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OVG Hamburg

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Zitieren als:
OVG Hamburg, Beschluss vom 03.02.2026 - 6 Bs 176/25 - asyl.net: M34052
https://www.asyl.net/rsdb/m34052
Leitsatz:

Unmöglichkeit der Abschiebung ist erst nach Kenntnis unterbliebener Ausreise feststellbar:

Die Ausländerbehörde hat nicht nur zu prüfen, ob die Abschiebung durchgeführt werden kann, sondern auch in welchem Zeitraum. Ist dieser Zeitraum ungewiss, ist eine Duldung zu erteilen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Ausländerbehörde (ggf. nach gesetzter Frist zur freiwilligen Ausreise) Kenntnis davon hat, dass die betroffene Person nicht freiwillig ausgereist ist. Diese Kenntnis erlangt die Ausländerbehörde regelmäßig durch die persönliche Vorsprache der Person. Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung kann also erst danach angenommen werden, wenn die weiteren Voraussetzungen (z.B. ungewisser Zeitpunkt der Durchführung der Abschiebung) vorliegen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Ausreisepflicht, tatsächliche Unmöglichkeit, Duldung, persönliche Vorsprache, Anhörung, Duldungsgrund
Normen: AufenthG § 60a
Auszüge:

[…]

1. Gemäß § 104c Abs. 1 AufenthG a.F. muss sich der Ausländer am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben. Dabei sind alle ununterbrochenen Aufenthaltszeiten des Ausländers zu berücksichtigen, die von einem aufenthaltsregelnden Verwaltungsakt (einer Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung oder Duldung) gedeckt waren oder in denen eine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich war […]. Hat die Ausländerbehörde eine Duldung nicht erteilt, die Vollstreckung der Ausreisepflicht aber auch nicht betrieben, vermittelt ein solches Unterlassen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände einen Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht. Zwar lässt die Systematik des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt. Vielmehr geht das Gesetz davon aus, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben wird oder zumindest eine Duldung erhält. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb förmlicher Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor […]. Das bloße Nichtbetreiben der Vollstreckung der Ausreisepflicht erfüllt für sich allein jedoch keinen der gesetzlich normierten Duldungstatbestände. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände kann insbesondere nicht auf eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung geschlossen werden […].

Ein solcher weiterer Umstand kann auch eine zeitliche Verzögerung der Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht sein. Denn eine Duldung ist grundsätzlich auch dann zu erteilen, wenn die Abschiebung zwar möglich ist, die Ausreisepflicht des Ausländers aber nicht ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann […]. Die Ausländerbehörde hat also nicht nur zu untersuchen, ob die Abschiebung des Ausländers überhaupt durchgeführt werden kann, sondern auch zu prüfen, innerhalb welchen Zeitraums dies möglich ist; auch wenn dieser Zeitraum ungewiss ist, ist eine Duldung zu erteilen […]. Dabei ist jedoch wiederum zu berücksichtigen, dass der für die Durchführung der Abschiebung notwendige Zeitraum diese nicht zeitweise unmöglich macht. Dies kann indessen nur für den üblicherweise erforderlichen Zeitraum gelten […]. Allerdings besteht für die Ausländerbehörde nach Ablauf einer gesetzten Ausreisefrist erst dann Veranlassung zur Prüfung, ob und innerhalb welchen Zeitraums die Abschiebung durchgeführt werden kann, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass der Ausländer nicht freiwillig ausgereist ist und deshalb überhaupt ein Bedürfnis für die Durchführung der Abschiebung besteht. Dies setzt regelmäßig die persönliche Vorsprache des Ausländers bei der Ausländerbehörde und Anhörung zu einer Abschiebung voraus […]. Zuvor kann eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung wegen fehlender Durchsetzbarkeit der Abschiebung regelmäßig nicht angenommen werden. […]