Verletzung des Refoulement-Verbots wegen Verweigerung einer gerichtlichen Überprüfung:
In diesem Fall stellte der Antifolterausschuss eine verfahrensrechtliche Verletzung des Zurückweisungsverbots aus Art. 3 CAT fest, da eine gerichtliche Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers in der Schweiz aufgrund der Nichtzahlung der Prozesskosten unterblieb.
(Leitsätze des Projekts “UN-Sichtbar” - Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht)
Eine Analyse der Entscheidung finden Sie unter diesem Link in der Rubrik “Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht” des Projekts “UN-Sichtbar”.
Zusammenfassung:
In diesem Fall stellte der Antifolterausschuss eine verfahrensrechtliche Verletzung des Zurückweisungsverbots aus Art. 3 CAT fest, da eine gerichtliche Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers in der Schweiz aufgrund der Nichtzahlung der Prozesskosten unterblieb.
Es handelt sich um einen eritreischen Staatsangehörigen, der als Minderjähriger vor Repressionen gegen seinen Vater aus Eritrea floh und in der Schweiz einen Asylantrag stellte. Er begründete diesen mit der drohenden Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung in Eritrea, insbesondere wegen seiner illegalen Ausreise, Wehrdienstverweigerung und regimekritischer Aktivitäten. Er verwies auf die Gefahr willkürlicher Inhaftierung, Zwangsrekrutierung und unmenschlicher Behandlung im eritreischen Nationaldienst. Die Schweizer Asylbehörde hielt sein Vorbringen für widersprüchlich und unglaubhaft und verneinte eine individuelle Verfolgungsgefahr. Dagegen legte der Beschwerdeführer
ein Rechtsmittel vor dem Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Gericht lehnte die Prozesskostenhilfe in einer vorläufigen Entscheidung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Vorauszahlung der Prozesskosten auf, da es nach summarischer Prüfung des Vorbringens das Rechtsmittel für aussichtslos erachtete. Ein Rechtsmittel gegen diese Kostenentscheidung blieb erfolglos und das Rechtsmittel
gegen die Asylantragsablehnung wurde mangels Vorauszahlung als unzulässig abgewiesen. Eine materielle Prüfung erfolgte nicht. Vor dem Antifolterausschuss rügte der Beschwerdeführer insbesondere die Verletzungen des Refoulement-Verbots und seines Rechts auf ein wirksames
Rechtsmittel. Der Ausschuss nahm keine eigene abschließende materielle Beurteilung der Frage vor, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea tatsächlich Folter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 CAT drohen würde. Er stellte jedoch fest, dass die Schweiz ihre aus Art. 3 CAT folgenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf das Refoulement-Verbot verletzt habe. Bezugnehmend auf seine Entscheidungspraxis betont der Ausschuss, dass Art. 3 CAT ein Recht auf wirksame Beschwerde enthält und dies eine effektive, unabhängige und unparteiische Überprüfung einer Abschiebungsentscheidung verlangt, wenn glaubhaft eine Verletzung der Norm geltend gemacht wird (Rn. 7.3).
Ausgangspunkt ist Art. 3 Abs. 2 CAT, wonach bei der Gefahrenprognose alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen sind, insbesondere bei einer ständigen Praxis schwerer Menschenrechtsverletzungen im Zielstaat der Abschiebung. Der Ausschuss verweist darauf, dass die Menschenrechtslage in Eritrea seit Jahren durch systematische und gut dokumentierte Verstöße geprägt ist und selbst die Schweiz einräumt, dass kaum aktuelle Informationen hinsichtlich der Behandlung abgeschobener Personen vorliegen. Vor diesem Hintergrund hätte es laut dem Ausschuss einer vertieften gerichtlichen Prüfung der geltend gemachten Risiken bedurft. Die Beschränkung auf eine bloß summarische Prüfung sowie die faktische Versagung des Zugangs zu einer Sachprüfung durch die Auferlegung von Gerichtskosten trotz nachgewiesener Mittellosigkeit
führten dazu, dass nicht alle maßgeblichen Umstände im Sinne von Art. 3 CAT berücksichtigt wurden.
Der Ausschuss stellte fest, dass eine Abschiebung nach Eritrea unzulässig ist, solange das Asylgesuch nicht konventionskonform neu geprüft worden ist.