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VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 22.05.2026 - 28 L 270/26 A - asyl.net: M34235
https://www.asyl.net/rsdb/m34235
Leitsatz:

Keine Zurückweisung an deutscher Grenze bei Asylantrag: 

1. Wird an einer deutschen Grenze ein Asylgesuch geäußert, ist der Grenzübertritt zur Stellung eines Asylantrages und zur Einleitung eines Dublin-Verfahrens zu gestatten.  

2. Die Äußerung eines Asylgesuches kann mittels einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht werden. Im Zweifel ist von einem Asylgesuch auszugehen. 

(Leitsätze der Redaktion, Siehe auch Nachricht vom 23.6.2026: https://www.asyl.net/view/vg-berlin-weitere-zurueckweisung-an-der-deutsch-polnischen-grenze-voraussichtlich-rechtswidrig

Schlagwörter: Polen, Dublinverfahren, Zurückweisung, Grenzübertritt, Einreiseverweigerung, Grenzpolizei, Asylgesuch, Grenzverfahren
Normen: AsylG § 18, AufenthG § 15 Abs. 1, AufenthG § 15 Abs. 4, VO 604/2013 Art. 3
Auszüge:

[…]

1 Der Antragsteller, nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger und 29 Jahre alt, wendet sich gegen eine Einreiseverweigerung an der polnisch-deutschen Grenze und begehrt die Einreise in das Bundesgebiet mit dem Ziel der Durchführung eines Asylverfahrens.

2 Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben über Dubai nach Belarus und von dort […] auf dem Landweg nach Polen ein. Am 12. September 2025 wurde er an einer Bushaltestelle in Schleswig-Holstein vom Hauptzollamt aufgegriffen und der Bundespolizeiinspektion Pasewalk übergeben. […] Die Bundespolizei ordnete mit Bescheiden vom 12. September 2025 die Zurückschiebung des Antragstellers an und erließ ein auf zwei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Sie vollzog die Zurückschiebung nach Polen am 13. September 2025.

3 Vom 15. September 2025 bis zum 13. März 2026 hielt sich der Antragsteller in einem bewachten Zentrum für Ausländer in Polen auf. Er beantragte dort internationalen Schutz.

4 Am 22. März 2026 versuchte der Antragsteller am Grenzübergang Gubinek in Brandenburg, die Grenze in einem PKW zu überqueren. Im Rahmen einer Grenzkontrolle wurde er […] von der Bundespolizeiinspektion Forst kontrolliert und auf die Dienststelle Forst verbracht.

5 Am 23. März 2026 hörte die Bundespolizei ihn unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers zur Einreiseverweigerung an, verweigerte ihm gemäß Art. 14 Schengener Grenzkodex i.V.m. § 15 AufenthG mit Bescheid vom selben Tag die Einreise und ordnete die Zurückweisung nach Polen an, die sie sofort vollzog. Zur Begründung führte die Behörde insbesondere aus, dass der Antragsteller keine Dokumente habe vorlegen können, die ihm eine Einreise gestatten, und es bestehe ein Einreiseverbot gegen ihn.

6 Dagegen wendet der Antragsteller sich mit seinem am 13. April 2026 erhobenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. […]

28 […] Die Antragsgegnerin ist im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller den Grenzübertritt in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten und das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach der Verordnung (EU) 604/2013 – Dublin-III-Verordnung – durchzuführen.

29 Der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch (dazu a.) und Anordnungsgrund (dazu b.) glaubhaft gemacht.

30 a. Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung. Die Zurückweisung des Antragstellers an der Grenze und seine Rückführung nach Polen wird sich in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweisen. Der hierdurch geschaffene rechtswidrige Zustand dauert an. Dem Antragsteller steht ein Anspruch nach Art. 20 i.V.m. Art. 3 Dublin-III-Verordnung zu, dass ein Dublin-Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchgeführt wird.

31 Die Antragsgegnerin kann die Zurückweisung nicht auf § 15 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) stützen, der im Bescheid vom 23. März 2026 i.V.m. Art. 14 Schengener Grenzkodex angeführt wird. § 15 AufenthG ist hier nicht anwendbar. Die Zurückweisung von Asylsuchenden richtet sich grundsätzlich nach §§ 18, 18a AsylG, auf diese Personengruppe ist § 15 AufenthG folglich unanwendbar, vgl. auch § 15 Abs. 4 S. 2 AufenthG. Da der europarechtliche Asylantragsbegriff […] besonders weit ist, ist mit Blick auf die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung nach § 15 AufenthG stets zu prüfen, ob die Person nicht asylsuchend ist […]. § 18 AsylG wiederum regelt, wie zu verfahren ist, wenn eine Person bei einer Grenzbehörde, in der Regel der Bundespolizei (vgl. § 71 Abs. 3 AufenthG) um Asyl nachsucht, wann die Person an das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weitergeleitet (Abs. 1), wann ihr die Einreise verweigert und sie zurückgewiesen (Abs. 2) und wann sie zurückgeschoben wird (Abs. 3). Sobald eine Person auf irgendeine Weise zum Ausdruck bringt, dass sie um Schutz nachsucht, ist grundsätzlich § 18 AsylG anzuwenden. Im Zweifel ist von einem Schutzantrag auszugehen […].

33 Der Antragsteller hat hier glaubhaft gemacht hat, einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschlands geäußert zu haben, der das Verfahren nach der Dublin-III-Verordnung auslöst.

34 Ein solcher Antrag in Form eines Asylgesuchs kann auch mündlich gestellt werden […]. Nach Art. 2 Buchst. b) der ergänzend zur Anwendung kommenden Asylverfahrensrichtlinie […] wird der Begriff des "Antrags auf internationalen Schutz" dahingehend definiert, dass es sich dabei um das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat handelt, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzes anstrebt. Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Asylverfahrensrichtlinie können Schutzanträge auch bei anderen als den zuständigen Behörden gestellt werden. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 Asylverfahrensrichtlinie nennt hierfür beispielhaft Polizei und Grenzschutz. Maßgeblich ist dabei, ob die Äußerung objektiv betrachtet für den Empfänger anhand der im Empfangszeitpunkt bekannten Umstände als Äußerung des Willens, internationalen Schutz zu erhalten, zu verstehen ist […]. Danach hat der Antragsteller vorliegend einen Antrag auf internationalen Schutz geäußert.

35 Dies ergibt sich im Wesentlichen aus seiner eidesstattlichen Versicherung vom 7. Mai 2026, die auf zulässige Weise übermittelt worden ist (§ 55a Abs. 3 Satz 3 VwGO). […]

38 Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, bereits beim Aufgriff durch die Bundespolizeiinspektion Forst am 22. März 2026 hinreichend deutlich gemacht zu haben, internationalen Schutz beantragen zu wollen. Dazu führt er in der eidesstattlichen Versicherung konkret und nachvollziehbar aus, er sei direkt nach dem Überqueren der Brücke bei der deutsch-polnischen Grenze im Auto angehalten worden. Als er von den deutschen Polizeibeamten um Vorlage von Dokumenten gebeten worden sei, habe er gesagt, er benötige Asyl. Es gibt auch keine gegenteilige konkrete Schilderung des Geschehens hinsichtlich der Dokumentenkontrolle. Der im Verwaltungsvorgang befindliche Aufgriffsbericht ist lediglich eine Zusammenfassung des aus Sicht der Beamten wesentlichen Geschehens rund um den Aufgriff und enthält keine Angaben zu konkreten Äußerungen der Beteiligten, außer dass die in Gewahrsam genommenen Personen (sämtlich eritreische Staatsangehörige) angegeben hätten, sich seit etwa 6 Monaten in Polen aufgehalten zu haben. Dem entnimmt das Gericht allerdings, dass grundsätzlich eine hinreichende Verständigung möglich war.

39 Zudem hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, im Rahmen des dolmetscherstützten Gesprächs am 23. März 2026 hinreichend deutlich gemacht zu haben, dass er (weiterhin) internationalen Schutz begehrt.

40 Aus dem Verwaltungsvorgang zu der Zurückweisung am 12./13. September 2025 ergibt sich, dass der Antragsteller einen Antrag auf internationalen Schutz geäußert und diesen auch begründet hatte. Er gab dazu seinerzeit gegenüber der Bundespolizei an, er habe aus politischen Gründen sein Heimatland verlassen. Es herrsche keine Demokratie. Er habe für die Armee arbeiten müssen. Es gebe keine Meinungsfreiheit. Er sei 18 Monate inhaftiert gewesen. Dies würde ihm auch bei Rückkehr drohen. Auf damalige Frage, was er in Deutschland wolle, erklärte er, dass er Asyl beantragen wolle. Die belarussische Armee habe ihm geholfen, die Grenze zu überqueren. Er sei mit Hilfe eines Schleusers zur deutschen Grenze gelangt […]. Über diesen Antrag auf internationalen Schutz war bei der Zurückweisung am 12./13. September 2025 nicht entschieden worden. Diesen Verwaltungsvorgang hatte die Antragsgegnerin herangezogen und damit zur Kenntnis genommen, da sie ihn dem Antragsteller im Rahmen des dolmetschergestützten Gesprächs am 23. März 2026 vorgelegt hat.

41 Vor diesem Hintergrund waren die eidesstattlich versicherten Äußerungen des Antragstellers während des dolmetscherstützten Gesprächs am 23. März 2026 objektiv nur so zu verstehen, dass er (weiterhin) internationalen Schutz begehrt. Der Antragsteller hat bei dem dolmetschergestützten Gespräch am 23. März 2026 angegeben, sich sechs Monate in einer polnischen Abschiebehaftanstalt befunden zu haben. Die polnischen Behörden hätten sein Asylgesuch nicht annehmen wollen, weil er über Belarus eingereist sei. Er habe sich im Rahmen des Gesprächs gegenüber der deutschen Polizei geweigert, bestimmte Unterlagen zu unterschreiben und dazu angegeben, sich wegen seines Gesuchs um Asyl in Deutschland an das Gericht wenden zu wollen und wenn nötig dort die notwendigen Unterschriften zu leisten, weswegen die Beamten verärgert gewesen seien. […]

44 Der Antragsteller hat das Asylgesuch außerdem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gestellt, weil er tatsächlich, wenn auch nicht im Rechtssinne, Deutschland betreten hat (vgl. bei ähnlicher Sachverhaltskonstellation VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2026 – 6 L 192/25 –, juris Rn. 37 ff.). […]