Erneute Prüfung von Abschiebungsverboten nach Vorlage ärztlicher Atteste:
Es ist im Hauptsacheverfahren aufzuklären, ob ein junger Mann aus Guinea, der nie seinen eigenen Lebensunterhalt erwirtschaftet hat, kein familiäres Netzwerk in Guinea hat und in Deutschland wegen einer psychischen Erkrankung und einer intellektuellen Behinderung unter rechtlicher Betreuung steht, in der Lage sein wird, durch eigene Arbeit sein Existenzminimum zu sichern.
(Leitsatz der Redaktion)
[…]
Ein Anordnungsanspruch auf die begehrte Mitteilung an das Berliner Landesamt für Einwanderung (Ausländerbehörde) liegt vor. […]
Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Von der Feststellung nach Satz 1 kann indes gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG abgesehen werden, wenn das Bundesamt - wie hier - in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nicht vorliegen. Dabei ist für ein Wiederaufgreifen nicht lediglich auf die engeren Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG abzustellen (Wiederaufgreifenim engeren Sinne), sondern der Antrag ist auch im Hinblick auf einen etwaigen Wiederaufgreifensanspruch nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG zu prüfen (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne […]).
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm wohl jedenfalls ein Anspruch auf Wiederaufgreifen aus § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG zusteht. Es wird in der Hauptsache weiter aufzuklären sein, ob aus den nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandenen ärztlichen Unterlagen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgt, wofür die bereits vorgelegten Unterlagen sprechen. Das behördliche Ermessen ist in diesem Fall auf eine Feststellung eines Abschiebungsverbots als einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung beschränkt (Ermessensreduzierung auf Null). Jede andere Entscheidung würde angesichts der dem Antragsteller in Guinea drohenden existenziellen Notlage zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen […].
Für den Antragsteller wurde durch Beschluss des Amtsgerichts … vom ... 2025 … ein Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten, Gesundheitssorge, Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten umfasst. Nach den Feststellungen des Betreuungsgutachtens vom 22. August 2025 besteht unter anderem eine seelische Behinderung aufgrund psychischer Erkrankung und intellektueller Behinderung, eine posttraumatische Belastungsstörung, ein Z.n. Lymphdrüsentuberkulose 2020 und ein Z.n. chronischer Virushepatitis. Er ist deshalb nicht in der Lage, seine Angelegenheiten im Bereich der Behörden, insbesondere im Rahmen der Asylverfahren, des Vermögens, der Unterkunft und der Gesundheit angemessen und ausreichend im Hinblick auf sein Wohl zu verfolgen. Er kann nur in Begleitung angehört werden und bei Gericht erscheinen. Nach dem Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie ... vom … 2025 wird der Antragsteller im medizinischen Zentrum für Erwachsene mit Behinderung seit dem … behandelt und leidet unter einer leichten Intelligenzminderung ohne oder mit geringfügiger Verhaltensstörung (ICD 10: F70.0G), Z.n. Lymphdrüsentuberkulose 2020 (ICD 10: A18.2Z) und Z.n. chronischer Virushepatitis (ICD 10: B18.9Z). Er weist deutliche Einschränkungen in der Kommunikation, sozialen Teilhabe, beim Problemlösen und in der Lernfähigkeit auf.
Die Einzelrlchterin verkennt nicht, dass gesunde, nicht besonders vulnerable Rückkehrer ohne erwerbsmindernde Erkrankungen trotz der in Guinea verbreiteten Armut auch bei fehlender Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk dort regelmäßig in der Lage sein werden, sich mit ungelernter Arbeit so viel zu verdienen, dass sie für ihre Existenz in einer mit Art. 3 EMRK vereinbaren Weise sorgen können. Demgegenüber kann sich im Einzelfall bei einer Gesamtwürdigung der allgemeinen und individuellen Umstände jedoch ergeben, dass Schutzsuchende über keine realistische Möglichkeit zu einer eigenständigen, den Lebensbedarf gegebenenfalls der gesamten (Kern-)Familie deckenden Existenzsicherung sowie auch über kein ausreichendes familiäres Netzwerk in Guinea verfügen und ihnen deshalb bei einer Rückkehr dorthin beachtlich wahrscheinlich eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Verelendung drohen würde, was insbesondere bei die Erwerbs- und Leistungsfähigkeit mindernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, aber etwa auch bei allein erziehenden Frauen oder Familien mit Kindern anzunehmen sein kann […].
Im vorliegenden Einzelfall bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsteller in Guinea seine Existenz im o.g. Sinne wird sichern können. Er hat in der Vergangenheit seinen Lebensunterhalt dort nicht selbst erwirtschaftet, sondern wurde - nachdem seine Eltern gestorben waren - von seinem Pflegevater versorgt, zu dem er nach eigenem Vortrag keinen Kontakt mehr hat. Er hat zudem ausgeführt, in Guinea nur noch eine Schwester zu haben, zu der jedoch ebenfalls kein Kontakt mehr bestünde und bei der er nicht unterkommen könne. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass er seinen Lebensunterhalt offenbar noch nie selbst erwirtschaftet hat, seines fehlenden familiären Netzwerks und seiner gesundheitlichen Situation, die Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit aufwirft, wird im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären sein, ob er in der Lage ist, seinen Lebensbedarf in Guinea zu decken.
Darüber hinaus wird aufzuklären sein, ob unter Berücksichtigung des Aufgabenkreises seiner aktuellen Betreuung, die auch die Gesundheitssorge umfasst, bei einer Rückkehr nach Guinea eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG besteht. […]