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VG Berlin: Weitere Zurückweisung an der deutsch-polnischen Grenze voraussichtlich rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Bundesrepublik Deutschland in einem Eilverfahren erneut dazu verpflichtet, einem Asylantragsteller den Grenzübertritt zu gestatten und ein Dublin-Verfahren durchzuführen. Im Gegensatz zu den Verfahren vom 2. Juni 2025 wurde im vorliegenden Verfahren von der Bundespolizei bestritten, dass die betroffene Person ein Schutzgesuch geäußert habe.

Der aktuelle Beschluss des VG Berlin 

Mit Beschluss vom 22. Mai 2026 hat das Verwaltungsgericht Berlin dem Antrag eines eritreischen Antragstellers auf Einreise nach Deutschland und Durchführung eines Dublin-Verfahrens entsprochen (28 L 270/26.A, Link zur Berliner Rechtsprechungsdatenbank). Die Zurückweisung an der deutsch-polnischen Grenze und die Rückführung nach Polen würden sich im Hauptsachverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen, so das VG Berlin. 

Der Antragsteller war erstmals bereits im September 2025 nach Polen zurückgeschoben worden und es wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen ihn verhängt. Im März 2026 versuchte der Antragsteller erneut, über die deutsch-polnische Grenze nach Deutschland einzureisen. Im Rahmen einer Grenzkontrolle wurde der Antragsteller kontrolliert und auf eine Polizeidienststelle verbracht. Er wurde zur Einreiseverweigerung angehört und am selben Tag nach Polen zurückgeschoben. 

Zur Begründung der Zurückweisung und der Einreiseverweigerung wurden Art. 14 Schengener Grenzkodex i.V.m. § 15 AufenthG herangezogen und das aus September 2025 erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot angeführt. Zudem bestehe kein Anspruch auf die Wahl bezüglich des Staates, in dem ein Asylantrag gestellt werde. Die Zuständigkeit liege hier in Polen, wohin der Antragsteller zu verweisen sei. Im Übrigen habe der Antragsteller keinen Asylantrag gestellt. 

Das Verwaltungsgericht Berlin ging entgegen der Auffassung der Bundespolizei von der Stellung eines Asylantrages beziehungsweise eines Asylgesuches aus und lehnte demzufolge die Anwendung des § 15 AufenthG ab. Eine Anwendung von § 15 Abs. 1 AufenthG (Zurückweisung an der Grenze) scheide gemäß § 15 Abs. 4 S. 2 AufenthG aus, wenn ein Asylantrag gestellt wurde. In allen Fällen, in denen “eine Person auf irgendeine Weise zum Ausdruck bringt, dass sie um Schutz nachsucht, ist grundsätzlich § 18 AsylG anzuwenden”, so das VG Berlin. Und im Zweifel sei von einem Schutzantrag auszugehen. Mit der Stellung eines Asylantrages ergebe sich auch die Verpflichtung zur Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Zuständigkeit (Dublin-Verfahren). 

Der Antragsteller habe hinreichend deutlich ein Schutzgesuch geäußert, was er auch durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nachgewiesen habe. Sowohl bei seinem Aufgriff als auch bei einem Gespräch unter Anwesenheit eines Dolmetschers habe er hinreichend deutlich gemacht, dass er um Schutz nachsuchen wolle. Gegenteiliges lasse sich nicht aus den dienstlichen Erklärungen der Polizei schließen. So seien in einer der maßgeblichen Erklärungen die Angaben des Betroffenen nicht im Einzelnen wiedergegeben worden, sondern von einem Beamten zusammengefasst und bewertet worden. Die durch eidesstattliche Erklärung versicherten Äußerungen des Betroffenen seien aber objektiv nur so zu verstehen gewesen, dass er internationalen Schutz begehrt habe. Demnach hatte er unter anderem geäußert, dass er in Polen sechs Monate lang inhaftiert gewesen sei und sich die polnischen Behörden geweigert hätten, sein Asylgesuch anzunehmen, weil er über Belarus eingereist sei. Er habe außerdem angegeben, sich wegen des Gesuchs um Asyl in Deutschland gegebenenfalls an ein Gericht wenden zu wollen.

Zum Hintergrund

Bundesinnenminister Alexander Dobrindt hatte am 7.Mai 2025 erklärt, dass Personen ohne gültige Einreisepapiere direkt an den deutschen Grenzen – und zwar explizit auch im Fall, dass sie einen Asylantrag stellen – zurückzuweisen seien. Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin, Beschluss vom 2.6.2025 - 6 L 191/25 - asyl.net: M33372) hatte diese Praxis im Juni 2025 in drei Fällen für rechtswidrig erklärt und klargestellt, dass Personen, die im Rahmen einer Grenzkontrolle um internationalen Schutz nachsuchen, einen Anspruch auf Durchführung des vollständigen Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für die Prüfung dieses Antrags nach der Dublin-III-Verordnung haben. Ein Grenzübertritt sei daher in Fällen eines Asylgesuches zu gestatten. 

Bemerkenswert an der neuen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist, dass das Gericht im vorliegenden Fall entgegen der Angaben der Bundespolizei davon ausgeht, dass ein Asylgesuch geäußert worden sei. Die vom Gericht recherchierten Umstände stellen dabei zugleich auch einen Beleg für die Annahme dar, dass an den deutschen Grenzen Asylgesuche ignoriert werden, damit keine Rechtsgrundlage für eine Einreise in das Bundesgebiet angenommen werden muss und eine dem Anschein nach rechtmäßige Zurückweisung nach § 15 AufenthG erfolgen kann. So berichteten Pro Asyl bereits im Oktober 2023 über den Verdacht, dass “an einzelnen Grenzabschnitten systematisch rechtswidrig zurückgewiesen” werde, wobei die Bundespolizei “in vielen Fällen Asylgesuche zu ignorieren oder zu verunmöglichen” scheine. Zum damaligen Zeitpunkt sei demnach eine auffällig hohe Zahl derartiger Zurückweisungen an den Grenzen zu Österreich und zur Schweiz feststellbar gewesen. Schon aufgrund der Nationalitäten der Betroffenen sei aber die Annahme, dass alle dort zurückgewiesenen Personen tatsächlich kein Asylgesuch geäußert hätten, unwahrscheinlich. Ebenso wies ein Bericht des Border Violence Monitoring Networks vom November 2023 auf zahlreiche Berichte von Betroffenen hin, denen an der deutsch-österreichischen Grenze trotz der Äußerung eines Asylgesuchs die Einreise verweigert worden sei. 

Pro Asyl zitierte im Mai 2025 mehrere Personen, die angaben, dass ihre Asylgesuche beim Versuch der Einreise über die deutsch-polnische Grenze ignoriert worden seien und äußerte den Verdacht, dass es sich dabei um ein systematisches Vorgehen der deutschen Behörden handeln könnte. Auch die Organisation Equal Rights Beyond Borders, die den Betroffenen im vorliegenden Verfahren unterstützt hat, geht laut einer Mitteilung vom 10. Juni 2026 davon aus, "dass dieser Fall kein Einzelfall ist”. Allerdings hätten die Betroffenen in der Regel kaum die Möglichkeit, ihre Rechte geltend zu machen, da sich die Behauptung der Behörden, es sei kein Asylantrag gestellt worden, ohne Rechtsbeistand kaum widerlegen lasse.

 


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