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VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Beschluss vom 07.04.2026 - 27 L 655/26.A - asyl.net: M34125
https://www.asyl.net/rsdb/m34125
Leitsatz:

Das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Syriens kann nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bewertet werden:

Ob die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syrien vorliegen, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig und im Hauptsacheverfahren zu prüfen.

(Leitsatz der Redaktion) 

Schlagwörter: Syrien, offensichtlich unbegründet, Abschiebungsverbot, Sicherheitslage, Suspensiveffekt,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, VwGO § 80 Abs. 5, EMRK Art. 3
Auszüge:

[…]

Es bestehen jedenfalls deshalb ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, weil offen ist, ob der Antragsteller Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat.

Nach der Rechtsprechung der Kammer ist es von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängt, ob einem Rückkehrer nach Syrien die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht […].

Die Aufklärung und Bewertung der hierfür maßgeblichen Umstände - die schon wegen der weiter volatilen Lage in Syrien der tagesaktuellen Betrachtung bedürfen -, sind im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nicht möglich und bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, auch weil eine gefestigte Rechtsprechung nicht vorliegt und sich nicht herausbilden kann. […]