der Rechtsposition betroffener Ausländer, wobei kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich wird, warum die vorher besser gestellte Gruppe gegenüber den noch zur Wohnung in der Aufnahmeeinrichtung Verpflichteten plötzlich schlechter gestellt werden sollte [...].
Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, dass die Gewährung eines gebundenen Anspruchs zur Umsetzung der Richtlinie als nicht erforderlich angesehen wird und der Gesetzgeber einen gewissen Ausgleich dafür geschaffen hat, dass ansonsten das Beschäftigungsverbot wegen längerer Unterbringungsmöglichkeiten in den Aufnahmeeinrichtungen sehr weit ausgedehnt worden wäre [...]. Zwar ist zutreffend, dass durch das 2. AusrPflDVG zeitgleich die Pflicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung in § 47 Abs. 1 AsylG von höchstens 6 Monaten auf höchstens 18 Monate ausgedehnt wurde. Aus Sicht der Kammer mangelt es jedoch an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber mit der Umsetzung von Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU eine "gespaltene", abhängig von der Wohnverpflichtung stehende Lösung schaffen wollte; stattdessen liegt es nahe, dass der Gesetzgeber die neue, durch die Richtlinie vorgegebene Rechtslage insoweit undifferenziert umgesetzt hat, die entsprechende Problematik aber nur deshalb entstanden ist, weil zugleich daneben die vorherigen Regelungen möglichst weitergelten sollten [...]. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Anspruchswege lediglich einen Ausgleich für die Verlängerung der maximalen Dauer der Wohnverpflichtung bezwecken soll. Allein die Tatsache, dass die entsprechenden Gesetzesänderungen zum gleichen Zeitpunkt in Kraft traten, lässt diesbezüglich keinen zwingenden Rückschluss zu.
Zumindest als Indiz dafür, dass eine undifferenzierte Schaffung eines Anspruchs damals beabsichtigt war, dienen zudem die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern [...]. Die dort zugrunde gelegte Rechtsauffassung entspricht der Annahme eines gebundenen Anspruchs auch für Ausländer, die nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die beantragte Beschäftigungserlaubnis aus § 61 Abs. 2 S. 5, Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 AsylG liegen vor. Der Antragsteller hält sich seit mehr als drei Monaten gestattet im Bundesgebiet auf und unterliegt nicht mehr der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Sein Asylverfahren ist mehr als sechs Monate nach der Stellung seines Asylantrags am 20.11.2023 noch nicht unanfechtbar abgeschlossen, nachdem über den Antrag auf Zulassung der Berufung vom Thüringer Oberverwaltungsgericht noch nicht entschieden ist. Die von dem Antragssteller angestrebte Ausbildung ist gem. § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV vom Zustimmungsbedürfnis der Bundesagentur für Arbeit ausgenommen. Der Antragsteller ist als türkischer Staatsangehöriger nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates i.S.d. § 29a AsylG und der Asylantrag wurde nicht als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt. […]