Fehlen einer Existenzgrundlage zur Wahrung des Kindeswohls:
Für die minderjährigen Kinder ist ein Abschiebungsverbot festzustellen, da die Eltern nicht in der Lage sind, für eine existenzsichernde Lebensgrundlage zu sorgen. Der Vater der Kinder wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, für drei minderjährige Kinder und die kranke Ehefrau zu sorgen und darüber hinaus den Lebensunterhalt für die Familie zu sichern. Erschwerend kommt die Lage für Roma auf dem Arbeitsmarkt hinzu.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
1. Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat ist keine Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz I AufenthG erforderlich […]. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen vielmehr ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreichen. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht konkretisierten Voraussetzungen, unter denen die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung die Rechte des Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährden, ist das der Fall, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann bzw. - nach einer neueren Formulierung des Gerichtshofs der Europäischen Union - sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" […].
Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK in der Person der Kläger vor. Unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse in Nordmazedonien und der persönlichen Umstände der Kläger - insbesondere den ärztlichen Bescheinigungen betreffend die Mutter der Kläger […] liegt eine Gefahrenlage aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse vor, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art 3 EMRK führt. Die Eltern der Kläger sind nach den in den vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen geschilderten Lebensverhältnissen […] nicht in der Lage, für eine zumindest existenzsichernde Lebensgrundlage für die Kernfamilie zu sorgen. Eine anderweitige Sicherung des Existenzminimums unter Wahrung des Kindeswohls ist für die Kläger nicht gegeben.
Die Kläger gehören zum Volk der Roma. Die Mutter der Kläger ist nach den vorgelegten ausführlichen ärztlichen Attesten in keiner Weise erwerbsfähig und auch nicht in der Lage, ihren Alltag selbständig zu bewältigen. Sie benötigt Hilfe bei der Körperpflege. Es liegt ein Zustand ausgeprägter Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit und Selbstvernachlässigung vor, außerdem akustische Halluzinationen, hauptsächlich in Situationen des Alleinseins. […]
Es ist nicht davon auszugehen, dass der allein erwerbsfähige Vater der Kläger für die fünfköpfige Familie das Existenzminimum einschließlich der insbesondere für die Mutter der Kläger anfallenden Gesundheitskosten erwirtschaften kann.
Die Familie ist auf sich selber gestellt, es ist nach den glaubhaften Aussagen der Eltern in den am 07.05.2024 beim Bundesamt nachgeholten Anhörungen im Asylverfahren der Kläger und dem Vortrag des Vaters in der mündlichen Verhandlung keinerlei Verwandtschaft in Nordmazedonien, weder auf der Seite des Vaters noch auf der der Mutter, vorhanden. Eine verwandtschaftliche Unterstützung der Kläger und ihrer Eltern, ob durch konkrete Hilfe vor Ort oder finanziell auch aus der Entfernung, ist nicht gegeben. […]
Für den Vater der Kläger kann nicht von der zeitlichen Möglichkeit einer für den Lebensunterhalt - auch bei evtl. ergänzendem Bezug von Sozialhilfe - ausreichenden Beschäftigung ausgegangen werden. Abgesehen von den sehr schlechten Chancen von Roma auf dem Arbeitsmarkt […] ist der Vater allein verantwortlich und zuständig für den Haushalt, die Ernährung der ganzen Familie, die Betreuung der drei Kläger, er übernimmt die gesamte "Care-Arbeit" der Familie. Außerdem muss er seine Frau - die Mutter der Kläger- in ihren alltäglichen Verrichtungen der Körperpflege etc. unterstützen, die gesundheitliche Versorgung, die Medikamente, das Eingehen auf Halluzinationen etc. übernehmen. […] Eine für die Sicherung des Existenzminimums ausreichende Erwerbstätigkeit des Vaters - auch unter Einbeziehung möglicher sozialer Hilfen - ist nach Überzeugung des Gerichts im konkreten Einzelfall der Kläger aufgrund der gesundheitlichen Situation der Mutter und der Auswirkungen ihrer Krankheit auf den Alltag, die altersmäßig betreuungsbedürftigen drei Kläger und die […] sehr schwierige Arbeitsmarktsituation für Roma ohne Ausbildung […] nicht möglich. Das Gericht ist davon überzeugt, dass hier das wirtschaftliche Existenzminimum der Kläger bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien nicht gesichert ist. […]