Das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Syriens kann nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bewertet werden:
Ob die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syrien vorliegen, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig und im Hauptsacheverfahren zu prüfen.
(Leitsatz der Redaktion)
[…]
Es bestehen jedenfalls deshalb ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, weil offen ist, ob der Antragsteller Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat.
Nach der Rechtsprechung der Kammer ist es von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängt, ob einem Rückkehrer nach Syrien die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht […].
Die Aufklärung und Bewertung der hierfür maßgeblichen Umstände - die schon wegen der weiter volatilen Lage in Syrien der tagesaktuellen Betrachtung bedürfen -, sind im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nicht möglich und bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, auch weil eine gefestigte Rechtsprechung nicht vorliegt und sich nicht herausbilden kann. […]