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VG Hannover

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Zitieren als:
VG Hannover, Urteil vom 25.02.2026 - 9 A 6926/25 - asyl.net: M34083
https://www.asyl.net/rsdb/m34083
Leitsatz:

Verfolgung christlicher Konvertiten und Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in Iran:

1. Nach dem Israel-Iran-Krieg (Zwölftagekrieg) im Juni 2025 hat die Islamische Republik die Repression gegen christliche Konvertiten verschärft, die sie offen der Unterstützung Israels bezichtigt. Ebenso hat im vergangenen Jahr die gewaltsame Verfolgung von regierungskritisch eingestellten Bürgern in Iran gravierend zugenommen.

2. In der aktuellen Sicherheitslage ist zu befürchten, dass christlichen Konvertiten schon bei niedrigschwelligen religiösen Aktivitäten im Falle einer Rückkehr nach Iran Verfolgung in Form von Inhaftierung und körperlicher Bestrafung durch die Sicherheitsbehörden droht.

3. Politisch aktive Antragsteller haben derzeit bereits dann mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen, wenn die iranischen Sicherheitsbehörden auf ihren Mobiltelefonen oder im Internet Hinweise auf ihre Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in Deutschland finden.

4. Menschen mit Behinderungen sind in Iran mit weit verbreiteten Problemen der Barrierefreiheit konfrontiert und ebenso wie ihre Familien mitunter von Stigmatisierung betroffen. Die finanzielle Unterstützung durch die Regierung reicht nicht aus, um für Menschen mit Behinderungen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Iran, Konversion, Christen, Frauen, Behinderung, Menschen mit Behinderung,
Normen: AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 2, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4, AufenthG § 60 Abs. 5
Auszüge:

[…]

52 Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 17.06.2025 für die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) ist rechtswidrig und verletzt diese in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihnen steht im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Der Ablehnungsbescheid vom 19.09.2025 für den Kläger zu 3) ist rechtswidrig, soweit die Beklagte darin feststellt, dass keine Abschiebungsverbote hinsichtlich Irans bestehen. Denn der Kläger zu 3) hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Irans feststellt. […]

56 Die Klägerin zu 1) muss bei einer Rückkehr nach Iran mit Inhaftierung wie auch körperlichen Strafen und Folter rechnen aufgrund ihrer regime- und islamfeindlichen Äußerungen gegenüber dem Mullah an der Schule ihres Sohnes im Jahr 2018 und ihrer darin zum Ausdruck gebrachten politischen Überzeugung gem. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Die Einzelrichterin hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Klägerin zu 1) sich in ihrem Entsetzen und ihrer Aufregung über die Misshandlung ihres damals elf Jahre alten Sohnes im Rahmen der Trauerzeremonie tatsächlich in der geschilderten Art und Weise geäußert und sowohl das iranische Regime als auch den Islam als Staatsreligion verdammt und damit den Mullah gegen sich aufgebracht hat. Die Klägerin zu 1) war bei der Wiedergabe der damaligen Ereignisse in der mündlichen Verhandlung noch immer sichtlich emotional bewegt und aufgelöst, obwohl ihre Erfahrungen zu dem Zeitpunkt bereits über sieben Jahre zurücklagen. Sie konnte nachvollziehbar darlegen, dass sie die Beherrschung verloren hat, als sie unvorbereitet damit konfrontiert wurde, dass die Lehrer, denen sie ihren Sohn anvertraut hatte, diesen zur Erfüllung einer vermeintlichen religiösen Pflicht gequält und in Lebensgefahr gebracht hatten, und dass ihr in dieser Ausnahmesituation die möglichen strafrechtlichen Folgen ihres Handelns nicht bewusst waren.

57 Der Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Klägerin zu 1) steht nicht entgegen, dass es ihr gelungen ist, Iran mit ihrer Familie über einen internationalen Flughafen zu verlassen. Reiseverbote können in Zivil- oder Strafsachen von den zuständigen Justizbehörden verhängt werden, werden jedoch nicht automatisch ausgesprochen […]. Darüber hinaus ist Korruption, wie die Beklagte selbst ausführt, in Iran weit verbreitet und Bestechung üblich. Transparency International stufte den Iran in seinem Korruptionswahrnehmungsindex auf Platz 151 von 180 Ländern ein, was darauf hindeutet, dass Korruption im öffentlichen Sektor des Iran nach wie vor weit verbreitet ist […]. Die Möglichkeit, Beamte zu bestechen, um das Land zu verlassen, erfordert zwar ein hohes Maß an Komplizenschaft und ist Berichten zufolge schwierig […]. Dies widerspricht aber nicht den Schilderungen der Kläger, die für die Vorbereitung ihrer Ausreise mehrere Monate benötigten und dafür hohe Geldsummen an ihren Schlepper zahlten. Schließlich ist Menschenhandel in Iran verbreitet, was per Definition illegale Grenzübertritte in gewissem Umfang umfasst […].

58 Die Einzelrichterin lässt offen, ob die von den Klägern vorgelegte Urteilskopie ein echtes Urteil des Allgemein- und Revolutionsgerichts in Teheran vom 27.03.2019 gegen die Klägerin zu 1) wiedergibt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt […] Dass bereits ein Urteil gegen die Klägerin zu 1) gesprochen wurde, ist indes auch nicht entscheidend. Es ist in jedem Fall davon auszugehen, dass sie bereits zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Iran mit unverhältnismäßigen und diskriminierenden Strafverfolgungsmaßnahmen gem. § 3a Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 AsylG zu rechnen hatte, weil die iranischen Sicherheitsbehörden davon ausgingen, dass sie eine staatsfeindliche politische Überzeugung vertritt, §§ 3a Abs. 3, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG.

59 Mitunter bewusst unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine unzureichende Kontrolle innerhalb der Justiz ermöglichen in Iran ein willkürliches Handeln von Richtern. Es besteht eine hohe Strafverfolgungsintensität und Verurteilungsdruck. Zudem agieren Gerichte – insbesondere Revolutionsgerichte – in politischen Verfahren nicht unabhängig (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, 28.05.2025, S. 14-15). Die Gerichte verurteilen Personen systematisch nach grob unfairen Verfahren, die auf unter Folter erzwungenen Geständnissen ohne Anwesenheit von Rechtsanwälten beruhen […]. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten und die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch […].

60 Die Klägerin zu 1) ist damit vorverfolgt aus Iran ausgereist. […] Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Bedrohungslage für die Klägerin zu 1) seit ihrer Ausreise aus Iran vermindert hat und die iranischen Behörden kein Verfolgungsinteresse mehr haben. Vielmehr hat sich die Verfolgungswahrscheinlichkeit sogar erhöht, dadurch dass die Klägerin zu 1) in der Zwischenzeit in Deutschland zum Christentum konvertiert ist und sich an regimekritischen Protesten beteiligt hat.

61 Die Einzelrichterin ist nach eingehender Befragung der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) in der mündlichen Verhandlung zudem überzeugt davon, dass beiden unabhängig von der Vorverfolgung der Klägerin zu 1) in Iran Verfolgung droht aufgrund ihrer Konversion zum christlichen Glauben und damit aufgrund ihrer Religion gem. § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

62 Das iranische Regime ist bestrebt, die Werte der Islamischen Revolution von 1979 zu schützen, von denen es seine Legitimität ableitet. Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Nation […]. Ethnische Perser werden als Muslime betrachtet, weshalb jeder, der sich dem christlichen Glauben zuwendet, als Abtrünniger gilt. Dadurch werden fast alle christlichen Aktivitäten zu kriminellen Handlungen – vor allem, wenn sie auf Farsi stattfinden […]. Christen, die keiner anerkannten ethnischen Minderheit angehören, werden an der Ausübung ihres Glaubens gehindert. Gemeinden ist es untersagt, Christen mit muslimischem Hintergrund zu unterstützen. Gottesdienste in Persisch sind verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften […].

63 Nach der Auslegung der Scharia durch den iranischen Staat gilt die Konversion vom Islam als Apostasie, die mit dem Tod bestraft werden kann. Obwohl Apostasie im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt ist, kann sie Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere, wenn die Person öffentlich zu ihrem Glauben steht oder sich in der missionarischen Arbeit engagiert. Im Jahr 2021 hat der Iran strengere Bestimmungen in seinem Strafgesetzbuch in Bezug auf die nationale Sicherheit verabschiedet. Das Gesetz wird häufig gegen religiöse Konvertiten angewendet. Die Höchststrafe wurde auf bis zu zehn Jahre Haft erhöht […]. Insbesondere Iraner, die sich aktiv für nicht-muslimische Glaubens- und Gemeindearbeit einsetzen, laufen Gefahr, ins Visier der Sicherheitsbehörden zu geraten […]. In der Vergangenheit waren es die Leiter von Gruppen christlicher Konvertiten, die verhaftet, vor Gericht gestellt und wegen "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" zu langen Haftstrafen verurteilt wurden. Vermehrt werden in ähnlicher Weise nun auch Mitglieder solcher Gruppen angeklagt, die keine Leitungsfunktion ausüben; ebenso wie Christen anderer Konfessionen, die sie unterstützen […].

64 Laut den Jahresberichten der NGO Article 18 und christlichen Aktivistenorganisationen schwankte die Zahl der verurteilten Christen in Iran seit 2020 zwischen einigen Dutzend und hundert Fällen im Jahr 2024 […]. Nach dem Israel-Iran-Krieg im Juni 2025 verschärfte die Islamische Republik ihr Vorgehen weiter und die Behörden begannen, christliche Konvertiten offen der Unterstützung Israels zu bezichtigen. Im Zuge der Repressionswelle unmittelbar nach dem Krieg wurden mindestens 50 Christen festgenommen […]. Das Parlament verabschiedete im Eilverfahren ein neues Spionagegesetz, das die Todesstrafe unter weit gefassten Definitionen einführt und der Regierung weitreichende Befugnisse zur Bestrafung vermeintlicher abweichender Meinungen einräumt […]. 2025 dokumentiert die Menschenrechtsorganisation HRANA 183 Festnahmen sowie zahlreiche Vorladungen und Hausdurchsuchungen bis hin zu Eigentums- und Hauskonfiszierungen gegenüber religiösen Minderheiten in Iran. Die Länge der Haftstrafen stieg im Vergleich zum Vorjahr um mehr als das Eineinhalbfache, die Zahl der Festnahmen verdoppelte sich. Die Festnahmen und Haftstrafen trafen vermehrt auch Christen, insbesondere Konvertiten. In mehreren Fällen führte das Konvertieren zum Christentum im Ausland zu Inhaftierung und Haftstrafen bei einer Rückkehr in den Iran […].

65 Der christliche Glaube und die Verbundenheit mit ihrer Gemeinde ist sowohl für die Klägerin zu 1) als auch für den Kläger zu 2) ein wesentlicher Inhalt ihres Lebens und ein starker Halt beim Umgang mit den Herausforderungen, die ihre Sorge für den Kläger zu 3) mit sich bringt. Sie besuchen seit August 2019, also seit nunmehr 6,5 Jahren, regelmäßig die Gottesdienste ihrer Gemeinde und engagieren sich ehrenamtlich, die Klägerin zu 1) etwa bis heute bei der Durchführung des Lobpreises. […]

69 In der aktuellen Sicherheitslage ist zu befürchten, dass der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) schon bei niedrigschwelligen religiösen Aktivitäten wie der bloßen Teilnahme an Treffen einer Hauskirche oder dem Versuch der Missionierung im Freundeskreis im Falle einer Rückkehr nach Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Form von Inhaftierung und körperlicher Bestrafung durch die Sicherheitsbehörden droht. Ferner haben die beiden Kläger bereits dann mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen, wenn die iranischen Sicherheitsbehörden auf ihren Mobiltelefonen oder im Internet Hinweise auf ihre Teilnahme an den regimekritischen Demonstrationen in Deutschland finden. Es ist anzunehmen, dass das iranische Regime derzeit angesichts der militärischen Auseinandersetzungen in der Region und der Ausweitung der Repression der Zivilgesellschaft im Jahr 2025 wie auch im Hinblick auf die Massenproteste zu Beginn des Jahres 2026 nicht nur besonders exponierte politische Gegner und intensiv missionierende Christen verfolgt, sondern willkürlich gegen alle Personen vorgeht, die als regimefeindlich erkennbar sind oder denen die Sicherheitsbehörden eine solche regimefeindliche Haltung unterstellen.

70 Das Auswärtige Amt warnt derzeitig vor Reisen nach Iran und fordert deutsche Staatsangehörige auf, das Land zu verlassen, weil die Gefahr willkürlicher Verhaftungen besteht. Verhaftungen und Verurteilungen können demnach jederzeit aufgrund konstruierter Vorwände wie beispielsweise Spionagevorwürfen erfolgen. Irankritische Äußerungen, auch vor der Reise und beispielsweise in sozialen Medien, können von iranischer Seite überwacht werden und ein Grund für Strafverfolgung sein. Bei Reisen besteht die Gefahr, dass Gepäck ausführlich durchsucht und gegebenenfalls beschlagnahmt wird. Elektronische Kommunikationsmittel wie Mobiltelefone, Notebooks, Tablets können eingehenden Untersuchungen unterzogen und die ausgelesenen Daten als Vorwand für strafrechtliche Vorwürfe genutzt werden. Mit hohen Haftstrafen oder sogar der Todesstrafe geahndete Vergehen wie "Spionage", "Terrorismus" oder sog. "Korruption auf Erden" können bereits durch private Äußerungen oder das Teilen, Kommentieren oder Liken von Beiträgen in sozialen Medien erfüllt sein. Auch persönliche Aufzeichnungen wie Videos und Fotos auf dem Handy, Tagebucheinträge und sonstige Notizen sowie private Kontakte können als Beweise herangezogen werden. Selbst Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können willkürlich aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden […]. Diese Gefahren treffen ersichtlich nicht nur deutsche Staatsangehörige, sondern auch, wenn nicht sogar in besonderem Maße iranische Bürger, die aus dem Ausland nach Iran zurückkehren bzw. im Wege der Abschiebung dorthin zurückgeführt werden.

71 Zudem hat im vergangenen Jahr die gewaltsame Verfolgung von regierungskritisch eingestellten Bürgern in Iran nachweislich gravierend zugenommen. Nach Angaben der Human Rights Activists Agency (HRANA) wurden im Jahr 2025 insgesamt 22.062 Personen im Zusammenhang mit der Ausübung der Meinungsfreiheit festgenommen […]. Insgesamt lag die Zahl der Festgenommenen im Jahr 2025 um mehr als das Achtfache höher als noch 2024 […]. Darüber hinaus kam es zu einem Anstieg der Hinrichtungen: 2025 wurden mehr als 2.000 Menschen hingerichtet, davon elf öffentlich […]. Die Repression im Jahr 2025 erreichte ihren Höhepunkt im Juni, als im Zuge des Krieges mit Israel und den USA Menschen massenhaft verhaftet wurden […]. Die iranischen Behörden verschärften unter dem Deckmantel der nationalen Sicherheit ihre Repressionen im Inland […]. Im August 2025 gab ein Polizeisprecher bekannt, dass im Zusammenhang mit den Feindseligkeiten im Juni 2025 etwa 21.000 Menschen verhaftet worden seien, darunter auch wegen Online-Äußerungen der "Unterstützung" oder "Freude" über die Angriffe Israels [...]. Eine wiederholte Eskalation staatlicher Repressionen droht der iranischen Zivilgesellschaft ebenso infolge weiterer militärischer Auseinandersetzungen mit den USA und Israel.

72 Gefahrerhöhend wirken sich für Konvertiten und politisch Andersdenkende in Iran zudem die massiven Reaktionen des Regimes im Januar 2026 auf die landesweiten Proteste aus. […]

73 Nach Angaben der Organisation Human Rights Activists in Iran wurden im Zusammenhang mit den Protesten und danach bis zum 25.01.2026 landesweit über 40.000 Menschen festgenommen, über deren Verbleib nichts bekannt ist, da ihr Kontakt zu Anwälten und Familienangehörigen eingeschränkt wurde. Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation "Center for Human Rights in Iran" befinden sich unter den Festgenommenen Hunderte von Personen unter 18 Jahren [...]. Die festgenommenen Personen schweben in großer Gefahr, dem Verschwindenlassen zum Opfer zu fallen, gefoltert oder anderweitig misshandelt zu werden, in der Haft zu sterben oder nach grob unfairen Gerichtsverfahren, auch vor Revolutionsgerichten, lange Zeit inhaftiert und/oder willkürlich hingerichtet zu werden [...]. Nach Angaben von Amnesty International droht aktuell mindestens 30 Personen wegen angeblicher Straftaten im Zusammenhang mit den Protesten im Januar 2026 die Todesstrafe. [...] Verhaftet wurden nicht nur Personen, die sich aktiv an den Protesten beteiligten. Zu den im ganzen Land willkürlich inhaftierten Personen gehören Journalisten, Rechtsanwälte und medizinisches Personal [...].

74 Die Klägerin zu 1) ist aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht in noch weitergehendem Maße gefährdet als ihr Ehemann. Darüber hinaus spricht nach Auffassung der Einzelrichterin viel dafür, dass die Klägerin zu 1) zur sozialen Gruppe sog. "verwestlichter" Frauen zu zählen ist, weil sie nach ihren glaubhaften Angaben gegenüber der Beklagten wie auch in der mündlichen Verhandlung großen Wert auf Gleichberechtigung und Selbstbestimmung legt und deswegen bereits in Iran Schwierigkeiten sowohl mit den Sittenwächtern als auch mit Funktionsträgern an ihrer Universität hatte. Sie war zudem auch in Deutschland bemüht, beruflich durch den Beginn einer Ausbildung finanziell unabhängig zu werden, und wurde daran nur durch ihr Verantwortungsbewusstsein gegenüber ihrem Sohn gehindert.

75 Frauen sind in Iran überproportional häufig von Repression betroffen. Frauen, die kein oder ein als "unangemessen" bewertetes Kopftuch tragen, werden strafrechtlich verfolgt; ihnen drohen Geld- und Haftstrafen sowie Peitschenhiebe […] Zudem richtet sich der staatliche Repressionsapparat gezielt gegen politisch und gesellschaftlich aktive Frauen […]. Die Behörden verschärften die Anwendung der Todesstrafe, auch bei politisch motivierten Anklagen, gegen Frauen […]. Mindestens 61 Frauen wurden 2025 hingerichtet, die höchste Zahl seit zehn Jahren […]

76 Dem Kläger zu 3) droht dagegen im Falle einer Rückführung nach Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure, sodass der angefochtene Bescheid insofern rechtmäßig und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen ist. […]

78 Ebenfalls droht dem Kläger zu 3) bei einer Rückkehr in den Iran nicht die Zufügung eines ernsthaften Schadens von Seiten eines verfolgungsmächtigen Akteurs im Sinne der §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c AsylG. Der angefochtene Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig.

79 Dem Kläger zu 3) ist jedoch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuzuerkennen, denn ihm droht im Falle einer Rückführung nach Iran unmenschliche und erniedrigende Behandlung in Form von Verelendung. […]

82 Im Rahmen einer realitätsnahen Rückkehrprognose kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Eltern des Klägers zu 3) diesen angesichts der ihnen in Iran drohenden erheblichen Gefahren zurück in ihr Herkunftsland begleiten und den ihnen zu gewährenden Schutz damit aufgeben würden. Stattdessen ist anzunehmen, dass der Kläger zu 3) allein nach Iran zurückkehren müsste. Selbst wenn der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 1) ihren Sohn begleiten sollten, droht ihnen in Iran wie ausgeführt Inhaftierung und Bestrafung, sodass auch in dem Fall nicht anzunehmen ist, dass der Kläger zu 3) in Iran dauerhaft und zuverlässig von seinen Eltern betreut werden könnte. Ohne die fortlaufende Unterstützung seiner Eltern droht dem Kläger zu 3) aufgrund seiner körperlichen und geistigen Behinderungen in Iran Verelendung.

83 11,5 % der Bevölkerung des Iran, also rund 9,8 Millionen Menschen, leben mit einer Behinderung, wobei nur 1,6 Millionen behinderte Bürger von der iranischen Wohlfahrtsorganisation unterstützt werden, sodass über 8 Millionen Menschen trotz knapper Ressourcen ohne formelle Hilfe bleiben. Menschen mit Behinderungen in Iran sehen sich mit systemischen Barrieren konfrontiert, darunter der Ausschluss von Bildung, unzugängliche öffentliche Infrastruktur, ungeeignete Wohnungsgestaltung, unzureichender Zugang zu Gesundheitsversorgung und unzureichende staatliche Unterstützung (European Union Agency for Asylum (EUAA), Iran; Situation of individuals with disabilities, 27.01.2026, […]). In der iranischen Gesellschaft sind Vorurteile gegenüber Menschen mit Behinderungen weit verbreitet und werden oft durch ihre eingeschränkte Sichtbarkeit im täglichen Leben noch verstärkt. In einigen Fällen beschließen Familien, Familienmitglieder mit Behinderungen vor der Öffentlichkeit zu verstecken […]. Denn auch die Familien von Menschen mit Behinderung sind mitunter von Stigmatisierung betroffen, wenn die Behinderung eines Kindes fälschlicherweise den Sünden oder genetischen Defekten der Eltern zugeschrieben wird […].

85 Die finanzielle Unterstützung durch die Regierung reicht nicht aus, um für Menschen mit Behinderungen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. […]

86 Viele Menschen mit Behinderungen haben Schwierigkeiten, Zugang zu erschwinglichen und umfassenden Gesundheitsdienstleistungen zu erhalten aufgrund der hohen Kosten für spezialisierte Gesundheitsdienstleistungen, Rehabilitation und Hilfsmittel […]. Menschen mit Behinderungen sehen sich laut dem Bericht von Volunteer Activists vom Januar 2025 häufig mit Hindernissen konfrontiert, wenn sie Krankenhäuser und Arztpraxen aufsuchten, da viele Einrichtungen nicht über die notwendigen Zugangsvorrichtungen wie Rampen und Aufzüge verfügten. Dieselbe Quelle gab an, dass medizinische Geräte oft nicht ausreichend auf die Bedürfnisse von Patienten mit Behinderungen zugeschnitten waren, dass Dienstleistungen für Menschen mit geistigen Behinderungen knapp waren und es an ausreichender Fachkompetenz mangelte und dass die hohen Kosten der Gesundheitsversorgung den Zugang für Menschen mit Behinderungen weiter einschränkten, insbesondere aufgrund ihres geringen oder nicht vorhandenen Einkommens. Es gab zahlreiche dokumentierte Fälle von Missbrauch und Probleme mit systemischen Versäumnissen bei der Aufsicht und Rechenschaftspflicht, unterqualifiziertem Personal, Überbelegung und schlechten hygienischen Verhältnissen in Pflegeeinrichtungen […].

89 Es ist nicht absehbar, ob der Kläger zu 3) einmal imstande sein wird, ein eigenes Erwerbseinkommen zu erzielen. Aktuell ist dies nicht der Fall, sondern er ist nach der Einschätzung seiner Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin nicht einmal in der Lage, die Arbeit in einer Behindertenwerkstatt zu leisten. Wie ausgeführt kann der Kläger zu 3) in Iran auch keine staatlichen Sozialleistungen in einem Umfang in Anspruch nehmen, der ihm die Sicherung seines Lebensunterhalts ermöglichen würde. Selbst wenn sich seine Fähigkeiten noch verbessern sollten und ihm eine einfache Erwerbstätigkeit möglich wäre, ist es aufgrund der strukturellen Diskriminierung und weit verbreiteten Arbeitslosigkeit von Menschen mit Behinderungen in Iran unwahrscheinlich, dass der Kläger zu 3) tatsächlich eine Anstellung finden würde. […]