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Zitieren als:
EGMR, Urteil vom 24.06.2025 - 46084/21, 40185/22, 53952/22 - H.Q. u.a. gegen Ungarn - asyl.net: M34242
https://www.asyl.net/rsdb/m34242
Leitsatz:

Verstoß gegen das Verbot von Kollektivausweisungen:

Im Fall dreier asylsuchender Personen aus Afghanistan und Syrien stellte der EGMR eine Verletzung des Verbots von Kollektivausweisungen nach Art. 4 Protokoll Nr. 4 zur EMRK, des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 13 und des verfahrensrechtlichen Aspekts des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung nach Art. 3 EMRK durch Ungarn fest.

(Leitsätze des Projekts „UN-Sichtbar - Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht")

Schlagwörter: Refoulement, Serbien, Ungarn, Außengrenze, unerlaubte Einreise, Pushback, Zurückweisung, push-back, push-backs, Ausweisung, Abschiebung, Rückführung, Kollektivausweisung, Verbot der Kollektivausweisung, Asylantrag, Asylantragstellung, Refoulement, Zurückweisung, Zurückschiebung, Zurückweisungsverbot, Beschwerde, effektiver Rechtsschutz, wirksamer Rechtsbehelf, Botschaftsverfahren
Normen: EMRK Art. 3, EMRK Art. 13, EMRK-Protokoll Nr. 4 Art. 4
Auszüge:

Eine Analyse der Entscheidung finden Sie unter diesem Link in der Rubrik “Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht” des Projekts “UN-Sichtbar”.

Zusammenfassung:

Die Entscheidung betrifft drei Beschwerdeführende: den afghanischen Staatsangehörigen H.Q., der 2018 mit einem Studienvisum nach Ungarn eingereist war und nach der Taliban-Machtübernahme im September 2021 Asyl beantragt hatte; den ebenfalls afghanischen Z.A., der 2022 als unbegleiteter 16-Jähriger irregulär über die serbisch-ungarische Grenze eingereist war und nach einem Verkehrsunfall im Krankenhaus ein Asylgesuch geltend gemacht hatte; sowie den syrischen Staatsangehörigen A.S.A., der ebenfalls irregulär eingereist war und unter vergleichbaren Umständen im Krankenhaus um Asyl ersucht hatte.

In allen drei Fällen wurden die Asylanträge weder inhaltlich geprüft noch beschieden; die Beschwerdeführenden wurden nach Serbien verbracht und implizit auf das sog. „Botschaftsverfahren" verwiesen, das für eine legale Einreise zunächst eine Absichtserklärung bei einer Botschaft in Belgrad oder Kiew voraussetzt.

Der EGMR stellte eine Verletzung von Art. 4 des 4. Zusatzprotokolls fest, da keine individuelle Prüfung der Schutzbegehren stattgefunden hatte und die Abschiebungen daher als kollektiv einzustufen waren. In diesem Zusammenhang bejahte er auch eine Verletzung von Art. 13 EMRK, da kein wirksamer Rechtsbehelf gegen die Ausweisung zur Verfügung stand. In zwei der drei Fälle rügte der Gerichtshof zudem einen Verstoß gegen die Verfahrenspflichten aus Art. 3 EMRK, da die ungarischen Behörden nicht hinreichend geprüft hatten, ob den Betroffenen in Serbien Zugang zu einem wirksamen Asylverfahren offenstand. Das „Botschaftsverfahren" erkannte der EGMR dabei ausdrücklich nicht als „echten und wirksamen Zugang zu legalen Einreisemöglichkeiten" an (Rn. 124).