Gesetzgebung muss zeitnah die Asylbewerbergrundleistungen anpassen:
1. Die Höhe der existenzsichernden Grundleistungen nach dem AsylbLG war für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 für Personen, die außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung lebten, in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthalts im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar. Da die Leistungen allerdings ab September 2018 bis zum 20. August 2019 nicht mehr auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage beruhten, waren in diesem Punkt die verfassungsrechtlichen Anforderungen in der Gesamtschau nicht mehr gewahrt.
2. Die Gesetzgebung darf bei der Ermittlung der Bedarfe bestimmte Bedarfe unberücksichtigt lassen und dabei insbesondere an einen voraussichtlich nur vorübergehenden Aufenthalt anknüpfen. So dürfen beispielsweise Ansparbeträge, etwa für ein Fernsehgerät, herausgerechnet werden, weil diese in einem kurzen Zeitraum ohnehin nicht ihren Zweck erfüllen könnten. Die Festlegung der Bezugsdauer von Grundleistungen auf 15 Monate ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie die Inhaber*innen von Duldungen (mit der Ausnahme von Ausbildungsduldungen) betrifft.
3. Die Gesetzgebung hat die Pflicht, das Existenzminimum zeit- und realitätsgerecht zu erfassen und darf sich dabei an der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) als Datengrundlage orientieren. Da es jedoch versäumt wurde, die Leistungssätze auf der Grundlage der EVS 2013 in den Bedarfsstufen 1 (erwachsene alleinstehende Person) und 5 (Kinder im Alter zwischen 6 und 13 Jahren) zu aktualisieren, konnte nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Ziel der Sicherung einer menschenwürdigen Existenz im Ergebnis erreicht wurde.
4. Eine Pflicht zur rückwirkenden Neufestsetzung der Leistungen ist allerdings nicht notwendig, da die Leistungen nicht evident unzureichend bemessen waren und die Gesetzgebung zum 1. September 2019 den Berechnungsmodus auf die EVS 2013 umgestellt hatte.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
112 a) Da die Kläger des Ausgangsverfahrens im Monat September 2018 Inhaber von Duldungen nach § 60a AufenthG waren, kommt es für das Ausgangsverfahren insoweit allein darauf an, inwieweit für geduldete Personen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG) eine 15-monatige Wartefrist geregelt werden konnte.
129 cc) Der Gesetzgeber kommt seiner Pflicht zur Aktualisierung von Leistungsbeträgen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach, wenn er die Entwicklung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des existenznotwendigen Bedarfs durch regelmäßige Neuberechnungen und Fortschreibungen berücksichtigt […]. Auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie auf Preissteigerungen oder auf die Erhöhung von Verbrauchsteuern muss zeitnah reagiert werden, um sicherzustellen, dass der aktuelle Bedarf gedeckt wird […].
133 Die in § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5, Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG a.F. geregelte Höhe der Grundleistungen in den Bedarfsstufen 1 und 5 war im Zeitraum von September 2018 bis zum 20. August 2019 im Ausgangspunkt mit diesen Vorgaben vereinbar. Die Leistungen waren nicht evident zu niedrig bemessen (1). Auch ist dem Grunde nach der Modus, anhand dessen der Gesetzgeber die Leistungssätze aus den Ergebnissen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 abgeleitet hat, tragfähig begründbar. Der Gesetzgeber durfte insbesondere mit der Begründung eines voraussichtlich nur vorübergehenden Aufenthalts Bedarfe niedriger als die im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch normierten Bedarfe bemessen. Insoweit ist auch § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F., der die Bezugsdauer von Grundleistungen auf 15 Monate festgelegt hat, im Umfang seiner Überprüfung (vgl. Rn. 82 ff.) mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar (2). Tragfähig begründbar ist sowohl in der Bedarfsstufe 1 als auch in der Bedarfsstufe 5 weiterhin die von dem Gesetzgeber auf der Grundlage der EVS 2008 ermittelte konkrete Leistungshöhe, wie sie zuletzt seit dem 17. März 2016 galt (3). Allerdings beruhten die Leistungen in der Zeit ab September 2018 nicht mehr auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage, weil der Gesetzgeber in der Zeit ab September 2018 nach wie vor nicht auf die EVS 2013 als Datengrundlage für die Leistungsbemessung zurückgegriffen hatte (4). Die verfassungsrechtlichen Vorgaben waren dadurch in der Gesamtschau nicht mehr gewahrt (5).
134 1. Die Höhe der Grundleistungen in den Bedarfsstufen 1 und 5 war in der Zeit von September 2018 bis zum 20. August 2019 nicht evident zu niedrig bemessen. Zwar bestanden in diesem Zeitraum betragsmäßig deutliche Unterschiede zwischen Analog- und Grundleistungen. Während die Analogleistungen in der Regelbedarfsstufe 1 gemäß § 2 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 vom 8. November 2017 (BGBl I S. 3767) bei 416 Euro und in der Regelbedarfsstufe 5 bei 296 Euro lagen, betrug die Höhe der Grundleistungen – sofern sie ausschließlich in Geld gewährt wurden – insgesamt 354 Euro in der Bedarfsstufe 1 und 242 Euro in der Bedarfsstufe 5. Das liegt 14,9 % unterhalb der in der Regelbedarfsstufe 1 beziehungsweise 18,24 % unterhalb der in der Regelbedarfsstufe 5 gewährten Leistungshöhe. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die gewährten Leistungen die physische Existenz des Menschen, die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben […] keinesfalls mehr sicherstellen konnten, zumal in den für die Höhe der Analogleistungen maßgeblichen Regelbedarfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zusätzlich die Bedarfe für Hausrat enthalten waren, die bei Beziehern von Grundleistungen gesondert erbracht werden […]. Im Übrigen wird eine evidente Unterversorgung weder vom vorlegenden Gericht noch von den Klägern des Ausgangsverfahrens geltend gemacht.
135 2. Der Modus der Berechnung der Leistungshöhe anhand der Daten der EVS 2008 ist dem Grunde nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber konnte die Grundleistungen auf der Grundlage der EVS berechnen (a). Es ist auch tragfähig begründbar, dass der Gesetzgeber mit Blick auf die ungesicherte Bleibeperspektive der Leistungsberechtigten bei der Berechnung der Grundleistungen Ausgabenposten aus den Abteilungen 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) und 10 (Bildung) der EVS 2008 nicht berücksichtigt hat, obwohl diese in die Berechnung der Regelbedarfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch Eingang gefunden haben (b). Weiter begegnet die Nichtberücksichtigung der Abteilung 5 (Hausrat) sowie einzelner Bedarfe der Abteilung 6 (Gesundheitspflege) und – in der Bedarfsstufe 1 – des Ausgabenpostens für Personalausweise in der Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) für die Höhe der Grundleistungen keinen Bedenken (c). Auch ist noch hinreichend nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber keine gruppenspezifischen Mehrbedarfe für Leistungsberechtigte in der ersten Zeit ihres Aufenthalts in Deutschland berücksichtigt hat (d). Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungssätze infolge dieser Nichtberücksichtigungen von Bedarfen strukturell so beschaffen waren, dass sie die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz nicht mehr erlaubten, weil sie namentlich einen internen Ausgleich nicht mehr zuließen (e). […]
137 b) Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber – ausgehend von dieser für alle in Deutschland lebenden Menschen gleichermaßen erhobenen Bedarfssituation – für nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigte Personen aufgrund deren spezifischer Lebenssituation über die schon bei der Berechnung der Regelsätze des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht berücksichtigten Ausgabeposten der EVS 2008 hinaus (vgl. oben Rn. 8) mit Wirkung ab dem 17. März 2016 auch einzelne Bedarfe der Abteilungen 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) und 10 (Bildung) nicht bedarfsbegründend berücksichtigt hat. Hinter der Nichtberücksichtigung dieser Bedarfe stehen jeweils die wertenden Entscheidungen, dass diese Bedarfe bei Menschen mit noch ungesicherter Aufenthaltsperspektive nicht als existenznotwendiger Grundbedarf anzuerkennen seien (aa). Diese wertenden Entscheidungen sind jeweils hinreichend nachvollziehbar. Denn ausgehend von der ihnen zugrundeliegenden Prämisse einer in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts noch ungesicherten Aufenthaltsperspektive sind die Gründe für die gegenüber dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch abweichende Bemessung des soziokulturellen Existenzminimums hinreichend nachvollziehbar (bb). Ebenfalls begegnet die Prämisse einer in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts noch ungesicherten Aufenthaltsperspektive, die ihren Niederschlag in der Bemessung der Wartefrist mit 15 Monaten in § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. gefunden hat, ihrerseits keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. ist, soweit hier zur Überprüfung stehend, verfassungsgemäß (cc).
138 aa) Die Zugrundelegung geringerer Bedarfe in den EVS-Abteilungen 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) und 10 (Bildung) ist allein Ergebnis einer wertenden Entscheidung des Gesetzgebers. Sie beruht nicht auf der Annahme, dass die Bezieher von Grundleistungen tatsächlich niedrigere Ausgaben haben. Der Gesetzgeber hat vielmehr die normative Entscheidung getroffen, dass in den ersten 15 Monaten nach Einreise in Deutschland bestimmte (soziokulturelle) Bedarfe nicht zu berücksichtigen sind, weil der Aufenthalt noch nicht so verfestigt sei, dass dies erforderlich sei […].
139 bb) Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die wertende Setzung gruppenspezifischer Minderbedarfe ist – bei hinreichender Nachvollziehbarkeit – als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (1). Auch konkret die Zugrundelegung niedrigerer Bedarfe unter Annahme einer während der ersten 15 Monate des Aufenthalts noch unsicheren Aufenthaltsperspektive ist tragfähig begründbar (2). […]
146 Die Gesetzentwurfsbegründung stellt insoweit darauf ab, dass "die mit den Regelbedarfen verbundene Budget- und Ansparfunktion ihre volle Wirkung [erst nach Ablauf der 15-monatigen Wartefrist] entfalten kann" (vgl. BTDrucks 18/7538, S. 21). Dies ist hinreichend nachvollziehbar. Der – in der EVS 2008 für die Bedarfsstufe 1 mit 2,24 Euro pro Monat ausgewiesene – Bedarfsposten ist als Ansparbetrag konzipiert (vgl. allgemein zu Ansparungen BTDrucks 17/3404, S. 51). Bezieher von Existenzsicherungsleistungen werden darauf verwiesen, allmonatlich einen Geldbetrag in der im Rahmen der EVS-Sonderauswertung ermittelten Höhe zurückzulegen, um so mit längerfristigem Zeithorizont ein Fernsehgerät erwerben zu können. Während der ersten Monate ihres Aufenthalts in Deutschland können Angehörige der Bedarfsstufe 1 mit diesem monatlichen Budget regelmäßig noch nicht den Betrag ansparen, der für den Erwerb eines Fernsehgeräts erforderlich ist. Sie könnten während des gesamten 15-Monats-Zeitraums lediglich knapp über 30 Euro zurücklegen. Die so zurücklegbaren Geldbeträge reichten für den Erwerb eines – auch gebrauchten – Fernsehgeräts regelmäßig nicht aus.
147 Dass der Gesetzgeber als Konsequenz dessen den Ansparbetrag bei der Leistungsberechnung gänzlich unberücksichtigt gelassen hat, ist nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber durfte ausgehend von seiner Annahme, dass während der ersten Monate des Aufenthalts in Deutschland noch eine ungewisse Aufenthaltsperspektive besteht, den Standpunkt einnehmen, dass der Ansparbetrag dann insgesamt seinen Zweck verfehlt. Personen, deren Verbleib in Deutschland noch weitgehend ungewiss ist, werden eine solche Ansparung – bei schlicht wirtschaftlicher Betrachtung – nicht vornehmen. Wer eine ungewisse Bleibeperspektive hat, legt realistischerweise kein Geld für Geräte zurück, die an einen langfristigen Aufenthalt gebunden sind und deren Anschaffung sich bei einer Rückreise als Fehlinvestition erwiese. Wegen der fehlenden Anreizfunktion des Ansparbetrags kann ein tatsächlicher Bedarf dann ganz verneint werden. […]
155 (ee) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist schließlich auch die Nichtberücksichtigung der Ausgaben aus der EVS-Abteilung 10 für Kurse, die nicht auf Bildungsabschlüsse zielen […].
156 Unter diese Ausgabenposten fallen für Personen unmittelbar nach ihrer Einreise vor allem Sprachkurse […]. Der Ausgabenposten umfasst zwar ganz verschiedene Arten von Unterrichtsleistungen und Fortbildungen, die nicht dem Erwerb von Berufsabschlüssen dienen (zum Beispiel Buchführungs-, Sprach-, EDV-Kurse, Erste-Hilfe-Kurse) […]. Es ist jedoch nachvollziehbar, dass bei den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigten Personen der Spracherwerb ganz im Vordergrund steht, schon weil die meisten der von dem Bedarfsposten erfassten Kurse sich erst bestreiten lassen, wenn ausreichende Deutschkenntnisse erworben wurden.
157 Ausgehend davon ist die Nichtberücksichtigung dieses Ausgabenpostens insbesondere mit Blick auf Sprachkurse gleichwohl noch begründbar. Nicht nachvollziehbar sind insoweit zwar die Erwägungen in der Gesetzentwurfsbegründung, dass Sprachkurse bei Personen mit noch fehlender Bleibeperspektive aufgrund ihres geringeren Integrationsbedarfs eine niedrigere Relevanz hätten. Denn einfachste sprachliche Verständigungsmöglichkeiten, um sich während des Aufenthalts in Deutschland im Alltag in elementaren Situationen Gehör verschaffen zu können, zählen auch bei Personen ohne gute Bleibeaussichten zum soziokulturellen Existenzminimum. Um derartige elementare Kommunikationssituationen zu bestreiten, bedarf es jedoch noch keines Sprachkurses. Zur Bewältigung von Einkaufs- oder ähnlichen Alltagssituationen genügt auch die Verwendung von digitalen Übersetzungshilfen oder digitalen kostenfreien Sprachkursen, die auch im Jahr 2018 bereits in ausreichendem Maße verfügbar waren. Der Gesetzgeber durfte auch davon ausgehen, dass diese Kosten durch den Ausgabeposten der Internet- und Telefonnutzung […] gedeckt werden konnten […].
159 cc) Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. das Bestehen einer noch ungesicherten Bleibeperspektive auf 15 Monate festgelegt. Dies begegnet, soweit § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. hier zur Überprüfung steht, namentlich für Inhaber von Duldungen […], nach den hierfür geltenden Maßstäben […] keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Dauer eines Kurzaufenthalts war nicht überschritten (1) und die Annahme einer nicht gefestigten Aufenthaltsperspektive tragfähig begründbar (2). Zur Schaffung von Sonderregelungen für bestimmte Gruppen geduldeter Menschen war der Gesetzgeber nicht gehalten (3). […]
179 d) Noch hinreichend tragfähig begründbar ist es ferner, dass der Gesetzgeber für geduldete Asylbewerberleistungsberechtigte keine gruppenspezifischen Mehrbedarfe angenommen hat, welche die von ihm zugrunde gelegten verminderten Bedarfe wieder kompensiert hätten.
198 4. Mit den aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Vorgaben für die zeitgerechte Bemessung der Leistungen nicht zu vereinbaren war es jedoch, dass der Gesetzgeber in der Zeit von September 2018 bis zum 20. August 2019 nicht die Werte der EVS 2013 als damals aktuellster verfügbarer Datengrundlage, sondern noch die Werte der EVS 2008 zugrunde gelegt hatte. Ein mit verfassungsrechtlichen Vorgaben noch vereinbarer Zeitraum zur Umsetzung der EVS 2013 war jedenfalls im September 2018 verstrichen.
199 a) Der Gesetzgeber muss die Bedarfe Hilfebedürftiger zeitgerecht erfassen […]. Ihm kommen erhebliche Spielräume bei der Festlegung dessen zu, was zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz erforderlich ist […]. Dies macht es umgekehrt notwendig, dass die Bemessungsgrundlage aktuell gehalten wird, damit die Existenzsicherung nicht durch im zeitlichen Verlauf eintretende Änderungen, insbesondere ein geändertes Ausgabeverhalten der Bevölkerung und einen Anstieg der Teuerungsrate, gefährdet wird.
200 b) Hiernach war es nicht mehr begründbar, dass der Gesetzgeber auch in der Zeit ab September 2018 die Ergebnisse der EVS 2013 bei der Bemessung der Grundleistungen noch nicht berücksichtigt hatte. Im September 2018 waren knapp zwei Jahre seit Vorliegen der Sonderauswertung der EVS 2013 vergangen (aa). Mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Aktualität der Leistungen ist es nicht zu vereinbaren, wenn die Ergebnisse einer neuen Sonderauswertung auch zwei Jahre später noch nicht umgesetzt sind (bb). Auch das zwischenzeitliche Scheitern eines Ersten Entwurfs des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes am Diskontinuitätsgrundsatz vermag die Überschreitung dieses Zeitrahmens nicht zu rechtfertigen (cc).
204 Da die EVS üblicherweise alle fünf Jahre neu erhoben wird und dementsprechend – zeitversetzt hierzu – ungefähr im Fünf-Jahres-Rhythmus auch eine neue EVS-Sonderauswertung vorliegt, hat eine Sonderauswertung nach Ablauf von zwei Jahren gerechnet ab ihrer Erstellung bereits mehr als ein Drittel ihrer Gültigkeitsdauer überschritten. Auch büßen die Daten der zugrunde liegenden EVS während eines Zeitraums von zwei Jahren deutlich an Aktualität ein, was umso schwerer wiegt, als aufgrund der unvermeidbaren Verzögerungen infolge der Erstellung einer Sonderauswertung zwischen der Erhebung der jeweiligen EVS und der Initiierung des Gesetzgebungsverfahrens mit dem Ziel der Neuermittlung von Bedarfen bereits mehrere Jahre vergangen sind. Das Verbrauchsverhalten der Referenzgruppen kann sich in dieser Zeit bereits erheblich geändert haben. […]
206 5. Infolge der unterbliebenen Aktualisierung der Leistungssätze auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 in Bedarfsstufe 1 und 5 kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Ziel der Sicherung einer menschenwürdigen Existenz im Ergebnis erreicht wird. Bei Zugrundelegung der in der Sonderauswertung der EVS 2013 enthaltenen Zahlenwerte, die der Gesetzgeber für Leistungen nach dem Recht des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bereits seit dem 1. Januar 2017 als existenzsicherungsrelevant zugrunde gelegt hatte, hätte sich in der Bedarfsstufe 1 ein jedenfalls rund 15 Euro und in der Bedarfsstufe 5 ein jedenfalls rund 30 Euro höherer monatlicher Leistungsbetrag ergeben (a). Dass der Gesetzgeber für den der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum von der Festsetzung höherer Leistungsbeträge in dieser Größenordnung abgesehen hatte, lässt sich auch nicht anderweitig tragfähig begründen (b). Aufgrund der konstitutiven Bedeutung der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für eine Fortschreibung der Leistungen nach § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. war es auch zu keiner kraft Gesetzes eintretenden Erhöhung der Leistungsbeträge gekommen, die diesen Unterschiedsbetrag zumindest in Teilen ausgeglichen hätte (c). Angesichts des nicht unerheblichen Ausmaßes dieser Differenz wurde der Verfassungsverstoß auch nicht dadurch ausgeräumt, dass der Gesetzgeber diesen Mangel im Zuge der zum 1. September 2019 in Kraft getretenen Neuregelungen, die auf der Grundlage der EVS 2013 ermittelt waren, behoben hatte (d).
216 c) Weiterhin war es jeweils zum 1. Januar der Jahre 2017, 2018 und 2019 auch nicht zu einer Leistungsfortschreibung auf der Grundlage von § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. gekommen, die den festgestellten Unterschiedsbetrag zumindest in Teilen ausgeglichen hätte.
217 Die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für eine Fortschreibung der Leistungen nach § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. hatte nach überwiegender Auffassung in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur konstitutive Bedeutung (vgl. zum Beispiel Bayerisches LSG, Urteil vom 11. Dezember 2020 - L 8 AY 32/20 -, juris, Rn. 34, 36; SG Hamburg, Beschluss vom 8. Juli 2019 - S 28 AY 48/19 ER -, juris, Rn. 10; SG Nürnberg, Urteil vom 19. Oktober 2020 - S 5 AY 137/20 -, juris, Rn. 22 f.; Deibel ZfSH/SGB 2019, S. 541 <542>; Hohm, in: GK-AsylbLG, § 3a Rn. 169 <Oktober 2021>; Leopold, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl. 2024, § 3a AsylbLG Rn. 23; Siefert, in: Siefert, AsylbLG, 3. Aufl. 2025, § 3a Rn. 31; a.A. zum Beispiel LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. September 2019 - L 9 AY 3/19 B ER -, juris, Rn. 22 f.; Cantzler, AsylbLG, 2019, § 3 Rn. 99; Herbst, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 3a AsylbLG Rn. 24 <Februar 2021>).
218 Diese auch vom vorlegenden Gericht vorgenommene Auslegung von § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F., die durch den Senat jedenfalls in verfassungsrechtlich relevanter Hinsicht in eigener Zuständigkeit zu prüfen ist, weil vom richtigen Normverständnis die genaue Höhe der verfassungsrechtlich zu beurteilenden Leistungssätze abhängt […], ist zutreffend. Eine Fortschreibung kann weder durch Behörden noch Gerichte erfolgen. Bereits der Wortlaut deutet auf eine konstitutive Bedeutung der Bekanntmachung hin, weil er von einem von außen hinzutretenden Fortschreibungsakt ausgeht. Ein systematischer Vergleich mit dem im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geregelten Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zeigt, dass dort bereits eine ähnliche Fortschreibungsregelung galt, der § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. textlich nachempfunden war und die ebenfalls eine Fortschreibung entsprechend der Verordnung nach § 28a SGB XII sowie eine Bekanntmachung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt vorsah […]. Von einer konstitutiven Bedeutung ging auch die Entwurfsbegründung zu § 20 Abs. 1a SGB II aus, der seit dem 1. Januar 2017 eine ebensolche unmittelbare Verbindlichkeit der Verordnung nach § 28a SGB XII auch im Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch regelt […].
222 Die zur Prüfung vorgelegten Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 1, 5 AsylbLG sowie § 3 Abs. 2 Satz 5 AsylbLG in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 5 AsylbLG in dieser Fassung und § 3 Abs. 1 Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 […] sind in dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 für mit der Verfassung unvereinbar, nicht jedoch für nichtig zu erklären. Eine Nichtigerklärung (vgl. § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 BVerfGG) führte dazu, dass die nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erforderliche gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Leistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums gänzlich entfiele. Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige […].
223 1. Die Unvereinbarerklärung wird mit einer Anordnung der Fortgeltung der Regelungen verbunden […]. Der Gesetzgeber ist durch Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, die Leistungen rückwirkend für die Zeit vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts neu festzusetzen […]. Da die Leistungen nicht evident unzureichend bemessen waren und der Gesetzgeber zum 1. September 2019 den Berechnungsmodus auf die EVS 2013 umgestellt hat, war es auch nicht erforderlich, die Fortgeltungsanordnung mit der Maßgabe zu verbinden, dass in dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum höhere Leistungsbeträge gelten.
224 2. Aufgrund der Fortgeltung der bisherigen Regelungen können die Kläger des Ausgangsverfahrens nicht deshalb (höhere) Leistungen erhalten, weil die gesetzlichen Vorschriften über die Höhe der Regelleistung mit dem Grundgesetz unvereinbar sind […]. Die Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Vorschriften ist jedoch bei der Kostenentscheidung angemessen zu berücksichtigen, soweit dies die gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen (vgl. BVerfGE 125, 175 <259>; 132, 134 <178 f. Rn. 111 ff.>; 152, 68 <151 Rn. 223>). […]