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SG Hamburg

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Zitieren als:
SG Hamburg, Beschluss vom 09.06.2026 - S 28 AY 428/26 ER - asyl.net: M34261
https://www.asyl.net/rsdb/m34261
Leitsatz:

Leistungsausschluss grundsätzlich zulässig: 

"1. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt wurde und denen eine freiwillige Rückreise in den anderen Mitgliedstaat grundsätzlich jederzeit möglich und zumutbar ist, von existenzsichernden Leistungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG auszuschließen.

2. Eine Unzumutbarkeit der freiwilligen Rückreise, die eine besondere Härte i.S.v. § 1 Abs. 4 Satz 6 AsylbLG darstellt, ist in verfassungskonformer Auslegung anzunehmen, wenn international Schutzberechtigte im Fall einer freiwilligen Rückreise faktisch von jeglichen Sozialleistungen ausgeschlossen sind und keinen ungehinderten Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt haben, um ihre Bedürftigkeit unmittelbar zu vermindern oder abzuwenden.

3. Der Umfang der im Wege der Überbrückungsleistungen zu gewährenden Leistungen umfasst die Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1)."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: internationaler Schutz in EU-Staat, Leistungskürzung, Leistungseinstellung, Leistungsausschluss,
Normen: AsylbLG § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, AsylbLG § 1 Abs. 4 Satz 6, AsylbLG § 3a, AsylbLG § 3,
Auszüge:

[…]

20 3. Zwar dürfte der Antragsteller der Anspruchseinschränkung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG unterfallen (hierzu a.). Ihm sind jedoch im Wege der Folgenabwägung gleichwohl Leistungen nach dem AsylbLG zuzusprechen, da die bestehenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden können (hierzu b.). Die Höhe der vorläufig zu gewährenden Leistungen bestimmt sich in ebenfalls im Wege der Folgenabwägung nach den §§ 3, 3a AsylbLG (hierzu c.). […]

22 b. Das Gericht hat Zweifel an der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 Sätze 2 bis 6 AsylbLG, sodass dem Antragsteller im Wege der Folgenabwägung vorläufig Leistungen zu gewähren sind. […]

24 Im Rahmen des Eilverfahrens kann nicht endgültig geklärt werden kann, ob durchgreifende Zweifel an der Verfassungskonformität des Rechtsfolgenkonzepts des § 1 Abs. 4 Satz 1 bis 7 AsylbLG bereits insgesamt zur Unanwendbarkeit der Vorschrift und damit zu einem Leistungsanspruch des Antragstellers führen (hierzu (1]) oder ob im konkreten Einzelfall der in verfassungskonformer Auslegung dem Antragsteller Überbrückungsleistungen § 1 Abs. 4 Satz 6 AsylbLG bis zur Ausreise zu gewähren wären (hierzu (2]).

25 (1) Das Gericht teilt die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, wonach erhebliche Zweifel am Rechtsfolgenkonzept der Anspruchseinschränkungen bestehen […]. Für die Vorgängerregelung des § 1a AsylbLG (in der bis zum 28.2.20215 geltenden Fassung) hatte das BVerfG festgestellt, dass diese Vorschrift einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich war, da nach dem Wortlaut vorgesehen war, dass Leistungen gewährt werden konnten, soweit sie im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten waren. Damit war im Einzelfall in verfassungskonformer Auslegung die vollständige Deckung des Bedarfs möglich […]. Denn eine Trennung zwischen Leistungen zur Sicherung der physischen und der soziokulturellen Existenz stößt auf verfassungsrechtliche Bedenken. Vielmehr ist die grundrechtliche Gewährleistung zwingend einheitlich zu verstehen […]. Einer solchen Auslegung dürfte § 1 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 1a Abs. 1 AsylbLG sowie § 1 Abs. 4 Satz 6 AsylbLG jedoch nicht mehr zugänglich sein […]. § 1 Abs. 4 Satz 4 AsylbLG verweist für die Überbrückungsleistungen auf § 1a Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AsylbLG. Damit werden allein Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt (§ 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG) und lediglich im Einzelfall andere Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (§ 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG). Auf andere Leistungen z.B. nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 6 AsylbLG wird nicht verwiesen. § 1 Abs. 4 Satz 6 AsylbLG verweist in seiner aktuellen Fassung ebenfalls ausdrücklich nur auf die Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG und § 4 sowie Leistungen zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern, die im Einzelfall gewährt werden können. Ausgeschlossen ist damit insbesondere der notwendige persönliche Bedarf nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG und die sonstigen Leistungen nach § 6 AsylbLG, die im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Der Wortlaut entspricht dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen […] und dürfte einer verfassungskonformen Auslegung gegen den Wortlaut entgegenstehen […]. or diesem Hintergrund bestehen Zweifel daran, ob die Leistungseinschränkung, die im konkreten Einzelfall dazu führen kann, dass Bedarfe ungedeckt sind und nach der gesetzlichen Regelung nicht gedeckt werden können, insgesamt verfassungskonform ist  […].

26 (2) Zugleich dürfte aber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorliegend in verfassungskonformer Anwendung der Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 6 2. HS AsylbLG eine Gewährung von Überbrückungsleistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus anzunehmen sein. Offen bleiben kann, ob eine besondere Härte bereits deswegen angenommen werden müsste, weil dem Antragsteller tatsächlich eine unmittelbare, freiwillige Rückreise nach Griechenland nicht möglich wäre (hierzu (a]); denn Zweifel bestehen auch hinsichtlich der Frage, ob er hierauf im konkreten Einzelfall, ähnlich wie ein Unionsbürger verwiesen werden darf oder ob nicht vielmehr unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben eine Unzumutbarkeit der Rückreise anzunehmen ist (hierzu (b]). […]

29 Die Frage der Zumutbarkeit einer Mitwirkungshandlung, deren Nichtbeachtung zum vollständigen Ausschluss von existenzsichernden Sozialleistungen führen kann, ist zu unterscheiden von der Frage, ob im konkreten Fall Abschiebungsverbote i.S.v. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, die der zwangsweisen Durchsetzung einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen. Dies folgt bereits aus der Grundkonzeption des AsylbLG, das stets die Gewährung existenzsichernder Leistungen auch dann vorsieht, wenn nach Abschluss des Asylverfahrens die vollziehbare Ausreisepflicht festgestellt wurde (vgl. bereits § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG i d. F. vom 30.6.1993; nunmehr § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG). Gleichwohl knüpft das AsylbLG in dieser Konstellation keine erweiterten Einschränkungen der Leistungen an den Umstand, dass die Ausländer ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen, sondern werden Grundleistungen nach dem AsylbLG gewährt. Dem Gesetz ist entsprechend nicht die Wertung zu entnehmen, für die gesamte Personengruppe der "nur" geduldeten Ausländer kämen, weil es ihnen möglich und zumutbar wäre, nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens auszureisen, nur abgesenkte Leistungen in Betracht […]. Den Leistungsberechtigten trifft dann regelmäßig nur eine individuelle Obliegenheit, die Voraussetzungen für eine Rückkehr in sein Heimatland durch die von seiner Seite erforderlichen Handlungen zu schaffen; allein an den Verstoß hiergegen ist die eingeschränkte Gewährung von Leistungen geknüpft. Dass dadurch ausländerrechtliche Pflichten mit dem Leistungsrecht des AsylbLG verknüpft werden, ist von Verfassungswegen ebenso wenig zu beanstanden […] wie der Umstand, dass im Einzelfall das Sozialrecht engere Vorgaben an die Leistungsgewährung stellt, als durch das Ausländerrecht vorgegeben sind […].

30 Etwas anderes gilt nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG hingegen für Ausländer, denen bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde. Diesen stehen nach dem gesetzgeberischen Regelfall lediglich für zwei Wochen abgesenkte Überbrückungsleistungen zu und lediglich im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage weitere Leistungen. Ausgehend von der gesetzgeberischen Grundkonzeption sind bei der Auslegung dieser Härtefallregelung verfassungsrechtliche Vorgaben in besonderem Maße zu beachten: Danach sind die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG vom Staat im Rahmen seines Auftrages zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung ist auch zur Erreichung anderweitiger Ziele nicht zu relativieren […]. Zugleich verwehrt das Grundgesetz dem Gesetzgeber jedoch nicht, die Inanspruchnahme sozialer Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz an den Nachranggrundsatz zu binden, also nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können […]. Zu den zumutbaren Mitwirkungshandlungen zählt der Einsatz aktuell verfügbarer Mittel aus Einkommen und Vermögen, aber auch die aktive Mitwirkung zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit, sofern sie eine verfassungsrechtlich zulässige Beschränkung der Handlungsfreiheit darstellt, d.h. die an einem legitimen Ziel ausgerichteten Mitwirkungspflichten müssen geeignet, erforderlich und zumutbar sein […]. Zulässig kann auch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Heimatstaat als Ausprägung der eigenverantwortlichen Selbsthilfe sein (vgl. BSG vom 29.3.2022 - B 4 AS 2/21 R, Rn. 38). […]

31 Verfassungskonform dürfte eine Absenkung bzw. der Ausschluss von Leistungen für Ausländer, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde, daher nur dann sein, wenn die Anforderung zur Ausreise in den Staat, in dem internationaler Schutz gewährt wurde, auch im konkreten Einzelfall eine Handlung darstellt, die geeignet und zumutbar ist. Dies dürfte in der Regel nur anzunehmen sein, wenn den Personen dort, wie Inländern der Zugang zu - ggf. in abgesenktem Umfang zustehenden - Sozialleistungen gewährt wird. Denn nur dann dürften die Ausführungen des BSG zum Leistungsausschluss von Unionsbürgern übertragbar sein […]. Entsprechend wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass der bloße Verbleib im Bundesgebiet oder die Aussicht auf geringere Leistungen im schutzgewährenden Mitgliedstaat keine außergewöhnliche Härte begründen könne […]. Diese gesetzgeberische Annahme steht im Einklang auf dem europäischen Prinzip des gegenseitigen Vertrauens […]. Danach ist zu vermuten, dass die Behandlung von anerkannten Schutzberechtigten in anderen Mitgliedstaaten nach den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der EMRK und der GRC entspricht und insbesondere auch die konkreten Vorgaben zur sozialen Absicherung nach den Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikations-RL) eingehalten werden. Danach sind der Zugang zu Beschäftigung sowie zu Sozialhilfeleistungen und zur medizinischen Versorgung im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige zu gewähren. Jedoch ist auch nach der Rechtsprechung des EuGH anerkannt, dass die Vermutung, dass im anderen Mitgliedstaat eine soziale Absicherung stattfindet, die den europäischen Vorgaben entspricht […], im Anwendungsbereich des Unionsrechts widerlegt werden kann […].

32 Dies berücksichtigend, dürfte eine Unzumutbarkeit zur freiwilligen Ausreise zumindest in den Konstellationen anzunehmen sein, in denen die nationalen Regelungen in dem Land, in das eine freiwillige Rückreise erfolgen soll, den europarechtlich vorgegeben Schutzstandard nach der Qualifikations-RL nicht genügen oder in denen im konkreten Einzelfall überwiegend wahrscheinlich ist, dass die international Schutzberechtigten im Fall einer freiwilligen Ausreise für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum nach der Rückreise faktisch von jeglichen Sozialleistungen ausgeschlossen sind und eine Bedürftigkeit nicht unmittelbar durch ungehinderten Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt vermindert oder vermieden werden kann.

33 Nach dieser Maßgabe dürfte im vorliegenden konkreten Einzelfall die freiwillige Rückreise keine zumutbare Mitwirkungshandlung darstellen.

34 Das Gericht hält es bereits für möglich, dass die griechischen Regelungen, die zwar rechtlich für eigene Staatsangehörige und international Schutzberechtigte an die gleichen Voraussetzungen anknüpfen dürften, international Schutzberechtigte mittelbar diskriminieren und entsprechendes das europarechtlich vorgegebene Schutzniveau nicht gewährleisten. Denn eine mittelbare Diskriminierung kann sich z.B. auch aus Vorgaben zur Erfüllung von legalen Voraufenthalten für die Inanspruchnahme von Leistungen ergeben […]. Hierzu enthalten die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hinweise.

35 Zumindest aber dürfte nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Antragsteller im Fall einer freiwilligen Ausreise für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum nach der Rückreise faktisch von jeglichen Sozialleistungen ausgeschlossen wäre und ihm kein ungehinderter Zugang zum Arbeits- oder Wohnungsmarkt zur Verfügung steht, um seine Bedürftigkeit unmittelbar abzuwenden. Im Gegensatz zu den vom SG Dortmund (Beschluss vom 26.2.2026 - S 26 AY 8/26 ER; Beschluss vom 23.2.2026 - S 26 AY 3/26) zu beurteilenden Sachverhalten, in denen internationaler Schutz in Rumänien bzw. Bulgarien gewährt wurde und die Antragsteller nach den Ausführungen der Entscheidung gleichen Zugang zu Sozialleistungen genießen wie rumänische bzw. bulgarische Staatsangehörige […], dürfte eine solche Situation für Schutzberechtigte, denen in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde, nicht anzunehmen sein. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13.11.2025 ausgeführt, dass der Antragsteller vom Zugang zum regulären Arbeitsmarkt, der Inanspruchnahme von Sozialleistungen und auch der kostenfreien medizinischen Versorgung für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum faktisch ausgeschlossen wäre und zudem kein Zugang zum regulären Arbeits- und Wohnungsmarkt besteht. […]

37 Es bestehen daher erhebliche Zweifel daran, ob dem Antragsteller die Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Griechenland– anders als griechischen Staatsangehörigen - unmittelbar nach seiner Rückkehr möglich wären oder er ungehinderten Zugang zum legalen Arbeits- und Wohnungsmarkt hätte und er daher auf ein Verhalten verwiesen werden könnte, das als Ausprägung der Selbsthilfemöglichkeit weder geeignet noch zumutbar sein dürfte […].

38 Vor diesem Hintergrund dürfte dem Antragsteller aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zur Überwindung der überwiegend wahrscheinlichen besonderen Härte und zur Deckung der bis zur Ausreise zeitlich befristeten Bedarfslage zumindest ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen zustehen. […]