Klagefrist von einem Jahr bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung:
1. Wird in der Übersetzung einer Rechtsmittelbelehrung ein örtlich unzuständiges Gericht angegeben, ist diese unrichtig und die Klagefrist beträgt ein Jahr.
2. Kommt einer Asylklage aufschiebende Wirkung zu, kann ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) analog gestellt werden, wenn gleichwohl eine Abschiebung droht.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
Statthaft ist hier kein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, weil der Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 1 VwGO) und hieran ändert auch § 75 Abs. 1 Asylgesetz - AsylG - nichts, weil es sich um einen Fall des § 38 Abs. 1 AsylG (sonstige Ablehnung) handelt, da der Asylantrag als (einfach) unbegründet abgelehnt worden ist. Droht dem Asylkläger in einer solchen Konstellation gleichwohl die Abschiebung, kann er zur Unterbindung eines (faktischen) Vollzugs die Feststellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog begehren […].
Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt sich die Klagefrist als gewahrt und die Klage damit als zulässig dar. Von der Wahrung der Klagefrist ist auszugehen, selbst wenn - mit der Antragsgegnerin - davon ausgegangen würde, dass die öffentliche Zustellung gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG - zulässig war, wirksam unternommen wurde und der streitgegenständliche Bescheid seit dem 2. Mai 2025 als zugestellt gilt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin gilt hier nämlich gemäß § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist, sodass die Klage vom 2. Oktober 2025 fristgerecht ist. […]
Ungeachtet dessen gilt selbst dann die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO, wenn davon ausgegangen wird, dass die in Somali verfasste Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG) zum 2. Mai wirksam bekanntgegeben wurde. Denn hiervon ausgehend wäre das Verwaltungsgericht Ansbach als Rechtsmittelgericht bezeichnet worden, was unrichtig ist. Eine Rechtsmittelbelehrung, in der ein örtlich unzuständiges Gericht angegeben wird, ist unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO und setzt die Klagefrist daher nicht in Lauf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 5 B 2.09 -, juris Rn. 5). Örtlich zuständig war bereits im April 2025 das Verwaltungsgericht Trier. Dies ergibt sich aus § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO, wonach in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz dasjenige Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen der Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Ausweislich der undatierten Zuweisungsentscheidung, welche der Antragsgegnerin im Juli 2024 zugegangen ist, wurde die Antragstellerin der Ausländerbehörde der Stadt Worms zugewiesen. Nach § 3 Abs. 6 Landesgesetz über die Gliederung und die Bezirke der Gerichte - Gerichtsorganisationsgesetz (GerOrgG) - ist das Verwaltungsgericht Trier für sämtliche (erstinstanzlichen) Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz zuständig und somit auch für Asylkläger, welche der Stadt Worms zugewiesen sind. […]