Recht auf Anhörung nach der UN‑Behindertenrechtskonvention:
In diesem Fall beanstandete der UN-Behindertenrechtsausschuss, dass ein Kind trotz entsprechenden Antrags nicht angehört wurde, obwohl es alters- und entwicklungsbedingt in der Lage gewesen wäre, eine eigene Meinung zu äußern.
(Leitsätze des Projekts “UN-Sichtbar” - Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht)
Eine Analyse der Entscheidung finden Sie unter diesem Link in der Rubrik “Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht” des Projekts “UN-Sichtbar”.
Zusammenfassung:
Im Verfahren F. I. J. gegen Schweden entschied der UN‑Behindertenrechtsausschuss über eine Beschwerde einer nigerianischen Staatsangehörigen im Namen ihrer drei minderjährigen Kinder. Diese wandten sich gegen ihre Abschiebung nach Nigeria und rügten eine unzureichende Prüfung ihrer Schutzbegehren im Asylverfahren. Sie machten geltend, den Kindern drohe aufgrund verschiedener
Erkrankungen, darunter Autismus und Intelligenzminderung, bei einer Rückführung eine menschenrechtswidrige Behandlung.
Der Ausschuss erklärte große Teile der Beschwerde für unzulässig, insbesondere mangels hinreichender Substanziierung, fehlender Nachweise einer Behinderung sowie wegen nicht ausgeschöpften innerstaatlichen Rechtswegs. Zwar bestätigte er grundsätzlich das Bestehen eines aus
dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention – BRK) folgenden Refoulement-Verbots, insbesondere aus Art. 10 (Recht auf Leben) und Art. 15 (Verbot unmenschlicher Behandlung), sah im konkreten Fall jedoch keine ausreichend
dargelegte Gefahr einer Konventionsverletzung durch Abschiebung.
Als zulässig und begründet wurde allein die Beschwerde hinsichtlich einer Verletzung von Art. 7 Abs. 3 BRK festgestellt. Diese Vorschrift sieht vor, dass Kinder mit Behinderungen das Recht haben, in sie betreffenden Angelegenheiten ihre Meinung frei zu äußern. Der Ausschuss beanstandete, dass ein Kind trotz entsprechenden Antrags nicht angehört wurde, obwohl es alters- und entwicklungsbedingt in der Lage gewesen wäre, eine eigene Meinung zu äußern. Die Behörden hätten keine geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung seines Rechts auf Anhörung ergriffen.
Der Ausschuss empfahl Schweden, dem Kind wirksame Rechtsmittel zu eröffnen und seinen Asylantrag nach Durchführung einer Anhörung erneut zu prüfen sowie künftig behinderungs- und altersgerechte Unterstützung zur Wahrnehmung des Anhörungsrechts sicherzustellen.