Kein Widerruf des Flüchtlingsschutzes bei sittlich gebotenen Reisen:
1. Die Vermutung, dass die Voraussetzungen für den internationalen Schutz nicht mehr vorliegen, wird bei Reisen ins Herkunftsland vermutet, soweit die Reise nicht aus sittlichen Gründen zwingend geboten ist (§ 73 Abs. 7 AsylG). Bei schweren Erkrankungen oder dem Tod von Familienangehörigen sind sittliche Gründe für eine Reise anzunehmen.
2. Die Annahme eines Reisepasses von der Botschaft des Heimatlandes ist nicht einer Unterschutzstellung im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gleichzusetzen, wenn sie zur Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung erfolgt. Ein Widerruf kann darauf nicht gestützt werden.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
1. Gemäß § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG wird vermutet, dass u.a. die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes nicht mehr vorliegen, wenn ein Ausländer in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, reist. Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die Reise sittlich zwingend geboten ist.
Hiervon ausgehend liegen im Fall des Klägers die Voraussetzungen für den Widerruf der zuerkannten subsidiären Schutzes nicht vor. Insbesondere findet die Vermutungsregelung des § 73 Abs. 7 S. 1 AsylG im konkreten Einzelfall keine Anwendung. Es trifft zwar zu, dass der Kläger im Zeitraum vom 14. Oktober 2014 bis 4. Juli 2018 fünf Mal für jeweils bis zu über einem Monat nach Vietnam zurückgekehrt ist. Er hat jedoch die insoweit eingetretene Vermutungsregelung widerlegt, indem er dargelegt hat, dass seine Einreise nach Eritrea sittlich zwingend geboten war. Dies ist anzunehmen, wenn sie aus einer persönlichen Konfliktlage heraus getätigt wurde, die den Schutzberechtigten nötigt, die Realisierung einer fortbestehenden Gefährdung in Kauf zu nehmen, und bei der er sich gerade nicht freiwillig dem Schutz des betreffenden Staates unterstellt. Eine aus sittlichen Gründen zwingend gebotene Einreise ist insbesondere bei schweren Erkrankungen oder dem Tod von Familienangehörigen anzunehmen […].
Der Kläger hat plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass seine Reise nach Vietnam lediglich aufgrund seiner herzkranken Mutter erfolgt ist. Die Reise war im konkreten Fall auch sittlich zwingend geboten, da sich der Gesundheitszustand der Mutter nach den glaubhaften Schilderungen des Klägers zunehmend verschlechtert hatte, aufgrund des Alters und der Krankheit nur noch eine geringe Restlebenserwartung bestand und seitens der Familie Druck auf den Kläger ausgeübt wurde. Der Wunsch des Klägers, sich um seine kranke Mutter zu kümmern und der Familie beizustehen ist daher im konkreten Fall nachvollziehbar und geeignet, die Vermutung des § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG zu widerlegen.
2. Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vorliegen. Soweit die Beklagte anführt, die damalige Schutzgewährung habe auf der Annahme gegründet, dass ihm bei einer Rückkehr nach Vietnam Verfolgung aufgrund der nicht umfassend absolvierten Haftstrafe und der Flucht drohen würde und dieser Umstand nicht mehr zutreffe, da der Kläger angesichts der Häufigkeit seiner Reisen selbst keine Verfolgung mehr befürchte und die verhängten Strafen inzwischen verjährt seien, ist dem nicht zu folgen. Die Annahme des Bundesamtes wird bereits durch die vom Kläger vorgetragenen Modalitäten seiner Reise nach Vietnam widerlegt. Insoweit hat er übereinstimmend und nachvollziehbar geschildert, bei seiner Einreise nach Vietnam nicht besonders kontrolliert worden zu sein und keinen Kontakt zu den Strafverfolgungsbehörden gehabt zu haben. Nach seiner Einreise habe er sich unmittelbar zum Haus bzw. dem Dorf seiner Mutter begeben, wo er sich während seines Aufenthalts permanent aufgehalten habe, um sich um seine Mutter zu kümmern, aber auch um zu verhindern, dass das Behörden von seiner Rückkehr Kenntnis erlangen könnten. Allein der Umstand, dass es dem Kläger gelungen ist, mit einem Reisepass das Land zu verlassen, genügt noch nicht, um davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vorliegen. Gegenteiliges folgt schließlich auch nicht aus den von der Beklagten in Bezug genommenen Verjährungsregeln in Vietnam. Alleine daraus ergibt sich nicht, dass im Fall des Klägers, der wegen seiner regimekritischen Haltung inhaftiert wurde, im Falle einer Rückkehr von Verfolgung abgesehen werden würde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, die politische Situation im Land habe sich noch immer nicht verändert und auch seine diesbezügliche Meinung sei unverändert, er würde noch immer für seine Meinung einstehen.
3. Insbesondere kann der Widerruf auch nicht auf eines der in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylG aufgezählten speziellen Widerrufsgründe für Flüchtlingsschutz gestützt werden. Die Voraussetzungen des einzig und allein in Betracht kommenden Widerrufsgrundes in § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 AsylG ist ebenfalls nicht erfüllt. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG ist die Rechtsstellung zu widerrufen, wenn sich die betreffende Person freiwillig erneut dem Schutz des Staates unterstellt, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Dies setzt von Seiten des Flüchtlings die Annahme eines "Vorteils" durch den Heimatstaat voraus. Die Annahme des Passes durch den Ausländer kann dabei ein Indiz für eine freiwillige Unterschutzstellung sein, das jedoch einer Bestätigung durch die sonstigen Umstände des jeweiligen Einzelfalles bedarf. Zwar hat der Kläger sich bei einer vietnamesischen Botschaft einen Reisepass ausstellen lassen, allerdings ist aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalles und der sittlichen Verpflichtung (vgl. oben) nicht davon auszugehen, dass dieser sich dem vietnamesischen Staat unter Schutz stellen wollte. […]