I. ZUSAMMENFASSUNG
In diesem Fall stellte der Antifolterausschuss eine verfahrensrechtliche Verletzung des Zurückweisungsverbots aus Art. 3 CAT fest, da eine gerichtliche Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers in der Schweiz aufgrund der Nichtzahlung der Prozesskosten unterblieb.
Es handelt sich um einen eritreischen Staatsangehörigen, der als Minderjähriger vor Repressionen gegen seinen Vater aus Eritrea floh und in der Schweiz einen Asylantrag stellte. Er begründete diesen mit der drohenden Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung in Eritrea, insbesondere wegen seiner illegalen Ausreise, Wehrdienstverweigerung und regimekritischer Aktivitäten. Er verwies auf die Gefahr willkürlicher Inhaftierung, Zwangsrekrutierung und unmenschlicher Behandlung im eritreischen Nationaldienst.
Die Schweizer Asylbehörde hielt sein Vorbringen für widersprüchlich und unglaubhaft und verneinte individuelle Verfolgungsgefahr. Dagegen legte der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel vor dem Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Gericht lehnte die Prozesskostenhilfe in einer vorläufigen Entscheidung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Vorauszahlung der Prozesskosten auf, da es nach summarischer prima facie Prüfung des Vorbringens das Rechtsmittel für aussichtslos erachtete. Ein Rechtsmittel gegen diese Kostenentscheidung blieb erfolglos und das Rechtsmittel gegen die Asylantragsablehnung wurde mangels Vorauszahlung als unzulässig abgewiesen. Eine materielle Prüfung erfolgte nicht. Vor dem Antifolterausschuss rügte der Beschwerdeführer insbesondere die Verletzungen des Refoulement-Verbots und seines Rechts auf ein wirksames Rechtsmittel.
Der Ausschuss nahm keine eigene abschließende materielle Beurteilung der Frage vor, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea tatsächlich Folter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 CAT drohen würde. Er stellte jedoch fest, dass die Schweiz ihre aus Art. 3 CAT folgenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf das Refoulement-Verbot verletzt habe. Bezugnehmend auf seine Entscheidungspraxis betont der Ausschuss, dass Art. 3 CAT ein Recht auf wirksame Beschwerde enthält und dies eine effektive, unabhängige und unparteiische Überprüfung einer Abschiebungsentscheidung verlangt, wenn glaubhaft eine Verletzung der Norm geltend gemacht wird (Rn. 7.3).
Ausgangspunkt ist Art. 3 Abs. 2 CAT, wonach bei der Gefahrenprognose alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen sind, insbesondere bei einer ständigen Praxis schwerer Menschenrechtsverletzungen im Zielstaat der Abschiebung. Der Ausschuss verweist darauf, dass die Menschenrechtslage in Eritrea seit Jahren durch systematische und gut dokumentierte Verstöße geprägt ist und selbst die Schweiz einräumt, dass kaum aktuelle Informationen hinsichtlich der Behandlung abgeschobener Personen vorliegen.
Vor diesem Hintergrund hätte es laut dem Ausschuss einer vertieften gerichtlichen Prüfung der geltend gemachten Risiken bedurft. Die Beschränkung auf eine bloß summarische Prüfung sowie die faktische Versagung des Zugangs zu einer Sachprüfung durch die Auferlegung von Gerichtskosten trotz nachgewiesener Mittellosigkeit führten dazu, dass nicht alle maßgeblichen Umstände im Sinne von Art. 3 CAT berücksichtigt wurden.
Der Ausschuss stellte fest, dass eine Abschiebung nach Eritrea unzulässig ist, solange das Asylgesuch nicht konventionskonform neu geprüft worden ist.
II. ANALYSE
Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung, da sie klarstellt, dass Kostenregelungen, Zulässigkeitsschwellen oder Plausibilitätsprüfungen bei möglichen Risiken nach Art. 3 CAT nicht dazu führen dürfen, dass eine inhaltliche Prüfung unterbleibt. Insbesondere bei Herkunftsstaaten mit nachgewiesenen systematischen Menschenrechtsverletzungen genügt eine bloß summarische Prüfung nicht, um einen Asylantrag als offensichtlich aussichtslos einzuordnen bzw. Betroffenen mangels Kostentragung das Recht auf eine effektive Beschwerde zu nehmen.
Auch wenn der individuelle Vortrag als unplausibel bewertet wird, entbindet dies die Behörden nicht von einer eigenständigen Prüfung der allgemeinen länderbezogenen Gefahrenlage - nach deutscher Dogmatik auf der Grundlage des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 24 AsylG). Zugleich darf der Zugang zu effektivem Rechtsschutz nicht durch finanzielle Hürden faktisch vereitelt werden.
Der Ausschuss betont, dass Art. 3 CAT nicht nur ein materielles Abschiebungsverbot, sondern eine strenge verfahrensrechtliche Schutzgarantie enthält: Eine Abschiebung ist unzulässig, solange plausible Risiken von Folter oder unmenschlicher Behandlung nicht substantiell geprüft wurden. Eine verkürzte Prüfung ist insbesondere in solchen Fällen unzulässig, wenn ernsthafte, objektiv belegte Gefahren von Menschenrechtsverletzungen im Raum stehen.
Zudem weist der Ausschuss darauf hin, dass Kostenregelungen in Bezug auf Gerichtsverfahren zwar grundsätzlich zulässig sind, jedoch den Zugang zu einer Sachprüfung nicht ausschließen dürfen.
Schließlich ist in diesem Zusammenhang die Reaktion des Ausschusses auf den Einwand der Schweiz interessant, dass eritreische Staatsangehörige Sanktionen durch Zahlung einer Aufbausteuer und Abgabe einer Reueerklärung vermeiden könnten. Laut Ausschuss ist eine Zumutbarkeitsprüfung erforderlich. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der Verurteilung der eritreischen Diaspora-Steuer durch den UN-Sicherheitsrat sowie dessen Aufforderung an die Mitgliedstaaten, deren Erhebung zu verhindern (Rn. 7.5). Diese Erwägungen sind auch in der deutschen Entscheidungspraxis zu berücksichtigen, wenn die Zumutbarkeit der Zahlung der Aufbausteuer etwa zur Erlangung eines Passes oder zur Vermeidung von Sanktionen bei einer Rückkehr thematisiert wird, und sprechen deutlich für deren Unzumutbarkeit.
I. Zusammenfassung
Im Verfahren F.I.J. gegen Schweden entschied der UN-Behindertenrechtsausschuss über eine Beschwerde einer nigerianischen Staatsangehörigen im Namen ihrer drei minderjährigen Kinder. Diese wandten sich gegen ihre Abschiebung nach Nigeria und rügten eine unzureichende Prüfung ihrer Schutzbegehren im Asylverfahren. Sie machten geltend, den Kindern drohe aufgrund verschiedener Erkrankungen, darunter Autismus und Intelligenzminderung, bei einer Rückführung eine menschenrechtswidrige Behandlung.
Der Ausschuss erklärte große Teile der Beschwerde für unzulässig, insbesondere mangels hinreichender Substantiierung, fehlender Nachweise einer Behinderung sowie wegen nicht ausgeschöpften innerstaatlichen Rechtswegs. Zwar bestätigte er grundsätzlich das Bestehen eines aus der BRK folgenden Refoulement-Verbots, insbesondere aus Art. 10 (Recht auf Leben) und Art. 15 (Verbot unmenschlicher Behandlung), sah im konkreten Fall jedoch keine ausreichend dargelegte Gefahr einer Konventionsverletzung durch Abschiebung.
Als zulässig und begründet wurde allein eine Verletzung von Art. 7 Abs. 3 BRK festgestellt. Diese Vorschrift sieht vor, dass Kinder mit Behinderungen das Recht haben, in sie betreffenden Angelegenheiten ihre Meinung frei zu äußern. Der Ausschuss beanstandete, dass ein Kind trotz entsprechenden Antrags nicht angehört wurde, obwohl es alters- und entwicklungsbedingt in der Lage gewesen wäre, eine eigene Meinung zu äußern. Die Behörden hätten keine geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung seines Rechts auf Anhörung ergriffen.
Der Ausschuss empfahl Schweden, dem Kind wirksame Rechtsmittel zu eröffnen und seinen Asylantrag nach Durchführung einer Anhörung erneut zu prüfen sowie künftig behinderungs- und altersgerechte Unterstützung zur Wahrnehmung des Anhörungsrechts sicherzustellen.
II. Analyse
Die Entscheidung des Ausschusses lässt sich in zweierlei Hinsicht fruchtbar machen: Erstens erscheint es bis dato noch eher unbekannt, dass die Behindertenrechtskonvention spezifische Refoulement-Verbote enthält. Wichtig hierbei: Ein solches Refoulement-Verbot kann sich nach der Lesart des Ausschusses nicht allein aus den Art. 10 und 15 BRK ergeben, sondern, dann auch aus den exemplarisch von der hiesigen Beschwerde geltend gemachten Art. 24 („Bildung“), Art. 25 („Gesundheit“), Art. 26 („Habilitation und Rehabilitation“) sowie Art. 28 („Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz“).
Dies ist relevant für Fälle, in denen diese sozio-ökonomischen Rechte im Asylverfahren von Menschen mit Behinderungen geltend gemacht werden. Einfachrechtliche von Bedeutung kann dies im Hinblick auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer hinreichend schweren Menschenrechtsverletzung nach § 3a AsylG sein. Und zudem in Ermangelung eines entsprechenden Verfolgungsgrunds das Vorliegen eines Abschiebungsverbots unter unmittelbarer Bezugnahme auf die BRK. Schade ist, dass die Entscheidung selbst mangels Substantiierung und Relevanz im Einzelfall keine konkreteren Vorgaben über die Reichweite der Refoulement-Verbote macht.
Zweitens kann und muss auch die konkrete Vorgabe des Ausschusses zum Anhörungsrecht in der Praxis Berücksichtigung finden: es ist nicht konkret geregelt, wann und inwiefern minderjährige Kinder im Asylverfahren eigenständig angehört werden sollen. Die Grenze von 14 Jahren ist nur ein Anhaltspunkt, der unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht pauschal und starr angewandt werden sollte. Nun wird dies - und nicht nur für Kinder, sondern auch für erwachsene Menschen mit Behinderungen, die etwa eine Betreuung haben - mit folgendem Aspekt angereichert: Das Recht auf Anhörung von Menschen mit Behinderungen im Asylverfahren ist per se ein Recht, gestützt auf Art. 7 Abs. 3 BRK. Das muss bedeuten: Es muss grundsätzlich, unabhängig vom Alter und unabhängig von der Reichweite von Betreuung oder Vormundschaft, angehört werden - schriftlich oder mündlich -, wenn die Person in der Lage ist, eine Meinung zu bilden.
Bearbeitet von Karim Walkusch mit Unterstützung von Johanna Mantel und Dr. Matthias Lehnert.
