Frauen droht in Griechenland extreme materielle Not:
1. Frauen können in Griechenland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weder eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt noch in einer staatlichen Einrichtung erhalten. Auch ein Schlafplatz in einer Notunterkunft ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Frauen können, im Gegensatz zu jungen alleinstehenden Männern auch nicht in informellen Unterkünften unterkommen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu jungen, alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen Männern ist daher nicht auf Frauen übertragbar.
2. Informelle Unterkünfte bieten nicht die erforderlichen hygienischen Bedingungen während der Menstruation oder Rückzugsräume bei Menstruationsschmerzen. Es entspricht nicht der Lebenswirklichkeit, die Bedürfnisse während der Menstruation auszublenden.
3. In informellen Unterkünften besteht für Frauen nicht nur die hypothetische Gefahr von sexuellen Übergriffen.
4. Die Situation für Frauen in Griechenland unterscheidet sich von der Situation in Italien, da dort eine Vielzahl von Hilfsleistungen durch Nichtregierungsorganisationen zur Verfügung steht.
5. Auch auf dem Arbeitsmarkt sind Frauen benachteiligt. Bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten wie in der Landwirtschaft oder im Baugewerbe werden junge Männer allein aufgrund ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit vorgezogen werden.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
31 Auf der Grundlage der für das Gericht maßgeblichen aktuellen Erkenntnislage werden schutzberechtigte alleinstehende Frauen in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse an Unterkunft (dazu unter aa) und Ernährung (dazu unter bb) zu befriedigen. Das folgt jedenfalls aus einer Wechselwirkung der hinsichtlich Unterkunft und Arbeitsaufnahme bestehenden Schwierigkeiten (dazu unter cc); eine Vorbereitung des Aufenthalts in Griechenland aus dem Bundesgebiet ändert daran nichts (dazu unter dd).
32 aa) Auch hinsichtlich der Unterkunft gilt der vom EuGH zu Art. 4 GRC entwickelte strenge Maßstab. Eine Verletzung dieses Grundrechts ist danach erst dann anzunehmen, wenn die physische oder psychische Gesundheit der Schutzberechtigten beeinträchtigt würde oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt würden, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. […]
33 Hiervon ausgehend besteht für nach Griechenland zurückkehrende schutzberechtigte Frauen weder die Möglichkeit einer Unterkunft in staatlichen Einrichtungen (dazu unter (1)), noch ist der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt (dazu unter (2)) oder einer von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Organisationen betriebenen Notunterkunft (dazu unter (3)) hinreichend wahrscheinlich. Anders als gesunde und alleinstehende junge männliche Schutzberechtigte können gesunde und alleinstehende junge weibliche Schutzberechtigte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch nicht in – ihren elementarsten Grundbedürfnissen entsprechenden, ggf. temporären und wechselnden – informellen Unterkünften mit grundlegenden sanitären Einrichtungen unterkommen (dazu unter (4)). […]
36 (2) Der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt erscheint für anerkannte Schutzberechtigte zumindest für einen längeren Zeitraum nach der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unerreichbar. Der reguläre (private) Wohnungsmarkt steht nach Griechenland zurückkehrenden international Schutzberechtigten im Regelfall schon aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht offen […].
37 (3) Ein Schlafplatz in einer von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Organisationen betriebenen Notunterkunft ist für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte mit hoher Wahrscheinlichkeit zunächst nicht zu erlangen […].
38 Verschiedene Nichtregierungsorganisationen berichten bereits seit Jahren regelmäßig und übereinstimmend, dass die Obdachlosenunterkünfte in Griechenland chronisch überfüllt sind und es lange Wartelisten gibt […]. Einige Unterkünfte nehmen auch keine alleinstehenden Frauen auf. Dies gilt insbesondere für die mit Abstand größte Obdachlosenunterkunft in Athen […]. Unabhängig von den Kapazitätsproblemen bestehen auch beim Zugang zu Notunterkünften für Schutzberechtigte teils unüberwindbare bürokratische Zugangsprobleme, denn viele Unterkünfte verlangen die umfassende Vorlage von Dokumenten […].
40 Hinzu tritt als jüngere Entwicklung, dass aufgrund der Streichung finanzieller Mittel Notunterkünfte geschlossen wurden. So wurde eine von der Hilfsorganisation METAdrasi seit 2020 betriebene Notunterkunft für 30 Frauen und fünf Kinder in Athen im Mai 2025 geschlossen, nachdem die finanziellen Hilfen aus dem Ausland gekürzt wurden und die Organisation ein Drittel ihres Budgets eingebüßt hatte. Insbesondere die Beendigung von Hilfsleistungen durch die USA aufgrund präsidialer Anordnung vom 20. Januar 2025 hat zur Schließung von Notunterkünften beigetragen. Ein paar der Bewohnerinnen waren nach der Schließung zunächst obdachlos […].
41 (4) Andere – gegebenenfalls temporäre und wechselnde – Unterkünfte oder Notschlafstellen mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen, die ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich einer Unterkunft befriedigen, stehen alleinstehenden weiblichen Schutzberechtigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zur Verfügung.
42 (a) Zu den Unterkünften im informellen Sektor zählen etwa die in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichneten Wohngemeinschaften […]. Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. […] Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 €, während ein Monat zwischen 100 und 200 € pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten nicht nur eine günstige Schlafstätte; die informelle Anmietung erleichtert es zudem nicht selten, eine Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft zu finden. Eine entsprechende Unterkunft kann nicht selten auch über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft gefunden werden […].
45 (c) Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu jungen, alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen männlichen Schutzberechtigten auf alleinstehende weibliche Schutzberechtigte indes nicht übertragen.
46 Zwar ist auch der Personengruppe der nichtvulnerablen weiblichen Schutzberechtigten ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abzuverlangen als vulnerablen Personen und sind bei ihr auch nicht grundsätzlich besondere Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen […]. Richtig ist auch, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu jungen, alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen männlichen Schutzberechtigten keinen Umkehrschluss darauf zulässt, dass allen nicht dieser Gruppe zugehörigen Schutzberechtigten in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung droht […].
47 Dennoch muss die spezifische Situation nach Griechenland zurückkehrender Frauen mit internationalem Schutzstatus anhand der konkret in Griechenland herrschenden Verhältnisse – die sich unter anderem von denen in Italien unterscheiden – betrachtet werden. Aus einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände anhand der verfügbaren aktuellen Erkenntnismittel ergibt sich, dass alleinstehende schutzberechtigte Frauen in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren eigenen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten werden, in der sie ihre elementarsten Grundbedürfnisse an eine Unterkunft nicht erfüllen können.
48 Anders als alleinstehende nichtvulnerable Männer haben alleinstehende Frauen zu den informellen Unterkünften, die das Bundesverwaltungsgericht zur Verneinung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Obdachlosigkeit heranzieht […], voraussichtlich keinen Zugang.
49 So werden etwa in den Berichten über die in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichneten Wohngemeinschaften ausschließlich alleinstehende Männer als Bewohner genannt […]. Die Bewohner sind häufig in körperlich herausfordernden Bereichen der Schattenwirtschaft tätig, sammeln etwa Schrott oder arbeiten auf dem Feld. Regelmäßig wohnen mehr als 20 Personen in einer Vierzimmerwohnung […]. Dass es solche Unterkünfte auch für alleinstehende Frauen gäbe, ist aus den Erkenntnismitteln nicht ersichtlich. Es ist auch plausibel, dass in die männlich dominierten informellen Massenunterkünfte der afghanischen Community, der auch die die Klägerin entstammt, aus kulturell und religiös geprägten Gründen alleinstehende Frauen gar nicht erst aufgenommen werden […].
50 Selbst wenn Frauen in diese Unterkünfte aufgenommen werden würden, wäre ihnen die dortige Wohnsituation nicht zuzumuten, da ihnen dort keinerlei geschützte Räume für die Ausübung spezifischer hygienischer Belange oder zum Rückzug im Falle von Menstruationsschmerzen zur Verfügung stünden […]. Es ginge an der Lebenswirklichkeit vorbei, die aus der Menstruation resultierenden spezifischen Bedürfnisse junger Frauen auszublenden […].
51 Außerdem besteht in den überwiegend von alleinstehenden jungen Männern bewohnten, regelmäßig überfüllten informellen Unterkünften mit mehreren Schlafplätzen auf einem kleinen Raum bei realistischer Betrachtung eine nicht nur hypothetische Gefahr sexueller Übergriffe auf alleinstehende Frauen […]. Konkrete Berichte solcher Übergriffe finden sich zwar nur für vom Staat oder von Nichtregierungsorganisationen betriebene Flüchtlingscamps, gleichwohl lässt daraus ableiten, dass die Gefahr sexueller Übergriff in unregulierten informellen Unterkünften erst recht besteht […], aber solche womöglich aus Furcht vor dem Verlust des Schlafplatzes und mangels Vertrauens in die griechischen Sicherheitsbehörden nicht gemeldet werden oder alleinstehende Frauen aus Angst vor Übergriffen von vornherein nicht in solche Unterkünfte ziehen.
52 Soweit das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die in Italien verfügbaren Unterkünfte ausgeführt hat, diese seien auch Frauen mangels grundlegend anderer Bedürfnisse an eine Unterkunft zumutbar, ist das mit Blick auf die in Griechenland verfügbaren Unterkünfte nicht übertragbar. Die Lage unterscheidet sich insofern erheblich von derjenigen in Griechenland. Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zu Italien zugrunde gelegt, dass Schutzberechtigten dort ein breites Angebot einer Vielzahl von Nichtregierungsorganisationen zur Verfügung steht, die entsprechende Unterstützung und Hilfeleistungen anbieten. […] Das ist – wie oben ausgeführt – in Griechenland nicht der Fall.
53 bb) Es besteht auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass alleinstehende junge weibliche Schutzberechtigte nach einer Rückkehr nach Griechenland keine Möglichkeit haben, ihre elementarsten Grundbedürfnisse nach Ernährung durch den Erwerb eines Einkommens zu sichern. […]
59 (c) In den Bereichen Tourismus, Gastronomie, Landwirtschaft, aber auch im Handwerk, im Dienstleistungs- und im Baugewerbe haben anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland die tatsächliche Möglichkeit – zumindest durch Schwarzarbeit – eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen […]. Die Schattenwirtschaft nimmt in Griechenland nach verschiedenen Schätzungen in etwa (rückläufig) bis zu 20 Prozent des Bruttoinlandsprodukts ein […]. In den o.g. Bereichen herrscht mittlerweile ein Arbeitskräftemangel […], in ihnen sind anerkannt Schutzberechtigte auch überwiegend tätig. Hiervon hat eine Mehrheit kein formelles Arbeitsverhältnis […].
60 Eine konkrete Gefahr, durch die Aufnahme einer Tätigkeit in der Schattenwirtschaft durch die griechischen Behörden strafrechtlich verfolgt zu werden, besteht nicht […]. Stellt die griechische Arbeitsaufsichtsbehörde (SEPE) bei ihren Inspektionen "Schwarzarbeit" fest, werden Sanktionen ausschließlich gegen die Arbeitgeber verhängt. Sie verfolgt in der Regel nicht die Arbeitnehmer, die nicht versichert sind bzw. keine gültigen Papiere haben. Soweit gegen Schwarzarbeiter selbst vorgegangen wird, betrifft dies vor allem illegale Migranten […]. Hinsichtlich der Tätigkeiten im Tourismus und in der Bau- und Landwirtschaft enthalten die Erkenntnisse keine Hinweise auf eine gezielte, umfassende staatliche Sanktionierung von "schwarz" beschäftigten Arbeitnehmern, die über Einzelfälle hinausgehen. Sofern eine Strafverfolgung von illegal beschäftigten Arbeitnehmern in diesen Branchen eine tatsächliche Gefahr wäre, wäre zu erwarten, dass die Erkenntnismittel angesichts der hohen Anzahl der derart Beschäftigten konkrete Anhaltspunkte für solche Maßnahmen enthalten. […]
62 (d) Mit Blick auf den danach für einen gewissen Zeitraum nach der Rückkehr nach Griechenland allein möglichen Erwerb eines Einkommens in der Schattenwirtschaft ist für Frauen festzuhalten, dass ihre Aussichten auf eine solche Beschäftigung erheblich schlechter sind als die von nichtvulnerablen Männern […].
64 Zudem sind Frauen bei realistischer Betrachtung wesentliche Teile der Schattenwirtschaft verschlossen, in denen schwere körperliche Arbeit abgefordert wird, wie etwa im Baugewerbe oder bei manchen landwirtschaftlichen Tätigkeiten. Selbst wenn junge gesunde Frauen sich um solche Beschäftigungen bemühen würden, erscheint es dem Gericht höchst unwahrscheinlich, dass ein Bauunternehmer oder Landwirt sie beschäftigen würde, wenn er gleichzeitig auf eine Vielzahl junger gesunder männlicher Schutzberechtigter zurückgreifen könnte. Zwar können gesunde junge Frauen grundsätzlich auch körperlich anstrengende Tätigkeiten in der Landwirtschaft, in der Hotellerie und der Gastronomie in zumutbarer Weise ausüben. Es erscheint aber auch insofern unwahrscheinlich und ist der Kammer aus ihren Verfahren auch nicht bekannt, dass Arbeitgeber in der Schattenwirtschaft, in der wenig bis gar kein Arbeitnehmerschutz besteht, für körperliche Tätigkeiten wie etwa Feldarbeiten in der Landwirtschaft Frauen anstellen würden, wenn ihnen auch junge arbeitsfähige Männer zur Verfügung stehen […].
65 Für Tätigkeiten, die in der Schattenwirtschaft typischerweise von Frauen ausgeübt werden, sei es als Kellnerin oder in sonstigen Dienstleistungsberufen, sind hingegen regelmäßig Kenntnisse der griechischen oder jedenfalls der englischen Sprache Voraussetzung, über welche die Klägerin, wie für in Afghanistan aufgewachsene Frauen üblich, nicht verfügt.
66 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gerade alleinstehende Frauen aus Herkunftsstaaten wie Afghanistan oder Syrien strukturell in der Regel keine Berufsausbildung und keine Arbeitserfahrung haben. Die Schul- und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen in Afghanistan waren etwa bereits vor der Machtübernahme der Taliban derartig schlecht, dass nicht pauschal unterstellt werden kann, dass junge Frauen aus Afghanistan über grundlegende Schul- oder gar Berufsausbildungen verfügen […].
67 cc) Jedenfalls in einer Gesamtschau der genannten Umstände besteht das ernsthafte Risiko, dass alleinstehende schutzberechtigte Frauen in Griechenland unverschuldet in eine Situation extremer materieller Not gelangen würden. […]