I. Zusammenfassung
Im Verfahren F.I.J. gegen Schweden entschied der UN-Behindertenrechtsausschuss über eine Beschwerde einer nigerianischen Staatsangehörigen im Namen ihrer drei minderjährigen Kinder. Diese wandten sich gegen ihre Abschiebung nach Nigeria und rügten eine unzureichende Prüfung ihrer Schutzbegehren im Asylverfahren. Sie machten geltend, den Kindern drohe aufgrund verschiedener Erkrankungen, darunter Autismus und Intelligenzminderung, bei einer Rückführung eine menschenrechtswidrige Behandlung.
Der Ausschuss erklärte große Teile der Beschwerde für unzulässig, insbesondere mangels hinreichender Substantiierung, fehlender Nachweise einer Behinderung sowie wegen nicht ausgeschöpften innerstaatlichen Rechtswegs. Zwar bestätigte er grundsätzlich das Bestehen eines aus der BRK folgenden Refoulement-Verbots, insbesondere aus Art. 10 (Recht auf Leben) und Art. 15 (Verbot unmenschlicher Behandlung), sah im konkreten Fall jedoch keine ausreichend dargelegte Gefahr einer Konventionsverletzung durch Abschiebung.
Als zulässig und begründet wurde allein eine Verletzung von Art. 7 Abs. 3 BRK festgestellt. Diese Vorschrift sieht vor, dass Kinder mit Behinderungen das Recht haben, in sie betreffenden Angelegenheiten ihre Meinung frei zu äußern. Der Ausschuss beanstandete, dass ein Kind trotz entsprechenden Antrags nicht angehört wurde, obwohl es alters- und entwicklungsbedingt in der Lage gewesen wäre, eine eigene Meinung zu äußern. Die Behörden hätten keine geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung seines Rechts auf Anhörung ergriffen.
Der Ausschuss empfahl Schweden, dem Kind wirksame Rechtsmittel zu eröffnen und seinen Asylantrag nach Durchführung einer Anhörung erneut zu prüfen sowie künftig behinderungs- und altersgerechte Unterstützung zur Wahrnehmung des Anhörungsrechts sicherzustellen.
II. Analyse
Die Entscheidung des Ausschusses lässt sich in zweierlei Hinsicht fruchtbar machen: Erstens erscheint es bis dato noch eher unbekannt, dass die Behindertenrechtskonvention spezifische Refoulement-Verbote enthält. Wichtig hierbei: Ein solches Refoulement-Verbot kann sich nach der Lesart des Ausschusses nicht allein aus den Art. 10 und 15 BRK ergeben, sondern, dann auch aus den exemplarisch von der hiesigen Beschwerde geltend gemachten Art. 24 („Bildung“), Art. 25 („Gesundheit“), Art. 26 („Habilitation und Rehabilitation“) sowie Art. 28 („Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz“).
Dies ist relevant für Fälle, in denen diese sozio-ökonomischen Rechte im Asylverfahren von Menschen mit Behinderungen geltend gemacht werden. Einfachrechtliche von Bedeutung kann dies im Hinblick auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer hinreichend schweren Menschenrechtsverletzung nach § 3a AsylG sein. Und zudem in Ermangelung eines entsprechenden Verfolgungsgrunds das Vorliegen eines Abschiebungsverbots unter unmittelbarer Bezugnahme auf die BRK. Schade ist, dass die Entscheidung selbst mangels Substantiierung und Relevanz im Einzelfall keine konkreteren Vorgaben über die Reichweite der Refoulement-Verbote macht.
Zweitens kann und muss auch die konkrete Vorgabe des Ausschusses zum Anhörungsrecht in der Praxis Berücksichtigung finden: es ist nicht konkret geregelt, wann und inwiefern minderjährige Kinder im Asylverfahren eigenständig angehört werden sollen. Die Grenze von 14 Jahren ist nur ein Anhaltspunkt, der unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht pauschal und starr angewandt werden sollte. Nun wird dies - und nicht nur für Kinder, sondern auch für erwachsene Menschen mit Behinderungen, die etwa eine Betreuung haben - mit folgendem Aspekt angereichert: Das Recht auf Anhörung von Menschen mit Behinderungen im Asylverfahren ist per se ein Recht, gestützt auf Art. 7 Abs. 3 BRK. Das muss bedeuten: Es muss grundsätzlich, unabhängig vom Alter und unabhängig von der Reichweite von Betreuung oder Vormundschaft, angehört werden - schriftlich oder mündlich -, wenn die Person in der Lage ist, eine Meinung zu bilden.
Bearbeitet von Karim Walkusch mit Unterstützung von Johanna Mantel und Dr. Matthias Lehnert.
