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VG Osnabrück

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Zitieren als:
VG Osnabrück, Urteil vom 17.04.2026 - 7 A 102/25 - asyl.net: M34182
https://www.asyl.net/rsdb/m34182
Leitsatz:

Flüchtlingseigenschaft für Oppositionellen aus Georgien:

Wegen Mitgliedschaft in der Oppositionspartei "Girchi - Mehr Freiheit" und Betätigung als Moderator eines mit dieser Partei in enger Verbindung stehenden Online-Mediums droht bei Rückkehr nach Georgien Verfolgung.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Georgien, politische Verfolgung, Opposition
Normen: AsylG § 3
Auszüge:

M34182, VG Osnabrück, Urteil vom 17.04.2026 - 7 A 102/25

Flüchtlingseigenschaft für Oppositionellen aus Georgien:

Wegen Mitgliedschaft in der Oppositionspartei "Girchi - Mehr Freiheit" und Betätigung als Moderator eines mit dieser Partei in enger Verbindung stehenden Online-Mediums droht bei Rückkehr nach Georgien Verfolgung.

(Leitsätze der Redaktion)
Schlagwörter: Georgien, politische Verfolgung, Opposition
Normen: AsylG § 3

[…]

Hinsichtlich des Klägers zu 2.) ist der angefochtene Bescheid der Beklagten rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger zu 2.) hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. […]

Der Kläger zu 2.) hat zur Überzeugung des Einzelrichters glaubhaft gemacht, Mitglied der (oppositionellen) Partei "Girchi - Mehr Freiheit" gewesen zu sein. […]

Darüber hinaus hat er zur Überzeugung des Einzelrichters glaubhaft gemacht, Mitgründer und (vor seiner Ausreise) Moderator des mit der Partei "Girchi - Mehr Freiheit" in enger Verbindung stehenden Online-Mediums "Crypto Bazari" zu sein. Die Rolle des Klägers bei "Crypto Bazari" lässt sich insbesondere anhand der Webseite des Mediums […] und dessen YouTube-Kanals […] nachvollziehen. Zwar ergibt sich sowohl aus den Texten auf der Webseite als auch aus den Vorschaubildern (Thumbnails) der Videos des YouTube-Kanals, dass "Crypto Bazari" vornehmlich die Themen Finanzen und Kryptowährungen behandelt. Im Termin der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 2.) indes - für den Einzelrichter nachvollziehbar - dargelegt, dass "Crypto Bazari" zugleich oppositionspolitische Inhalte propagiert und verbreitet, etwa in Form von Aufrufen zu Protesten. […]

Dass dem Kläger zu 2.) in diesem Zusammenhang jedenfalls eine gewisse Prominenz zukam, wird durch eine auf seinem Facebook-Profil gepostete Videoaufnahme plausibilisiert, die ihn - offenbar bei bzw. im Zusammenhang mit einer Demonstration - auf der Straße zeigt, während er von mehreren Personen begleitet sowie interviewt und fotografiert wird. Nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung habe "Crypto Bazari" mit seinen unterschiedlichen Kanälen insgesamt rund 40.000 Menschen erreichen können. […]

2. Der Einzelrichter ist nach dem Vortrag der Kläger zu 1.) und 2.) in ihren Asylverfahrensanhörungen sowie in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus davon überzeugt, dass der Kläger zu 2.) im Zeitpunkt seiner Ausreise von flüchtlingsrelevanter Verfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU unmittelbar bedroht war und damit vorverfolgt ausgereist ist.

Nachvollziehbar und konsistent haben die Kläger zu 1.) und 2.) mehrere Auseinandersetzungen mit Vertretern der Regierungspartei "Georgischer Traum" geschildert. So ist der Einzelrichter zunächst überzeugt, dass der Kläger zu 2.) am … 2024 vom zur Regierungspartei gehörenden Dorfvorsteher seines Heimatdorfes beleidigt und physisch bedrängt wurde. Ferner ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass die Klägerin zu 1.) unter Verweis auf die Aktivitäten des Klägers zu 2.) einerseits und die Zugehörigkeit des Anrufers zur Regierungspartei andererseits am … 2024 telefonisch bedroht wurde, nachdem der Kläger zu 2.) bereits in den Wochen zuvor mehrfach von ihm bekannten Mitgliedern bzw. Unterstützern der Regierungspartei angerufen und mit Verweis auf seine Mitwirkung in der Protestbewegung beleidigt und bedroht worden war. Ebenso ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass die Kläger wegen dieser Vorfälle und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit ihnen - nämlich ca. eine Woche später - aus Georgien ausreisten.

Dass der Kläger zu 2.) zu diesem Zeitpunkt mit dem unmittelbaren Eintritt einer Verfolgung - namentlich in Form physischer Gewalt gegen ihn und seine Familienmitglieder - rechnen musste, wird untermauert durch die erst im Vormonat an die Wohnungstür der Kläger geschmierten Beleidigungen, von deren Existenz der Einzelrichter ebenfalls überzeugt ist. Obwohl der Kläger zu 2.) dieser Schmiererei nach eigener Aussage zunächst keine erhöhte Bedeutung zumaß, leuchtet dem Gericht seine Angabe ein, diese Einschätzung im Lichte der nachfolgenden, oben beschriebenen Vorfälle revidiert zu haben. So lag einerseits schon aufgrund der zeitlichen Abfolge vernünftigerweise nahe, einen Zusammenhang zwischen der Schmiererei und den vorgenannten Bedrohungen anzunehmen. Zum anderen musste dem Kläger zu 2.) bei Annahme eines solchen Zusammenhangs - klar sein, dass die ihm und seiner Familie nachstellenden Personen über seine Privatanschrift verfügten und offenbar nicht davor zurückschreckten, auch physisch in sein unmittelbares privates Umfeld vorzudringen.

Darüber hinaus ist der Einzelrichter nach dem schriftsätzlichen Vortrag und der informatorischen Anhörung der Kläger zu 1.) und 2.) im Termin der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass sich … 2024 Personen aus dem Umfeld der Regierungspartei zunächst beim Vater der Klägerin zu 1.) nach dem Verbleib des Klägers zu 2.) erkundigten - einschließlich eines physischen Angriffs auf ihn und sein Fahrzeug - und am … 2024 bei der Mutter und Schwester des Klägers zu 2.). Zwar liegen diese Vorfälle zeitlich nach der Ausreise der Kläger. Sie stehen aber (noch) in hinreichend engem Zusammenhang zu den zuvor aufgeführten Vorkommnissen, um den Eindruck zu verfestigen, dass der Kläger zu 2.) mit einem Angriff auf ihn oder seine Familie alsbald ernsthaft rechnen musste. […]

Ein entsprechender Zusammenhang erscheint auch mit Blick auf die allgemeine politische und Menschenrechtslage in Georgien plausibel, aus der sich ein erhebliches staatliches bzw. staatlich geduldetes Vorgehen zu Lasten der politischen Opposition bzw. insbesondere der Anhänger der Protestbewegung ergibt. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf ausgeführt:

"Die vorgenannten tatsächlichen Annahmen, die für den für eine Einstufung als sicherer Herkunftsstaat zu führenden Nachweis im Sinne von Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU sowie Satz 1 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/32/EU fundamental sind, sind nach den im aktuellen Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 10. Juni 2025 getroffenen Feststellungen nicht nur nicht eingetreten, sondern vielmehr ist eine ihnen teils gravierend zuwiderlaufende Entwicklung zu verzeichnen:

a. Der Europäische Rat stellte am 27. Juni 2024 fest, dass der Beitrittsprozess mit Georgien faktisch zum Stillstand gekommen ist (S. 4 des Lageberichts). […]

d. Im Rahmen der Proteste nach der Verlautbarung von Premierminister M. im November 2024 traten wiederholt vermummte Schlägergruppen in Erscheinung, die gezielt Demonstrierende auf offener Straße angriffen. Offizielle Sicherheitskräfte schienen dies zu dulden, es sind keine strafrechtlichen Bemühungen bekannt, diese Taten aufzuklären (S. 16). Hochrangige Vertreter des Georgischen Traums drohten, nach den Wahlen Verbotsverfahren gegen Oppositionsparteien einzuleiten und strafrechtlich gegen führende Oppositionspolitiker vorzugehen (S. 5). Anfang 2025 kam es zu Entlassungen u.a. in der Stadtverwaltung W. und im Verteidigungsministerium in Folge von ,Umstrukturierungen' der Verwaltung. Hiervon betroffen waren insbesondere Mitarbeitende, die sich gegen die Politik des Georgischen Traums ausgesprochen hatten (S. 8). Der Georgische Traum kündigte wiederholt an, 'Nürnberger Prozesse' gegen die 'kollektive, radikale, vom Ausland gesteuerte Opposition' durchführen und diese ausmerzen zu wollen (S. 9 des Lageberichts).

e. Die Pressefreiheit wird verstärkt eingeschränkt: Die Nichtregierungsorganisation 'Reporter ohne Grenzen' kritisiert ein feindliches Umfeld für Medienschaffende, in dem staatliche und nichtstaatliche Institutionen instrumentalisiert würden, um zivilgesellschaftliche Gruppen und regierungskritische Medien zu diskreditieren. Nachdem Georgien im Pressefreiheits-Ranking von 'Reporter ohne Grenzen' 2022 von Platz 60 auf 89 herabgestuft wurde, erfolgte 2024 ein weiterer Abstieg auf Platz 103 (S. 10 des Lageberichts). […]" 

Dieses Bild wird durch eine eigene Auswertung der Erkenntnisquellen durch den Einzelrichter gestützt und vertieft. Hinweise darauf, dass sich die Lage in der Zwischenzeit - seit Erlass des vorzitierten Beschlusses - in relevanter Weise geändert hätte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat die prorussische Regierung im Herbst 2025 infolge regierungskritischer Proteste die Niederschlagung der Oppositionsbewegung angekündigt, die ohnehin bereits nur noch eingeschränkt agieren konnte. Der georgische Ministerpräsident sprach von einem Putschversuch und kündigte ein hartes Vorgehen an. Nach den Kommunalwahlen im Oktober 2025 wurden Berichten zufolge binnen eines Jahres etwa 60 Menschen zu längeren Haftstrafen verurteilt, darunter wichtige Oppositionelle, Journalisten und Aktivisten […]. Bereits der Wahlkampf sei von Gewalt sowie Einschüchterungsversuchen gegen die Zivilgesellschaft und unabhängige Medien geprägt gewesen […].

Nach entsprechenden Äußerungen des Ministerpräsidenten kündigte der georgische Parlamentspräsident am 28.10.2025 an, die drei größten Oppositionsparteien verbieten lassen zu wollen. Ein entsprechender Antrag sei beim Verfassungsgericht eingereicht worden. Die betroffenen Parteien würden kontinuierlich sowohl die innenpolitische als auch die außenpolitische Legitimität der aktuellen Regierung und der Regierungspartei Georgischer Traum und damit auch deren Verfassungsmäßigkeit in Frage stellen. Damit seien diese drei Parteien eine Bedrohung für die verfassungsmäßige Ordnung des Landes. Kleinere verbündete oppositionelle Gruppierungen seien zwar aktuell nicht in den Verbotsantrag miteinbezogen worden seien, dies könne sich jedoch noch ändern. Die Opposition kritisierte dieses Vorgehen der Regierung bzw. der Regierungspartei und betonte, dass das Ziel der Regierung die komplette Zerschlagung und Ausschaltung der Opposition auf ihrem Weg hin zu einem autoritären Regime sei […].

Hinsichtlich Folter und unmenschlicher Behandlung deuten zahlreiche dokumentierte Fälle systematischer und ungesühnt gebliebener Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte gegen Demonstrierende und Inhaftierte auf strukturelle Mängel bei Prävention und Rechenschaftspflicht hin" […]. Es seien die Proteste Ende 2024 von einer beispiellosen Welle polizeilicher Gewalt begleitet worden, die sich sowohl während der Demonstrationen als auch außerhalb dieser Kontexte gegen Protestierende, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Aktivisten sowie politische Gegner gerichtet habe, wobei dokumentierte Fälle des missbräuchlichen Einsatzes sogenannter weniger tödlicher Waffen, schwerer körperlicher Übergriffe auf Demonstranten und Medienvertreter sowie Drohungen und Beleidigungen gegenüber festgenommenen Personen vorlägen […]. Für 2024 seien einzelne Verdachtsfälle körperlicher und psychischer Gewalt in Haftanstalten dokumentiert, darunter sichtbare Verletzungen und Berichte über grobe Behandlung. Im Zuge der Proteste im April und Mai hätten über 100 Personen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte gemeldet, während der Proteste im November und Dezember hätten mehr als 300 Festgenommene von Folter und Misshandlungen berichtet; über 80 von ihnen hätten mit schweren Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert werden müssen. Festgenommene Demonstranten seien an unbekannte Orte, teils außerhalb von Tiflis, gebracht, dort 24 bis 48 Stunden ohne Kontakt zu Angehörigen oder Anwälten unrechtmäßig festgehalten und in mehreren Fällen trotz Verletzungen nicht medizinisch versorgt worden. Es stünden 18 Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Vollstreckung aus, betreffend substanzielle und prozessuale Verletzungen der Art. 2 und 3 der EMRK aufgrund von Folter und anderen Misshandlungsformen […].

Die Meinungsfreiheit sei zunehmend durch Überwachung, Einschüchterung und Gewalt beeinträchtigt. Im Jahr 2024 seien zahlreiche Fälle physischer Angriffe auf Personen und deren Angehörige gemeldet worden, die sich gegen regierungsnahe Gesetze ausgesprochen hätten; zudem schränkten neue Gesetze über "ausländische Agenten" und gegen LGBTIQ-Rechte den Schutz der Privatsphäre und der freien Meinungsäußerung weiter ein. Bereits zuvor seien weitreichende staatliche Überwachungspraktiken bekannt geworden, die 2024 ihre Fortsetzung in der Ankündigung einer öffentlichen Datenbank über vermeintliche Gesetzesbrecher gefunden hätten. Seit dem 29.11.2024 und dem 04.06.2025 seien über 150 Fälle von Eingriffen in journalistische Tätigkeiten gemeldet. Trotz Berichten über Gewaltanwendung durch Spezialkräfte und Polizei, darunter körperliche Übergriffe und Zerstörung von Ausrüstung, sei bislang keiner der Vorfälle strafrechtlich verfolgt worden. Zur Unterdrückung von Protesten komme es zunehmend zu Einschüchterungen, willkürlichen Festnahmen und Polizeigewalt gegen georgische Journalisten (vgl. BFA, a.a.O., S. 30 f.; EU-Kommission, a.a.O., S. 8). […]