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VG Weimar

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Zitieren als:
VG Weimar, Beschluss vom 10.06.2026 - 7 E 769/25 We - asyl.net: M34295
https://www.asyl.net/rsdb/m34295
Leitsatz:

Ablehnung eines Asylfolgeantrags als offensichtlich unbegründet nicht zwingend: 

Die Ablehnung eines Asylfolgeantrags nach inhaltlicher Prüfung als offensichtlich unbegründet ist trotz § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG nicht zwingend. Sie setzt vielmehr voraus, dass der Antrag nach den verfassungsrechtlichen Maßstäben eindeutig aussichtslos ist.

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: offensichtlich unbegründet, Asylfolgeantrag,
Normen: AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 8, AsylG § 71 Abs. 1, VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

[…]

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht […].

aa.) Es liegt […] ein Folgeantrag gemäß § 71 AsylG vor. Der vorhergehende Antrag des Antragstellers vom 14.02.2022 wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 11.10.2023 […] abgewiesen. Für den Antragsteller war ein erneutes Asylverfahren durchzuführen, da neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Die Antragsgegnerin ist vorliegend in die materielle Prüfung eingestiegen.

Nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer - wie vorliegend - einen Folgeantrag nach § 71 AsylG oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylG gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Da das Bundesamt vorliegend in die Prüfung eingestiegen ist und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt hat - und damit keine Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig ausgesprochen hat -, ist der Ausspruch der offensichtlichen Unbegründetheit mit der Konsequenz der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung gesetzliche Folge einer Ablehnung des Folgeantrags als in der Sache (einfach) unbegründet.

Gleichwohl ist auch in der vorliegenden Fallkonstellation des vom Gesetzgeber zwingend vorgegebenen Offensichtlichkeitsausspruchs gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG bei Ablehnung des Asylantrags nach Durchführung eines Folgeverfahrens - wie hier- oder eines Zweitverfahrens eine damit verbundene Einschränkung des Rechtsschutzes - gerade auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - nur gerechtfertigt, wenn, wie vom Bundesverfassungsgericht für das bisherige Recht […] gefordert, auch hier eine eindeutige Aussichtslosigkeit des Asylantrages gegeben ist […].

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen der eindeutigen Aussichtslosigkeit des Asylantrags an das Offensichtlichkeitsmerkmal […] gerecht zu werden, ist es entscheidungserheblich, inwiefern Zweifel an einer letztendlichen Erfolglosigkeit eines Schutzbegehrens angezeigt sind, die dann dergestalt durchschlagen, dass das Offensichtlichkeitsurteil nicht gerechtfertigt ist.

Ein für "zulässig" erachteter Folgeantrag ist nur dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn tatsächlich eine eindeutige Aussichtslosigkeit des Antrages gegeben ist. Das Spannungsverhältnis zwischen der auf den ersten Blick zwingenden Entscheidung bei sog. einfach unbegründeten Asylanträgen und dem weiterhin verfassungsrechtlich geforderten Eindeutigkeitsurteil ist so aufzulösen, dass die (zwingende) Entscheidung als offensichtlich unbegründet auf einer die Rechtsfolge rechtfertigenden Sachverhaltsaufklärung und Begründung beruhen muss […].

bb.) Gemessen daran bestehen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung. Die Zweifel betreffen die Ablehnung als offensichtlich unbegründet. Denn nach Überzeugung der Einzelrichterin ist das Begehren des Antragstellers nicht eindeutig aussichtslos, so dass sich eine Ablehnung ihres Antrags nicht aufdrängt.

Die Antragsgegnerin hat sich nicht vertieft mit dem Vortrag des Antragstellers auseinandergesetzt. So hat es die Antragsgegnerin unterlassen die vom Antragsteller eingereichten Dokumente, die augenscheinlich gerichtliche irakische Dokumente sind, übersetzen zu lassen. Das Gericht kann daher bereits nicht prüfen, ob sich aus diesen Dokumenten weitere Anhaltspunkte für die vom Antragsteller vorgetragene Bedrohung ergeben. Insofern hat der Antragsteller in seiner informatorischen Anhörung vom 26.03.2026 bereits angegeben, dass diese Unterlagen Beweise enthalten sollen, dass er bedroht werde. Im Weiteren erfolgt auch keine vertiefte Auseinandersetzung dahingehend, welche Rechtsfolgen von den vom Antragsteller vorgebrachten Anzeigen gegen ihn ausgehen könnten. So werden ein mögliches Strafverfahren und eine mögliche Inhaftierung nicht in Betracht gezogen. Jedoch wäre bei der Gefahr einer möglichen Inhaftierung auch zu berücksichtigen, dass die Haftbedingungen nicht internationalen Standards entsprechen, wobei die Situation in den Haftanstalten erheblich variiert […]. Auch wurde sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass es nach dem Vortrag des Antragstellers bereits zu Bedrohungen und Verhaftungen von Familienmitgliedern im Irak gekommen sei. Dies ist bei der Gefahrenprognose, ob dem Antragsteller ein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 AsylG droht, jedoch zu berücksichtigen.

Ebenso fehlt eine vertiefte Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit den Auswirkungen des Ehrverständnisses, das im Irak vorherrscht. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass er seiner Schwester bei der Flucht geholfen habe und es daher zu Bedrohungen gekommen sei. Hierbei verliert die Antragsgegnerin den Blick auf das irakische Ehrverständnis und geht in ihren Ausführungen vielmehr nur darauf ein, dass der Vortrag des Antragstellers in Bezug auf seine Schwester und deren "benötigter Hilfe zum Medikamententransport" unplausibel sei. Dies aus dem Grunde, dass bei derart beschriebenem politischem Einfluss nicht ersichtlich sei, dass man allein auf seine Schwester für die Einfuhr illegaler Medikamente angewiesen sei. Die Vorhaben hätten auch ohne die Schwester umgesetzt werden können. Der Antragsteller hat bereits in seiner informatorischen Anhörung angegeben, dass man ihn bedrohe, weil er seiner Schwester und seinem Neffen geholfen habe. Diesen Vortrag hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten dahingehend konkretisiert, dass die Ausreise der Schwester mit dem Neffen, als "Entführung" des Kindes angesehen werde, wobei er geholfen habe. Zudem ergänzte er den Vortrag dahingehend, dass sich die Schwester habe scheiden lassen. Demnach ist die Schwester eine geschiedene Frau, was wiederum im Rahmen einer Ehrverletzung relevant sein kann. Insoweit ist aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen zu entnehmen, dass das Konzept der "(Familien-)Ehre" in Irak von zentraler Bedeutung ist. Verletzungen dieser "Ehre" werden in der Regel nicht ohne Weiteres hingenommen, im Normalfall wird versucht, diese Ehrverletzung zu beseitigen oder zu rächen. Frauen und Mädchen sind in der patriarchalisch geprägten irakischen Gesellschaft die Trägerinnen dieser "Familienehre"; dies hat zur Folge, dass das Verhalten weiblicher Mitglieder erheblich strenger bewertet wird als jener männliche Verwandter. Dennoch können auch Männer zu Opfer von "Ehrverbrechen" werden […]. Der Erwerb von Ehre, Stolz, Würde und Respekt und umgekehrt die Vermeidung von Scham, Schande und Demütigung sind Schlüsselelemente des Ethos der irakischen Stammesgesellschaft […]. Insofern führte der Antragsteller auch an, dass das Vorgehen seines Schwagers eine Art Rache sei. Dies ist im Kontext zu der "Familienehre" zu sehen. Eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Aspekten durfte daher vorliegend nicht unterbleiben. […]