Keine Abschiebungsandrohung bei Schutz im anderen EU-Staat:
1. Einer Abschiebung in das Herkunftsland steht § 60 Abs. 1 S. 2 Var. 3 AufenthG entgegen, wenn der Person bereits internationaler Schutz in einem anderen EU-Staat gewährt wurde.
2. Die Norm des § 60 Abs. 1 S. 2 Var. 3 AufenthG ist in diesem Fall auch nicht teleologisch zu reduzieren, da die betroffene Person nach Griechenland überstellt werden könnte, weil ihr in Griechenland der internationale Schutz zugesprochen wurde und ihr dort keine Art. 4 GR-Charta widersprechende Behandlung drohen würde.
(Leitsätze der Redaktion; siehe auch: BVerwG, Urteil vom 19.02.2026 - 1 C 24.25 - asyl.net: M34005)