Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Asylfolgeverfahren bringt höhere Rechtsklarheit:
In Fällen eines Asylfolgeantrages ist durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO effektiverer Rechtsschutz zu erhalten als durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Durch einen Antrag nach § 123 VwGO wird der für die Abschiebung zuständige Behörde der Vollzug untersagt. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lässt die Bestandskraft der bereits vollziehbaren Abschiebungsandrohung hingegen unberührt.
(Leitsätze der Redaktion, siehe auch: VG Göttingen, Beschluss vom 14. Oktober 2025 - 3 B 468/25)
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Die Bestimmung der richtigen Antragsart in einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei Ablehnung eines asylrechtlichen Folgeantrags ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Nach einer Ansicht ist zu differenzieren, ob ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG oder des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG gegeben ist, wobei in ersteren Fällen dann nunmehr der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 erste Alternative VwGO statthaft sei.
Diese Auffassung wird dadurch begründet, dass der Gesetzgeber mittlerweile in § 71 Abs. 5 Satz 3 VwGO offenbar davon ausgehe, dass einstweiliger Rechtsschutz im Fall des Satzes 1 dieser Vorschrift nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolge. Eines Antrages nach § 123 VwGO bedürfe es nicht, weil das Gesetz die Abschiebung verbiete, bis der Antrag gegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt ist, was bis zum Abschluss der Hauptsache. Nach anderer Auffassung ist vorläufiger Rechtsschutz auch nach der Gesetzesänderung in § 71 Abs. 5 AsylG im Jahr 2024 am effektivsten dadurch zu erreichen, dass das Bundesamt nach § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet wird, der für die Abschiebung zuständigen Behörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers nicht vor rechtskräftiger Entscheidung über seine Klage gegen den Folgeantrag ablehnenden Bescheid erfolgen darf, weil andernfalls die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Bestandskraft der bereits vollziehbaren Abschiebungsandrohung unberührt ließe. […]
Bei der im vorliegenden Verfahren nur angezeigten und möglichen Prüfung schließt sich die Einzelrichterin der auch vom Verwaltungsgericht Göttingen in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2025-3 B 468/25 - vertretenen Rechtsauffassung an, dass in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation, in der in dem den Folgeantrag ablehnenden Bundesamtsentscheidung auf eine erneute Fristsetzung zur Ausreise und Abschiebungsandrohung verzichtet wurde (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG), einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO zu gewahren ist. Das Verwaltungsgericht Göttingen führt insoweit aus […]:
"Die Aufnahme des Verweises auf § 80 Abs. 5 VwGO in § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG führt zunächst nicht zu einer Änderung des Befundes, dass zwischen der (theoretischen) Vollziehbarkeit der Unzulässigkeitsentscheidung und Vollziehbarkeit der (zuvor ergangenen und bestandskräftigen) Abschiebungsanordnung zu unterscheiden ist. Nach alter Gesetzesfassung waren diese zwar deutlicher getrennt. Für die alte Gesetzesfassung galt der Befund, dass es sich bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Folgeantrags und der drohenden Abschiebung auf Grundlage einer bereits bestandskräftigen Abschiebungsandrohung in Verbindung mit einer Vollzugsfähigkeitsmitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG a. F. an die Ausländerbehörde um miteinander im engen Zusammenhang stehende, aber letztlich verschiedenartige Streitgegenstände handelt […]. Die grundsätzliche Unterscheidung wird jedoch auch durch die neue Gesetzesfassung nicht aufgebrochen, vielmehr unterscheidet auch der neue Wortlaut ausdrücklich zwischen der Unzulässigkeitsentscheidung und der Abschiebungsandrohung in einem früheren Bescheid. Auch ist weder dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das bisherige Verständnis von der statthaften Antragsart abändern wollte […]; der Verweis auf die falsche Antragsart ist daher als Redaktionsversehen anzusehen. Entgegen der Auffassung, welche § 80 Abs. 5 VwGO zur Anwendung bringen möchte, führt die gesetzliche Anordnung der Nichtvollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung im Falle eines Eilantrags auch nicht dazu, dass es keines Antrags nach § 123 VwGO bedürfte. Zunächst fehlte einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Unzulässigkeitsentscheidung eigentlich stets der Streitgegenstand, denn unmittelbar mit seiner Erhebung tritt nach § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG eine aufschiebende Wirkung ein; diese wurde vorliegend auch von keiner Partei in Frage gestellt. Sie kann folglich nicht im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet oder wiederhergestellt werden, sodass ein entsprechender Tenor stets wirkungslos wäre. Auch der Wortlaut des Gesetzes ist auf eine ablehnende Entscheidung ausgerichtet. Ferner bestünde hinsichtlich der Durchsetzbarkeit eine Rechtsschutzlücke für den - hier vorliegenden (siehe unter 2.) - Fall, dass ein Eilantrag gegen die Unzulässigkeitsentscheidung zwar abzulehnen ist, die Abschiebungsandrohung des früheren Bescheides jedoch wegen eines möglichen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG außer Vollzug zu setzen wäre. In diesem Fall musste der vom Gesetz allein in Bezug genommene Antrag gegen die Unzulässigkeitsentscheidung abgelehnt werden, es besteht jedoch dennoch ein Rechtsschutzinteresse für einstweiligen Rechtsschutz, welchem gerade nicht durch die gesetzliche Abschiebungssperre in Folge des Antrags gegen die Unzulässigkeitsentscheidung genügt wird. Zudem ergibt sich aus § 80 Abs. 3 VwGO, dass § 80 VwGO die Vollziehung "des Verwaltungsaktes", also allein des angegriffenen Verwaltungsaktes, regelt, sodass nur diesbezüglich die Sperrwirkung des § 123 Abs. 5 VwGO greifen kann und andernfalls, d. h. hinsichtlich der Vollziehbarkeit früherer Verwaltungsakte, die allgemeinere Vorschrift des §123 VwGO Anwendung finden muss.
Zudem spricht die praktische Rechtsschutzintensität für die Tenorierung nach § 123 VwGO. Zwar sind beide Auslegungsvarianten hinsichtlich der formalen Rechtsschutzintensität gleichwertig, denn beide Antragsarten laufen materiell auf die Frage hinaus, ob gem. §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen […]. Eine Tenorierung nach § 123 VwGO hat demgegenüber jedoch den praktischen Vorteil, dass sie den vollziehenden Behörden unmittelbar erlaubt, den Umfang der Wirkung des Beschlusses nachzuvollziehen, wahrend bei einer Tenorierung nach § 80 Abs. 5 VwGO die Gefahr besteht, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht derart verstanden wird, dass sie sich aufgrund einer verdeckten gesetzlichen Anordnung auch auf die in einem separaten Bescheid ausgesprochene Abschiebungsandrohung bezieht. Die Tenorierung nach § 123 VwGO schafft daher größere Rechtsklarheit (so auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 23.03.2024 - A 8 K 1026/24 - BeckRS 2024, 5827, Rn. 12)." […]