Keine Gruppenverfolgung syrischer Drusen und Drusinnen:
1. Nach aktuellem Erkenntnisstand liegen keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung der religiösen Minderheit der Drus*innen vor.
2. Auch einer Rückkehr von Frauen nach Syrien steht nichts entgegen, wenn sie über ein soziales und familiäres Netzwerk in Syrien verfügt, das sie im Falle einer Rückkehr unterstützt.
(Leitsätze der Redaktion)
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Die Antragstellerin konnte zudem glaubhaft machen, dass sie der religiösen Minderheit der Drusen angehört. Die Drusen stellen eine arabischsprachige religiöse Minderheit dar, die im 10. Jahrhundert aus dem ismailitischen Zweig des schiitischen Islams hervorgegangen ist. Sie verstehen sich als muslimisch, werden jedoch von vielen Muslimen nicht als solche anerkannt. Ihre Lehre ist synkretistisch und enthält unter anderem Elemente anderer Religionen, sowie den Glaube an Reinkarnation. Konversionen sind weder in die Gemeinschaft hinein, noch aus ihr heraus vorgesehen […]. Syriens drusische Bevölkerung lebt hauptsächlich in Suweida und in einigen Vororten von Damaskus, insbesondere Jaramana und Ashrafiyat Sahnaya. Vor dem Syrienkonflikt im Jahr 2011 machten die Drusen etwa 3 % der syrischen Bevölkerung aus und verfügten über starke Gemeinschaftsstrukturen und lokale Selbstverteidigungstraditionen.
Die Situation der Drusinnen und Drusen stellt sich unter der Übergangsregierung wie folgt dar: Nach dem Sturz Assads reagierte die drusische Gemeinschaft unterschiedlich auf die neue HTS geführte Übergangsregierung. Einige drusische Akteure signalisierten Kooperationsbereitschaft, andere begegneten der Übergangsregierung mit Misstrauen und lehnten eine stärkere Zentralisierung ab. Eigene drusische Milizen blieben wichtige Akteure in den Siedlungsgebieten […].
Im Frühjahr und Sommer 2025 eskalierte die Gewalt entlang konfessioneller Linien insbesondere in Suwaida und drusisch bewohnten Vororten von Damaskus. Auslöser war unter anderem die Verbreitung einer Audioaufnahme, in der ein drusischer Geistlicher den Propheten Mohammed beleidigt haben soll […]. Es folgten Angriffe bewaffneter Gruppen, wechselseitige Übergriffe zwischen drusischen Milizen, Beduinen und regierungsnahen Kräften. Berichten zufolge gab es zahlreiche Übergriffe, darunter Morde, Verhaftungen, Plünderungen, sexuelle Gewalt, Entführungen und Angriffe gegen drusische Gemeinschaften […]. Am 13. Juli belagerten Regierungstruppen gemeinsam mit verbündeten Beduinenstämmen Suweida. Am 16. Juli 2025 zogen sich die Regierungstruppen jedoch aus Teilen von Suweida aufgrund israelischer Luftangriffe zurück. Israel begründete seinen Angriff mit dem Schutz drusischer Zivilisten. Am 18. Juli vereinbarten die Parteien einen Waffenstillstand, der bis November 2025 weitgehend eingehalten wurde. Die Zusammenstöße führten zur Vertreibung von etwa 192.000 Menschen und zum Tod von 2.052 Menschen, darunter hauptsächlich drusische Zivilisten und Kämpfer, aber auch Regierungsangehörige, beduinische Kämpfer und Zivilisten. Im Oktober 2025 tauschten die Parteien Gefangene aus, und die Regierung entließ Dutzende drusische Häftlinge frei. Obwohl der Waffenstillstand weitgehend eingehalten wurde, kam es weiterhin zu sporadischen Gewalttaten, Entführungen und Morden an drusischen Zivilisten in der Proviriz Suweida und anderen Gebieten Syriens […]. Unterdessen fanden in Suweida weiterhin wöchentliche Demonstrationen statt, bei denen Gemeindevorsteher und Aktivisten mehr Selbstverwaltung und Gerechtigkeit für die Opfer früherer Zwischenfälle forderten. Die Belagerung der Provinz Suweida im Juli 2025 führte zu Engpässen bei Lebensmitteln, Medikamenten und anderen Grundgütern. Stand Oktober 2025 waren die grundlegenden Versorgungsleistungen in Suweida stark beeinträchtigt […].
Insgesamt jedoch liegen nach aktuellem Erkenntnisstand jedoch keine gemeldeten Vorfälle vor; die eine Gruppenverfolgung der Drusen im Rahmen des § 3 AsylG umfassen würden. Nur in . begründeten Ausnahmefällen kann somit eine Verfolgung vorliegen.
Die Antragstellerin hat auch nichts vorgetragen, das darauf schließen lassen könnte, dass sie risikoerhöhende Umstände in sich vereint. So wird sie weder als Gegnerin der Übergangsregierung wahrgenommen werden, noch steht sie mit Israel in Verbindung oder gehört einer Miliz an. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin bei Rückkehr dennoch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung drohen würde, sind weder aus ihrem Vorbringen noch anderweitig ersichtlich. […]
Abschiebungsverbote liegen ebenfalls nicht vor. […]
Die Antragstellerin verfügt darüber hinaus im In- und Ausland über ein funktionierendes soziales und familiäres Netzwerk, auf dessen Hilfe und Unterstützung sie bei einer Rückkehr verwiesen werden kann. So trug sie vor, über Verwandtschaft in Syrien zu verfügen. In Suwaida lebt der Ehemann, der Vater und der Sohn der Antragstellerin. Die Antragstellerin trug vor, dass die Familie den Lebensunterhalt durch die Arbeit des Sohnes als … sowie durch die Unterstützung von Hilfsorganisationen sichern kann. […]