Entscheidung vom 27.11.2025 – A. A. gg. Australien (CAT/C/83/D/1079/2021)
In diesem Fall stellte der UN-Antifolterausschuss fest, dass Australien eine asylsuchende Person während ihrer mehrjährigen Inhaftierung – zunächst in einer extraterritorialen „Offshore“-Einrichtung in Papua-Neuguinea und darauffolgend auf dem australischen Festland – nicht vor Misshandlung geschützt und damit seine Verpflichtungen aus der Antifolterkonvention verletzt hat.
Zusammenfassung
Die Entscheidung betrifft einen iranischen Asylsuchenden, welcher im Jahr 2013 mit dem Boot die Weihnachtsinseln in Australien erreichte. Statt seinen Asylantrag in Australien zu prüfen, überstellten ihn australische Behörden in ein „Regional Processing Center“ auf der Insel Manus, Papua-Neuguinea, also auf Staatsgebiet außerhalb Australiens, wo er über einen Zeitraum von rund drei Jahren inhaftiert war. Zur medizinischen Behandlung wurde er anschließend auf das australische Festland gebracht, dort allerdings trotz seines schlechten körperlichen und psychischen Zustands fast drei Jahre lang in Einwanderungshaft festgehalten.
Der Beschwerdeführer legte beim Antifolterausschuss Beschwerde ein und machte geltend, Australien habe ihn während seiner langandauernden Inhaftierung auf Manus nicht wirksam vor menschenrechtswidriger Behandlung geschützt. Insbesondere trug er vor, dort gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein, die nicht wirksam durch Australien untersucht worden seien.
Der Antifolterausschuss stellte zunächst klar, dass Australien ungeachtet der Externalisierung der Haftzentren nach Papua-Neuguinea aufgrund seiner faktischen und effektiven Kontrolle für die Einhaltung der Menschenrechte vor Ort verantwortlich bleibt. Dabei stützte er sich auf seine Allgemeine Bemerkung Nr. 2 zur Auslegung von Art. 2 CAT, in der er das Kriterium der faktischen und effektiven Kontrolle als maßgeblich für die Anwendbarkeit der Konvention heranzieht.[1]
Im konkreten Fall bejahte der Ausschuss eine solche effektive Kontrolle insbesondere aufgrund der Finanzierung und administrativen Steuerung der Haftzentren in Manus durch Australien. Zudem war Australien an der Überwachung der Zentren beteiligt und entschied über die Auswahl der Unternehmen, die unter anderem für Bau, Sicherheit und Gesundheitsversorgung zuständig waren.
In der Sache stellte der Antifolterausschuss fest, dass die Kombination aus den harten Haftbedingungen auf Manus und dem unzureichenden Schutz vor Gewalt eine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 CAT darstellt. Diese Norm schützt vor Misshandlungen im Amt. Australien habe damit seine Verpflichtung verletzt, diese Rechte nicht nur innerhalb seines Staatsgebiets, sondern in allen Gebieten zu schützen, über die es Hoheitsgewalt oder effektive Kontrolle ausübt.
Auch in Bezug auf die jahrelange Inhaftierung in Australien stellte der Ausschuss eine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 CAT fest. Dabei verwies er auf frühere Feststellungen im Staatenberichtsverfahren zu Australien: Die Pflichtinhaftierung aller unerlaubt eingereisten Personen sowie das Fehlen einer gesetzlichen Höchstdauer für Einwanderungshaft wurden bereits als problematisch eingestuft.[2] Im vorliegenden Fall verbrachte der Beschwerdeführer insgesamt knapp drei Jahre und drei Monate in Haft, allein aufgrund seines unerlaubten Aufenthalts. Der Ausschuss stellte fest, dass Australien keine individualisierten und konkreten Gründe benannte, die eine derart lang andauernde Freiheitsentziehung gerechtfertigt hätten.
Analyse
Die Entscheidung des Antifolterausschusses ist in mehrfacher Hinsicht interessant. Sie stellt zwar Australiens Konzept der „Offshore“-Zentren nicht komplett infrage, welches 2012 als Externalisierungsstrategie gegen Schutzsuchende, die über den Seeweg nach Australien einreisen, eingeführt wurde. In Bezug auf die Frage der extraterritorialen Jurisdiktion stimmt der Antifolterausschuss aber mit der Auffassung des Menschenrechtsausschusses[3] überein, der auch das Prinzip der faktischen oder effektiven Kontrolle für die staatliche Verantwortlichkeit zugrunde legt und betont einmal mehr, dass der australische Staat sich auf diese Weise nicht seiner menschenrechtlichen Verpflichtungen entledigen kann. Besonders die langen und harten Haftbedingungen werden schon seit Einführung der Zentren kritisiert.[4]
Die Entscheidung ist vor dem Hintergrund der zunehmenden Vorhaben zur Auslagerung von Asylverfahren in sogenannte sichere Drittstaaten auch in Europa von Bedeutung.[5] So soll es durch die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in Zukunft möglich sein, Antragstellende entsprechend dem – bislang gerichtlich gescheiterten – Ruanda-Modell des Vereinigten Königreichs zur Durchführung des Asylverfahrens allein auf Grundlage von Abkommen in sogenannte sichere Drittstaaten zu überstellen. Zudem sieht der Kommissionsvorschlag für eine Rückführungsverordnung vor, ausreisepflichtige Personen zum Zweck der Abschiebung künftig in sog. „Return-Hubs“ in Drittstaaten unterzubringen.[6] Ferner soll die EU-Externalisierungspolitik wohl durch „Place-of-safety-arrangements" ausgebaut werden, so ein bislang unter Verschluss gehaltenes Ratsdokument, welches Statewatch kürzlich veröffentlichte.[7] Der Vorschlag lässt dabei zwei Modelle zu. Einerseits das Italien-Albanien-Modell, bei dem die Asylverfahren durch den EU-Mitgliedstaat im Drittstaat durchgeführt werden.[8] Dieses ist allerdings gerichtlich umstritten und wird zeitnah vom EuGH beurteilt. Andererseits das australische Offshore-Modell, bei dem die Asylverfahren vollständig vom Drittstaat übernommen werden.
Solchen Vorhaben setzt die Entscheidung des Antifolterausschusses klare Grenzen: Die Entscheidung macht deutlich, dass Staaten ihre völkerrechtliche Verantwortung für den Schutz vor Folter und menschenrechtswidriger Behandlung nicht durch die räumliche oder institutionelle Verlagerung von Asylverfahren und Haft- und Abschiebungsstrukturen umgehen können. Menschenrechtliche Schutzpflichten bestehen fort, sobald ein Staat faktische Kontrolle ausübt, unabhängig davon, ob die betroffenen Einrichtungen innerhalb oder außerhalb seines Staatsgebiets liegen.[9]
Einwanderungshaft ist zwar nicht per se willkürlich, muss jedoch verhältnismäßig, notwendig und zumutbar sein, auf einer Einzelfallprüfung beruhen, mildere Mittel berücksichtigen und regelmäßig überprüft werden.[10]
Beide Ausschüsse betonen ausdrücklich, dass eine generelle Inhaftierung allein aufgrund unerlaubter Einreise menschenrechtswidrig ist. Der Antifolterausschuss äußerte zudem Bedenken, dass Inhaftierungsbefugnisse offenbar als allgemeines Abschreckungsmittel gegen unerlaubte Einreise eingesetzt werden, anstatt auf individuelle Risiken zu reagieren. Dies ist von besonderer Relevanz für die im Vorschlag einer neuen EU-Rückführungsverordnung vorgesehenen sogenannten „Return-Hubs".
Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Gianna Wollmann und Zoe Emilia Robertshaw erarbeitet und von Johanna Mantel, Matthias Lehnert und Katharina Stübinger redigiert sowie um eine Analyse ergänzt.
[1] Antifolterausschuss, General Comment No. 2, Implementation of ar-
ticle 2 by States parties, 24 January 2008, CAT/C/GC/2, abrufbar bei
ohchr.org, Kurzlink: t1p.de/enfuj.
[2] Antifolterausschuss, Concluding Observations, CAT/C/AUS/CO/4-5, Rn. 16.
[3] Menschenrechtsausschuss, Auffassung vom 22.1.1025 - CCPR/C/142/D/3663/2019, Nabhari gg. Australien; 23.1.2025 - CCPR/C/142/D/2749/2016, M.I. u.a. gg. Australien.
[4] Vgl. Pressemitteilung von UNHCR vom 13.10.2018, https://bit.ly/45znxj1; Pressemitteilung von der UN vom 18.06.2019, https://bit.ly/3ObcUNi; Pressemitteilung von der UN vom 11.11.2014, https://bit.ly/3ZaOZQu; Antifolterausschuss, Auffassung vom 9.1.2014 - CAT/C/AUS/4-5, Fünfter Bericht über Australien.
[5] Pauline Endres de Oliveira, Asylmagazin 9/2024, S. 326 ff. zur Verantwortungsauslagerung im Rahmen des Konzepts „sicherer Drittstaaten“: https://tinyurl.com/3we4kvn6.
[6] Europäische Kommission, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen, 11.3.2025, abrufbar bei: eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52025PC0101.
[7] Statewatch, The EU's “new and innovative solution” to migration: pay other countries to intercept people, 11.2.2026, www.statewatch.org/news/2026/january/the-eu-s-new-and-innovative-solution-to-migration-pay-other-countries-to-intercept-people/.
[8] Odysseus Network, translation of the Protocol between the Government of the Italian Republic and the Council of Ministers of the Albanian Republic, odysseus-network.eu/wp-content/uploads/2023/11/Protocol-between-the-Government-of-the-Italian-Republic-and-the-Council-of-Minister-of-the-Albanian-Republic-1-1.pdf.
[9] Jorge Contesse in Pressemitteilung von der UN vom 14.1.2026, bit.ly/3NK8aOB.
[10] UN-Menschenrechtsausschuss, A.K. u.a. gg. Australien, CCPR/C/132/D/2365/2014, Rn. 8.4.
Entscheidung vom 30.4.2025 - N.H. gg. Schweiz (CAT/C/82/D/1024/2020)
Abschiebung nach Eritrea (durch die Schweiz), Non-Refoulement, fehlender effektiver Rechtsschutz gegen die Abschiebung führt zu Verstoß gegen Art. 3 der CAT
Zusammenfassung
In diesem Fall stellte der Antifolterausschuss eine verfahrensrechtliche Verletzung des Zurückweisungsverbots aus Art. 3 CAT fest, da eine gerichtliche Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers in der Schweiz aufgrund der Nichtzahlung der Prozesskosten unterblieb.
Es handelt sich um einen eritreischen Staatsangehörigen, der als Minderjähriger vor Repressionen gegen seinen Vater aus Eritrea floh und in der Schweiz einen Asylantrag stellte. Er begründete diesen mit der drohenden Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung in Eritrea, insbesondere wegen seiner illegalen Ausreise, Wehrdienstverweigerung und regimekritischer Aktivitäten. Er verwies auf die Gefahr willkürlicher Inhaftierung, Zwangsrekrutierung und unmenschlicher Behandlung im eritreischen Nationaldienst.
Die Schweizer Asylbehörde hielt sein Vorbringen für widersprüchlich und unglaubhaft und verneinte individuelle Verfolgungsgefahr. Dagegen legte der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel vor dem Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Gericht lehnte die Prozesskostenhilfe in einer vorläufigen Entscheidung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Vorauszahlung der Prozesskosten auf, da es nach summarischer Prüfung des Vorbringens das Rechtsmittel für aussichtslos erachtete. Ein Rechtsmittel gegen diese Kostenentscheidung blieb erfolglos und das Rechtsmittel gegen die Asylantragsablehnung wurde mangels Vorauszahlung als unzulässig abgewiesen. Eine materielle Prüfung erfolgte nicht. Vor dem Antifolterausschuss rügte der Beschwerdeführer insbesondere die Verletzungen des Refoulement-Verbots und seines Rechts auf ein wirksames Rechtsmittel.
Der Ausschuss nahm keine eigene abschließende materielle Beurteilung der Frage vor, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea tatsächlich Folter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 CAT drohen würde. Er stellte jedoch fest, dass die Schweiz ihre aus Art. 3 CAT folgenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf das Refoulement-Verbot verletzt habe. Bezugnehmend auf seine Entscheidungspraxis betont der Ausschuss, dass Art. 3 CAT ein Recht auf wirksame Beschwerde enthält und dies eine effektive, unabhängige und unparteiische Überprüfung einer Abschiebungsentscheidung verlangt, wenn glaubhaft eine Verletzung der Norm geltend gemacht wird (Rn. 7.3).
Ausgangspunkt ist Art. 3 Abs. 2 CAT, wonach bei der Gefahrenprognose alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen sind, insbesondere bei einer ständigen Praxis schwerer Menschenrechtsverletzungen im Zielstaat der Abschiebung. Der Ausschuss verweist darauf, dass die Menschenrechtslage in Eritrea seit Jahren durch systematische und gut dokumentierte Verstöße geprägt ist und selbst die Schweiz einräumt, dass kaum aktuelle Informationen hinsichtlich der Behandlung abgeschobener Personen vorliegen.
Vor diesem Hintergrund hätte es laut dem Ausschuss einer vertieften gerichtlichen Prüfung der geltend gemachten Risiken bedurft. Die Beschränkung auf eine bloß summarische Prüfung sowie die faktische Versagung des Zugangs zu einer Sachprüfung durch die Auferlegung von Gerichtskosten trotz nachgewiesener Mittellosigkeit führten dazu, dass nicht alle maßgeblichen Umstände im Sinne von Art. 3 CAT berücksichtigt wurden.
Der Ausschuss stellte fest, dass eine Abschiebung nach Eritrea unzulässig ist, solange das Asylgesuch nicht konventionskonform neu geprüft worden ist.
Analyse
Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung, da sie klarstellt, dass Kostenregelungen, Zulässigkeitsschwellen oder Plausibilitätsprüfungen bei möglichen Risiken nach Art. 3 CAT nicht dazu führen dürfen, dass eine inhaltliche Prüfung unterbleibt. Insbesondere bei Herkunftsstaaten mit nachgewiesenen systematischen Menschenrechtsverletzungen genügt eine bloß summarische Prüfung nicht, um einen Asylantrag als offensichtlich aussichtslos einzuordnen bzw. Betroffenen mangels Kostentragung das Recht auf eine effektive Beschwerde zu nehmen.
Auch wenn der individuelle Vortrag als unplausibel bewertet wird, entbindet dies die Behörden nicht von einer eigenständigen Prüfung der allgemeinen länderbezogenen Gefahrenlage - nach deutscher Dogmatik auf der Grundlage des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 24 AsylG). Zugleich darf der Zugang zu effektivem Rechtsschutz nicht durch finanzielle Hürden faktisch vereitelt werden.
Der Ausschuss betont, dass Art. 3 CAT nicht nur ein materielles Abschiebungsverbot, sondern eine strenge verfahrensrechtliche Schutzgarantie enthält: Eine Abschiebung ist unzulässig, solange plausible Risiken von Folter oder unmenschlicher Behandlung nicht substantiell geprüft wurden. Eine verkürzte Prüfung ist insbesondere in solchen Fällen unzulässig, wenn ernsthafte, objektiv belegte Gefahren von Menschenrechtsverletzungen im Raum stehen.
Zudem weist der Ausschuss darauf hin, dass Kostenregelungen in Bezug auf Gerichtsverfahren zwar grundsätzlich zulässig sind, jedoch den Zugang zu einer Sachprüfung nicht ausschließen dürfen.
Schließlich ist in diesem Zusammenhang die Reaktion des Ausschusses auf den Einwand der Schweiz interessant, dass eritreische Staatsangehörige Sanktionen durch Zahlung einer Aufbausteuer und Abgabe einer Reueerklärung vermeiden könnten. Laut Ausschuss ist eine Zumutbarkeitsprüfung erforderlich. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der Verurteilung der eritreischen Diaspora-Steuer durch den UN-Sicherheitsrat sowie dessen Aufforderung an die Mitgliedstaaten, deren Erhebung zu verhindern (Rn. 7.5). Diese Erwägungen sind auch in der deutschen Entscheidungspraxis zu berücksichtigen, wenn die Zumutbarkeit der Zahlung der Aufbausteuer etwa zur Erlangung eines Passes oder zur Vermeidung von Sanktionen bei einer Rückkehr thematisiert wird, und sprechen deutlich für deren Unzumutbarkeit.
Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Gianna Dreyer erarbeitet und von Johanna Mantel und Matthias Lehnert redigiert sowie um eine Analyse ergänzt.
Entscheidung vom 17.3.2025 - A.K.S. gg. Australien (CCPR/C/143/D/3686/2019)
Der UN-Menschenrechtsausschuss hat in diesem Fall festgestellt, dass Australien aufgrund langer Haftdauer und unzulässiger Haftbedingungen die Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat.
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren auf der Grundlage des australischen Einwanderungsrechts inhaftiert: zunächst nach seiner Ankunft für sieben Monate, sowie im Anschluss an die behördliche und gerichtliche Asylantragsablehnung in verschiedenen administrativen Hafteinrichtungen.
Der Ausschuss kam zu dem Schluss, dass die Inhaftierungen des Beschwerdeführers unbegründet, ungerechtfertigt und unverhältnismäßig waren und somit seine Rechte aus Art. 9 Abs. 1 Zivilpakt verletzten, der das Recht auf Freiheit und Sicherheit garantiert und vor willkürlichen und unbegründeten Festnahmen oder Inhaftierungen schützt (Rn. 8.5). Mit Verweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 35[1] wies der Ausschuss darauf hin, dass eine Inhaftierung trotz ihrer Zulässigkeit im nationalen Recht dennoch willkürlich und daher aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 9 Zivilpakt unrechtmäßig sein kann (Rn. 8.3).
Dabei ist nach dieser Allgemeinen Bemerkung die Inhaftierung zum Zweck der Einwanderungskontrolle nicht grundsätzlich willkürlich, müsse aber verhältnismäßig und gerichtlich und fortlaufend überprüfbar sein. Asylsuchende, die ohne die erforderlichen Einreisedokumente einreisen, können demnach anfänglich für einen kurzen Zeitraum in Gewahrsam genommen werden, um ihre Einreise zu registrieren, ihre Anträge aufzunehmen und ihre Identität festzustellen. Allerdings sind pauschale Regelungen zur Inhaftierung von Asylsuchenden unzulässig, vielmehr ist über eine Inhaftierung stets auf Grundlage einer sorgfältigen individuellen Prüfung aller maßgeblichen Umstände zu entscheiden. Dementsprechend muss sie im Einzelfall begründet, notwendig und verhältnismäßig sein und darf nicht auf einer zwingenden, generalisierenden Regelung für eine ganze Personengruppe beruhen. Daher bekräftigt der Ausschuss, dass die Berücksichtigung möglicher milderer Mittel erforderlich ist.[2] Ferner rechtfertige die Unmöglichkeit der Abschiebung, etwa aufgrund von Staatenlosigkeit oder anderer Hindernisse, keine unbefristete Inhaftierung.
In diesem Fall stellte der Ausschuss fest, dass Australien keine individuellen und spezifischen Gründe vorgebracht habe, die eine solch langjährige Freiheitsentziehung gerechtfertigt hätten (Rn. 8.5).
Zudem stellte der Ausschuss unter Bezug auf seine Entscheidungspraxis fest, dass der eingeschränkte Umfang der gerichtlichen Überprüfung der Einwanderungshaft in Australien das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 9 Abs. 4 Zivilpakt verletzte. Diese Bestimmung garantiert das Recht auf unverzügliche gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung (Rn. 8.6 f.).
Der Ausschuss befand außerdem, dass die durch die Haftbedingungen verursachten psychischen Schäden des Beschwerdeführers eine Misshandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Zivilpakt darstellten, der eine menschenwürdige Behandlung in Haft garantiert (Rn. 8.10). Unter Verweis auf seine Allgemeine Bemerkung Nr. 21[3] betonte der Ausschuss die besondere staatliche Schutzpflicht gegenüber Personen, die aufgrund ihrer Inhaftierung als besonders vulnerabel zu behandeln seien. Er hielt fest, dass eine lange, unbefristete Haft unter Missachtung ärztlicher Empfehlungen bei gleichzeitiger Verschlechterung der psychischen Gesundheit einen Verstoß gegen Art. 10 Zivilpakt darstellen kann. In Bezug auf den Beschwerdeführer stellte der Ausschuss fest, dass seine Krankheitsgeschichte, die Ungewissheit hinsichtlich seines Aufenthaltsstatus und der anschließende Freiheitsentzug Faktoren waren, die erheblich zu seiner prekären psychischen Gesundheit beitrugen und das Risiko einer weiteren Verschlechterung im Falle der Fortsetzung seiner Inhaftierung mit sich führten.
Analyse
Die Entscheidung ist insbesondere wegen ihrer Vorgaben zur sorgfältigen Prüfung einer migrationsrechtlich begründeten Haftanordnung bemerkenswert. Der Ausschuss stellt klar, dass aufenthaltsrechtliche Inhaftierungen einer vertieften individuellen Prüfung bedürfen, die konkrete und spezifische Haftgründe heranzieht und die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall sorgfältig bewertet. Pauschale Begründungen unter bloßem Verweis auf gesetzliche Regelungen genügen für einen derart schwerwiegenden Grundrechtseingriff laut Ausschuss nicht. Insbesondere im Fall von Asylsuchenden ist zu beachten, dass nur ein anfänglicher und kurzzeitiger Freiheitsentzug zulässig sein kann und nur wenn individuelle Haftgründe dies erfordern.
Dies ist insbesondere für die gesetzliche und praktische Ausgestaltung der im Rahmen der GEAS-Reform vorgesehenen Asylverfahrenshaft von erheblicher Bedeutung. Zwar dürfte eine Inhaftierung von derart langer Dauer im GEAS ausgeschlossen sein: Nach § 69 Abs. 2 S. 3 AsylG-E ist die Haftanordnung auf den kürzest möglichen Zeitraum zu begrenzen, zudem soll das Asylverfahren aufgrund der behördlichen Prüfungsfristen spätestens innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden (Art. 35 Asylverfahrensverordnung). Daneben unterliegt die Asylverfahrenshaft einer Verhältnismäßigkeitsprüfung und sie ist nur zulässig, wenn kein milderes Mittel zur Zweckerreichung zur Verfügung steht. Die neuen GEAS-Rechtsakte enthalten zwar keinen abschließenden Katalog möglicher Alternativen zur Haft. Als mildere Mittel kommen aber immer beispielsweise Bewegungsbeschränkungen oder Meldepflichten in Betracht. Orientierung kann insoweit der Leitfaden der Europäischen Asylagentur (EUAA) zu haftvermeidenden Maßnahmen bieten.[4]
Ebenso zentral ist ein weiterer Aspekt der Entscheidung: Personen sind gerade aufgrund ihrer Inhaftierung als besonders vulnerabel einzustufen. Das heißt, dass Entscheidungen über die Inhaftierung von Migrant*innen die Auswirkungen der Haft auf deren körperliche und psychische Gesundheit berücksichtigen müssen. Dabei betont der Ausschuss die staatliche Pflicht, die psychischen Folgewirkungen der Inhaftierung bereits im Vorfeld der Haftanordnung zu prüfen. Das gilt auch im Rahmen der GEAS-Reform: Danach schließt eine ernsthafte Beeinträchtigung der psychischen und körperlichen Gesundheit eine Inhaftierung aus (§ 70a Abs. 2 AsylG-E). Anhaltspunkte müssen dabei gemäß § 70a Abs. 1 AsylG-E regelmäßig während der Haft überprüft werden.
Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Asser Nafie erarbeitet und von Johanna Mantel, Matthias Lehnert und Katharina Stübinger redigiert sowie um eine Analyse ergänzt.
[1] Menschenrechtsausschuss, General Comment Nr. 35 vom 23.10.2014 zum Recht auf Freiheit und Sicherheit (engl.), Rn. 12, www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsschutz/deutschland-im-menschenrechtsschutzsystem/vereinte-nationen/vereinte-nationen-menschenrechtsabkommen/zivilpakt-iccpr.
[2] Unter Bezug auf: UNHCR, Guidelines on the Applicable Criteria and Standards relating to the Detention of Asylum-Seekers and Alternatives to Detention (2012), guideline 4.3 and annex A (describing alternatives to detention), www.refworld.org/policy/legalguidance/unhcr/2012/en/87776.
[3] Menschenrechtsausschuss, General Comment Nr. 21 von 1992 zur menschenwürdigen Behandlung gefangener Personen (engl.), www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsschutz/deutschland-im-menschenrechtsschutzsystem/vereinte-nationen/vereinte-nationen-menschenrechtsabkommen/zivilpakt-iccpr.
[4] EUAA, Guidelines on Alternatives to Detention (engl.), Dezember 2024, www.euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2025-01/2024_Guidelines_on_Alternatives_to_Detention_EN.pdf.
Entscheidung vom 31.10.2024 - M.I. u.a. gg. Australien (CCPR/C/142/D/2749/2016)
In diesem Fall stellte der UN-Menschenrechtsausschuss fest, dass die Inhaftierung mehrerer minderjähriger Beschwerdeführender auf den Weihnachtsinseln und in Nauru willkürlich war und in die Verantwortung Australiens fiel.
Zusammenfassung
Dem bislang wenig beachteten Fall lagen die Beschwerden von 24 minderjährigen Asylsuchenden aus Afghanistan, Iran, Irak, Pakistan, Sri Lanka und Myanmar zugrunde. Sämtliche Beschwerdeführende waren zum Zeitpunkt der Beschwerde minderjährig und hatten zu unterschiedlichen Zeitpunkten versucht, auf dem Seeweg nach Australien zu gelangen, um Schutz zu ersuchen. Sie wurden von australischen Behörden abgefangen, zunächst auf die Weihnachtsinseln und anschließend auf den Inselstaat Nauru verbracht.
Dort wurden sie im sogenannten „Regional Processing Centre“ unter äußerst kargen und prekären Bedingungen inhaftiert. Das Lager beruht auf einem Übereinkommen zwischen Australien und Nauru, das die Verbringung von über den Seeweg einreisenden Schutzsuchenden zur Durchführung des Asylverfahrens vorsieht. Zwar wurden die Schutzgesuche aller Betroffenen bis auf eines anerkannt, dennoch mussten sie vorläufig weiterhin in Nauru verbleiben.
Die Beschwerdeführenden rügten Verletzungen mehrerer Bestimmungen des UN-Zivilpakts, darunter ihres Rechts auf Freiheit (Art. 9 Abs. 1) und des Verbots unmenschlicher Behandlung (Art. 7) insbesondere durch den Transfer nach Nauru, die Inhaftierung sowie die Lagerbedingungen.
Der Ausschuss stellte fest, dass Australien über das Lager eine effektive Kontrolle ausübte (Rn. 9.9). So wie auch in der Entscheidung A.A. gg. Australien des Antifolterausschusses[1] war insbesondere ausschlaggebend, dass der australische Staat den Betrieb finanzierte, zur gemeinsamen Leitung befugt war, an der Überwachung mitwirkte, die verantwortlichen Unternehmen für Bau, Sicherheit, Versorgung und Gesundheitsdienste auswählte und zudem Polizeikräfte zur Unterstützung der Lagerverwaltung nach Nauru entsandte.
Materiell stellte der Ausschuss fest, dass die Inhaftierung der minderjährigen Beschwerdeführenden auf den Weihnachtsinseln und in Nauru willkürlich war (Rn. 10.4). Die pauschale Inhaftierung aller über den Seeweg Ankommenden auf den Weihnachtsinseln sei nicht verhältnismäßig, zumal mildere Mittel wie Meldeauflagen und andere Möglichkeiten, gegen ein Untertauchen zur Vermeidung des Vollzugs der Abschiebung vorzugehen, nicht geprüft worden seien. Die Verhältnismäßigkeit von Haft müsse grundsätzlich individuell und im Einzelfall geprüft werden. Weiterhin müsse Haft einer regelmäßigen Neubewertung und gerichtlicher Überprüfung unterliegen.
Insbesondere für Kinder und unbegleitete Minderjährige gelte nach seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 35, dass Freiheitsentzug nur als ultima ratio und für den kürzest möglichen Zeitraum in Frage käme und das Kindeswohl als vorrangiges Kriterium in Bezug auf Dauer und Haftbedingung zu berücksichtigen sei.[2] Darüber hinaus seien besonderer Schutz- und Betreuungsbedarf unbegleiteter Minderjähriger nicht berücksichtigt worden.
Darüber hinaus befand er einen Verstoß gegen das Recht auf Haftbeschwerde aus Art. 9 Abs. 4 Zivilpakt, da den Inhaftierten keine wirksamen Rechtsmittel gegen die Haft zur Verfügung standen (Rn. 10.6).
Analyse
Bemerkenswert ist die Entscheidung vor allem deshalb, weil der Ausschuss die extraterritoriale Geltung der Menschenrechte, hier des UN-Zivilpakts, deutlich betont und konkretisiert. Er beschränkt diese nicht auf Fälle, in denen staatliche Beamt*innen außerhalb des eigenen Territoriums tätig werden, sondern erstreckt sie auch auf Konstellationen, in denen Einrichtungen im Ausland durch einen Vertragsstaat betrieben oder kontrolliert werden. Entscheidend ist dabei eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Ausgestaltung der Zusammenarbeit (hier zwischen Australien und Nauru), aus der sich eine effektive Kontrolle auch dann ergeben kann, wenn der Staat die Einrichtung nicht selbst praktisch betreibt.
Diese Klarstellung ist vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Debatte um die Auslagerung von Migrationskontrolle, so z.B. im Rahmen des sogenannten Ruanda-Modells,[3] des Italien-Albanien Modells[4] sowie der Einführung von sog. „Place-of-safety-arrangements“,[5] von besonderer Bedeutung. Der Ausschuss macht unmissverständlich deutlich, dass durch räumliche oder institutionelle Auslagerung keine menschenrechtsfreien Räume geschaffen werden können.
Darüber hinaus unterstreicht die Entscheidung, wie auch andere Entscheidungen des Ausschusses,[6] wichtige Vorgaben zur Inhaftierung von Asylsuchenden und zu den Haftbedingungen. Sie erinnert daran, dass einschlägige Schutzstandards sich nicht nur aus der Grundrechtecharta, der EMRK und dem nationalen Verfassungsrecht ergeben, sondern auch aus dem Zivilpakt.
Hervorzuheben sind insbesondere die Klarstellungen zur Inhaftierung von Minderjährigen. Zwar schließt der Ausschuss diese – wie auch der EGMR – nicht explizit aus, wohingegen der Kinderrechtsausschuss und der Wanderarbeitnehmerausschuss die Inhaftierung von Kindern im Migrationskontext immer für rechtswidrig halten.[7] Der Menschenrechtsausschuss betont aber, dass für Kinder und unbegleitete Minderjährige Freiheitsentzug ausschließlich als letztes Mittel und nur für den kürzest möglichen Zeitraum in Betracht kommt.
Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Giovanna Adlon erarbeitet und von Johanna Mantel, Matthias Lehnert und Katharina Stübinger redigiert sowie um eine Analyse ergänzt.
[1] Antifolterausschuss, A.A. gg. Australien, 27.11.2025, CAT/C/83/D/1079/2021.
[2] Menschenrechtsausschuss, General Comment Nr. 35 vom 23.10.2014 zum Recht auf Freiheit und Sicherheit (engl.), Rn. 18 www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsschutz/deutschland-im-menschenrechtsschutzsystem/vereinte-nationen/vereinte-nationen-menschenrechtsabkommen/zivilpakt-iccpr.
[3] Krude, Emil: Abschreckung um jeden Preis?: Wie die britische Safety of Rwanda Bill mit rechtsstaatlichen Grundsätzen bricht, VerfBlog, 2024/2/27, verfassungsblog.de/abschreckung-um-jeden-preis/.
[4] Odysseus Network, translation of the Protocol between the Government of the Italian Republic and the Council of Ministers of the Albanian Republic, odysseus-network.eu/wp-content/uploads/2023/11/Protocol-between-the-Government-of-the-Italian-Republic-and-the-Council-of-Minister-of-the-Albanian-Republic-1-1.pdf.
[5] Statewatch, The EU's “new and innovative solution” to migration: pay other countries to intercept people, 11.2.2026, abrufbar bei www.statewatch.org/news/2026/january/the-eu-s-new-and-innovative-solution-to-migration-pay-other-countries-to-intercept-people/.
[6] Menschenrechtsausschuss, A.K.S. gg. Australien, 17.3.2025, CCPR/C/143/D/3686/2019.
[7] Kinderrechtsausschuss & Wanderarbeitnehmerausschuss, Joint General Comments No. 3 (CMW) und No. 22 (CRC) vom16.11.2017, CMW/C/GC/3-CRC/C/GC/22, abrufbar unter: https://bitl.to/3ir9.
Entscheidung vom 29.8.2024 - F.I.J. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/104/2023)
Zusammenfassung
Im Verfahren F.I.J. gegen Schweden entschied der UN-Behindertenrechtsausschuss über eine Beschwerde einer nigerianischen Staatsangehörigen im Namen ihrer drei minderjährigen Kinder. Diese wandten sich gegen ihre Abschiebung nach Nigeria und rügten eine unzureichende Prüfung ihrer Schutzbegehren im Asylverfahren. Sie machten geltend, den Kindern drohe aufgrund verschiedener Erkrankungen, darunter Autismus und Intelligenzminderung, bei einer Rückführung eine menschenrechtswidrige Behandlung.
Der Ausschuss erklärte große Teile der Beschwerde für unzulässig, insbesondere mangels hinreichender Substantiierung, fehlender Nachweise einer Behinderung sowie wegen nicht ausgeschöpften innerstaatlichen Rechtswegs. Zwar bestätigte er grundsätzlich das Bestehen eines aus der BRK folgenden Refoulement-Verbots, insbesondere aus Art. 10 (Recht auf Leben) und Art. 15 (Verbot unmenschlicher Behandlung), sah im konkreten Fall jedoch keine ausreichend dargelegte Gefahr einer Konventionsverletzung durch Abschiebung.
Als zulässig und begründet wurde allein eine Verletzung von Art. 7 Abs. 3 BRK festgestellt. Diese Vorschrift sieht vor, dass Kinder mit Behinderungen das Recht haben, in sie betreffenden Angelegenheiten ihre Meinung frei zu äußern. Der Ausschuss beanstandete, dass ein Kind trotz entsprechenden Antrags nicht angehört wurde, obwohl es alters- und entwicklungsbedingt in der Lage gewesen wäre, eine eigene Meinung zu äußern. Die Behörden hätten keine geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung seines Rechts auf Anhörung ergriffen.
Der Ausschuss empfahl Schweden, dem Kind wirksame Rechtsmittel zu eröffnen und seinen Asylantrag nach Durchführung einer Anhörung erneut zu prüfen sowie künftig behinderungs- und altersgerechte Unterstützung zur Wahrnehmung des Anhörungsrechts sicherzustellen.
Analyse
Die Entscheidung des Ausschusses lässt sich in zweierlei Hinsicht fruchtbar machen: Erstens erscheint es bis dato noch eher unbekannt, dass die Behindertenrechtskonvention spezifische Refoulement-Verbote enthält. Wichtig hierbei: Ein solches Refoulement-Verbot kann sich nach der Lesart des Ausschusses nicht allein aus den Art. 10 und 15 BRK ergeben, sondern, dann auch aus den exemplarisch von der hiesigen Beschwerde geltend gemachten Art. 24 („Bildung“), Art. 25 („Gesundheit“), Art. 26 („Habilitation und Rehabilitation“) sowie Art. 28 („Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz“).
Dies ist relevant für Fälle, in denen diese sozio-ökonomischen Rechte im Asylverfahren von Menschen mit Behinderungen geltend gemacht werden. Einfachrechtliche von Bedeutung kann dies im Hinblick auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer hinreichend schweren Menschenrechtsverletzung nach § 3a AsylG sein. Und zudem in Ermangelung eines entsprechenden Verfolgungsgrunds das Vorliegen eines Abschiebungsverbots unter unmittelbarer Bezugnahme auf die BRK. Schade ist, dass die Entscheidung selbst mangels Substantiierung und Relevanz im Einzelfall keine konkreteren Vorgaben über die Reichweite der Refoulement-Verbote macht.
Zweitens kann und muss auch die konkrete Vorgabe des Ausschusses zum Anhörungsrecht in der Praxis Berücksichtigung finden: es ist nicht konkret geregelt, wann und inwiefern minderjährige Kinder im Asylverfahren eigenständig angehört werden sollen. Die Grenze von 14 Jahren ist nur ein Anhaltspunkt, der unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht pauschal und starr angewandt werden sollte. Nun wird dies - und nicht nur für Kinder, sondern auch für erwachsene Menschen mit Behinderungen, die etwa eine Betreuung haben - mit folgendem Aspekt angereichert: Das Recht auf Anhörung von Menschen mit Behinderungen im Asylverfahren ist per se ein Recht, gestützt auf Art. 7 Abs. 3 BRK. Das muss bedeuten: Es muss grundsätzlich, unabhängig vom Alter und unabhängig von der Reichweite von Betreuung oder Vormundschaft, angehört werden - schriftlich oder mündlich -, wenn die Person in der Lage ist, eine Meinung zu bilden.
Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Karim Walkusch erarbeitet und von Johanna Mantel und Matthias Lehnert redigiert sowie um eine Analyse ergänzt.
