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VG Hannover

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Zitieren als:
VG Hannover, Beschluss vom 26.01.2026 - 1 B 328/26 - asyl.net: M34090
https://www.asyl.net/rsdb/m34090
Leitsatz:

Aufenthalt des Kindes steht Abschiebung des Vaters entgegen: 

Das Kindeswohl bzw. familiäre Bindungen stehen dem Erlass einer Abschiebungsandrohung gegenüber einem Elternteil auch dann entgegen, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Kindes in absehbarer Zeit abläuft. Es kommt für die Anwendung des § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG nicht auf ein dauerhaftes rechtmäßiges Aufenthaltsrecht an. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Rückkehrentscheidung, Kindeswohl, Abschiebungsandrohung, familiäre Bindungen, Eltern-Kind-Verhältnis,
Normen: AsylG § 34 Abs. 1 Nr. 4, AufenthG § 25b
Auszüge:

[…]

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen durch die Antragsgegnerin. […]

Der Anordnungsanspruch folgt aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin auf den Antrag des Antragstellers vom 18. Dezember 2025 hin das Verfahren in Bezug auf die in dem ablehnenden Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 25. Januar 2021 enthaltene Abschiebungsandrohung voraussichtlich nach Maßgabe des § 51 VwVfG wieder aufgreifen muss. […]

Die Sach- und Rechtslage hat sich voraussichtlich nachträglich zugunsten des Antragstellers geändert. Seine notariell beurkundete Vaterschaftsanerkennung für sein leibliches Kind …, mit dem er - gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und im Übrigen auch schon seit mehreren Jahren - in häuslicher Gemeinschaft lebt, begründet einen neuen Umstand, der einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG nunmehr entgegenstehen dürfte. Die Vaterschaftsanerkennung ist, da der Antragsteller der leibliche Vater des Kindes ist, insbesondere auch nicht als missbräuchlich zu beanstanden (§ 1597a Abs. 5 BGB). […]

Vorliegend bestehen Anhaltspunkte dafür, dass einer Abschiebung des Antragstellers nach Georgien seine familiären Bindungen im vorstehenden Sinne entgegenstehen. Seine Abschiebung nach Georgien würde zu einer Trennung des Antragstellers von seinem zweieinhalbjährigen Sohn auf derzeit nicht absehbare Zeit führen. Dieser ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 4 AufenthG, die derzeit bis zum … Mai 2026 befristet ist. Am darauffolgenden Tag, dem … Mai 2026, beginnt bereits der Mutterschutz seiner schwangeren Mutter, der Lebensgefährtin des Antragstellers. Deren Entbindungstermin ist von ihrer Frauenärztin auf den … 2026 bestimmt worden.

Dass der rechtmäßige Aufenthalt des Sohnes befristet ist, steht der Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 und 2 AsylG nicht entgegen. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob ein entgegenstehender Grund ein dauerhaftes rechtmäßiges Aufenthaltsrecht darstellt oder ob es insbesondere auch in Form einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG - nur einen vorübergehenden Aufenthalt zulässt […]. Wenn schon der Aufenthalt im Bundesgebiet während eines Asylverfahrens (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ausreichend ist, um entgegenstehende familiäre Belange im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG zu begründen, genügt erst recht die mindestens zweijährige Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 4 AufenthG.

Eine Trennung von Vater und Sohn dürfte hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt zumutbar sein, dass die Aufenthaltserlaubnis des Sohnes derzeit mit Ablauf des […] Mai 2026, d.h. in vier Monaten, endet. Zum einen dürfte angesichts des Alters des Sohnes von gerade einmal zweieinhalb Jahren bereits eine mehrmonatige Trennung von dem Antragsteller der Bindung erheblichen Schaden zufügen. Zum anderen steht einer etwaigen Zusammenführung der Familie im Wege der Abschiebung auch der Lebensgefährtin und des Sohnes des Antragstellers nach dem … Mai 2026 der Mutterschutz der Lebensgefährtin entgegen. Davon, dass dieser ab dem … Mai 2026 greift, geht auch die Antragsgegnerin aus. Eine gemeinsame Abschiebung im Familienverbund ist vor diesem Hintergrund weder vor noch nach dem … Mai 2026 absehbar. […]