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VG Hannover

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Zitieren als:
VG Hannover, Urteil vom 15.05.2026 - 3 A 739/24 - asyl.net: M34215
https://www.asyl.net/rsdb/m34215
Leitsatz:

Westlich geprägten Frauen droht im Irak Verfolgung:

1. Maßgeblich für die Annahme einer "Verwestlichung" ist, ob die Identität und Lebensführung der Asylsuchenden in einer Weise geprägt ist, die mit patriarchalischen Rollenvorstellungen und der Unterordnung unter männliche Autorität nicht vereinbar ist.

2. Ein Verweis auf den Schutz des Familien- oder Stammesverbands scheidet aus. Die westliche Prägung der Klägerin umfasst den Anspruch auf eine selbstbestimmte und unabhängige Lebensführung. Es widerspräche diesem Selbstverständnis, sie zur Vermeidung von Verfolgung auf die Begleitung oder den Schutz männlicher Familienangehöriger zu verweisen.

(Leitsätze der Redaktion, bezugnehmend auf: VG Hannover, Urteil vom 05.06.2023 - 3 A 1652/19 (Asylmagazin 10-11/2023 S. 362 ff.) - asyl.net: M31776 und VG Hannover, Urteil vom 30.05.2023 - 12 A 4514/21 - asyl.net: M31777

Schlagwörter: Irak, Frauen, westlicher Lebensstil, Verwestlichung, Yeziden, Jesiden,
Normen: AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 6, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4
Auszüge:

[…]

Der Klägerin zu 1 droht im Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe irakischer Frauen, deren Identität "westlich" geprägt ist […].

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts werden Frauen, die sich der bestehenden rechtlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Diskriminierung der Frauen im Irak aufgrund ihrer "westlichen" Prägung entgegenstellen, wegen ihrer deutlich abgegrenzten Identität von der irakischen Gesellschaft als andersartig betrachtet und können einer beachtlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein […]. Dies gilt auch - und aus Sicht des Einzelrichters sogar insbesondere […] - für Yezidinnen aus dem Nordirak […].

Auf Basis dieses rechtlichen Maßstabes bilden irakische Frauen eine bestimmte soziale Gruppe, sofern sie - beispielsweise infolge eines längeren Aufenthalts in Europa - in einem solchen Maße in ihrer Identität westlich geprägt worden sind, dass sie entweder nicht mehr dazu in der Lage wären, bei einer Rückkehr in den Irak ihren Lebensstil den dort erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen, oder denen dies infolge des erlangten Grades ihrer westlichen Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden kann […]. Derart in ihrer Identität westlich geprägte Frauen teilen sowohl einen unveränderbaren gemeinsamen Hintergrund als auch bedeutsame Merkmale im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG. Sie werden wegen ihrer deutlich abgegrenzten Identität von der irakischen Gesellschaft als andersartig betrachtet.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen […] sind Frauen im Irak weitreichender Diskriminierung ausgesetzt. Konservative, patriarchalische soziale Normen und die Dominanz religiöser Werte in den verschiedenen Gemeinschaften im Irak verhindern die effektive und gleichberechtigte Teilnahme von Frauen am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben. Frauen, die sich der rechtlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Diskriminierung der Frauen im Irak aufgrund ihrer westlichen Prägung entgegenstellen, werden wegen ihrer deutlich abgegrenzten Identität von der irakischen Gesellschaft als andersartig betrachtet und können einer beachtlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein […]. Dies gilt auch für Frauen in der Region Kurdistan-Irak. […]

Frauen sind weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt und werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt. Laut Art. 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Art. 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Artikel als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. In der Praxis ist die Bewegungsfreiheit für Frauen stärker eingeschränkt als für Männer. So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen oder ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu erhalten, welches für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist.

"Ehrenmorde" gegen Frauen sind in der irakischen Gesellschaft verbreitet. 2015 haben Regierung und Parlament der RKI in Abänderung des irakischen Strafrechts den "Ehrenmord" anderen Morden strafrechtlich gleichgestellt. Sowohl Politik als auch Rechtslage der RKI sprechen sich ausdrücklich gegen "Ehrenmorde" aus. In einigen gesellschaftlichen Gruppen gilt der "Ehrenmord" allerdings immer noch als rechtfertigbar. Im Zentralirak gelten bei "Ehrenmord" zudem mildernde Umstände.

Die Gewalt gegen Frauen und Mädchen ist seit 2003 gestiegen und setzt sich unvermindert fort. Frauen und Mädchen sind im Irak Opfer von gesellschaftlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Diskriminierungen, Entführungen und Tötungen aus politischen, religiösen oder kriminellen Gründen, sexueller Gewalt, erzwungener Umsiedlung, häuslicher Gewalt, "Ehrenmorden" und anderen schädliche traditionellen Praktiken, wie etwa (Sex-)Handel und erzwungener Prostitution. In den Familien sind patriarchische Strukturen weit verbreitet; Frauen werden immer noch in Ehen gezwungen. Mehr als 20 % der Frauen werden vor ihrem 18. Lebensjahr verheiratet, viele davon im Alter von 10 bis 14 Jahren. […]

Etwas anderes folgt auch nicht aus aktuellen Entwicklungen im Sinne eines kulturellen Wandels innerhalb der traditionell patriarchalisch geprägten Gemeinschaft der Yeziden, der die Klägerin angehört. Zwar wird berichtet, dass sich, ausgelöst durch die Erfahrung von Völkermord und Vertreibung, die Verschleppung und Versklavung tausender Yezidinnen und unterstützt durch Programme zu Bildung und Frauenrechten in den Vertriebenenlagern die Situation für Frauen mittlerweile deutlich verbessert habe […]. Frauen und Mädchen seien sich ihrer bürgerlichen Rechte und Freiheiten zunehmend bewusst und mehr Frauen als je zuvor nähme am Arbeitsleben teil. So dürften yezidische Frauen ihr Dorf - anders als früher - ohne einen männlichen Vormund verlassen und auch Reisen unternehmen, in Initiativen engagierte Yezidinnen würden Politiker treffen und über Gerechtigkeit und Entschädigung für ihre Glaubensgemeinschaft sprechen. Yezidische Frauen würden an Universitäten studieren, es gebe Fahrschulen für Frauen sowie eine Yezidin, die 2021 an den Wahlen zur "Miss Irak" teilgenommen habe. Es gebe Frauenversammlungen und Demonstrationen. In einer Reportage über yezidische Frauen im Nordirak seien Frauen in der Öffentlichkeit zu sehen, die geschminkt seien und westliche Kleidung trügen. Diese Beobachtungen lassen sich jedoch aktuell nicht derart verallgemeinern, dass allen yezidischen Frauen in der RKI die entsprechenden Freiheiten zur Verfügung stehen. Für die Annahme, dass yezidische Frauen, die sich der rechtlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Diskriminierung der Frauen im Irak aufgrund ihrer westlichen Prägung entgegenstellen, nicht mehr wegen ihrer deutlich abgegrenzten Identität von der irakischen Gesellschaft als andersartig betrachtet werden und einer beachtlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein können, genügt nicht nur die Beobachtung, dass die beschriebenen Verhaltensweisen einzelnen Personen möglich sind. Vielmehr muss auch feststellbar sein, dass Frauen, die aufgrund ihres Verhaltens bzw. ihres Aussehens als andersartig betrachtet werden und Diskriminierung im Sinne einer Verfolgung erfahren, staatlichen Schutz vor dieser Verfolgung erlangen können (§ 3c AsylG). Eine Änderung in der Fähigkeit der kurdischen Regionalregierung, den Schutz von Frauen zu verbessern, ist indes nicht feststellbar. […]

Ergänzend kann auch vor dem Hintergrund, dass der Zentralirak jüngst Homosexualität und Transsexualität unter Strafe gestellt hat […], kaum davon gesprochen werden, dass die Gesellschaft des Landes vermeintlich normabweichendes Verhalten vermehrt tolerieren werde. Im Gegenteil gibt es immer wieder Gewalt gegen Frauen in der Öffentlichkeit und gegen alleinstehende Frauen […].

Maßgeblich für die "Verwestlichung" einer Asylsuchenden ist die Frage, inwiefern sie bereit ist, patriarchalische Rollenvorstellungen zu akzeptieren und sich sowohl ihrem Partner als auch anderen Männern unterzuordnen. Für eine "Verwestlichung" sprechen der Wille zu einer selbstbestimmten Lebensführung, die Offenheit gegenüber anderen Kulturen, Religionen und Werten, die Bereitschaft, die eigene Meinung auch gegen Widerstände zu verteidigen, und das Bestreben, sich aktiv in die Gesellschaft einzubringen […]. Eine bereits verwirklichte gesellschaftliche Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik und eine (auch äußerliche) Anpassung an hier lebende Frauen kann als Indiz herangezogen werden. Umgekehrt ist aber weder der Kleidungsstil einer Frau oder ihr beruflicher Weg entscheidend, denn es geht nicht darum, gute Integration zu belohnen, sondern eine richterliche Überzeugung zu erlangen, ob der Glaube an die Gleichstellung der Geschlechter für die Identität einer Frau so bedeutsam ist, dass die Frau nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten.

Nach der Anhörung der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung hat der Einzelrichter die Überzeugung gewonnen, dass sie in den vergangenen Jahren in Deutschland eine "westlich" geprägte Identität entwickelt hat, so dass es ihr nicht zuzumuten wäre, sie bei einer Rückkehr in den Irak wieder abzulegen. Daher muss hier nicht entschieden werden, ob sie auch wegen ihrer Konversion vom yezidischen Glauben zum Christentum Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat. […]

Auf einen Schutz durch den Familien- oder Stammesverband kann die Klägerin nicht verwiesen werden. Wenn - wie vorliegend - eine so starke "westliche" Prägung vorliegt, dass es der Flüchtlingsschutz begehrenden Frau nicht zumutbar ist, diese abzulegen, gehört zu dieser "westlichen" Prägung mitbestimmend auch gerade der Anspruch, die eigene Lebensführung autonom und eben nicht (nur) unter dem Schutz anderer Familienmitglieder gestalten zu können. Es würde deshalb dem Wesenskern der von der Klägerin verinnerlichten Lebenseinstellung und -führung widersprechen, wenn die betroffene Frau zur Vermeidung einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung gleichwohl etwa darauf verwiesen würde, sich nur in Begleitung im Herkunftsland lebender schutzfähiger und -bereiter (männlicher) Familienmitglieder in der Öffentlichkeit zu bewegen […].