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Zitieren als:
EGMR, Urteil vom 22.01.2026 - 65267/19 u.a. - A.N. u.a. gegen Griechenland - asyl.net: M34307
https://www.asyl.net/rsdb/m34307
Leitsatz:

Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger:

In diesem Fall stellte der EGMR fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Antragstellenden im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten.

(Leitsätze des Projekts „UN-Sichtbar - Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht")

Schlagwörter: Griechenland, Haft, Aufnahmebedingungen, unbegleitete Minderjährige, besonders schutzbedürftig, Unterbringung, medizinische Versorgung, Versorgungslage
Normen: EMRK Art. 3, EMRK Art. 5, EMRK Art. 8, EMRK Art. 13, EMRK Art. 34, EMRK Art. 35, EMRK Art. 37
Auszüge:

Eine Analyse der Entscheidung finden Sie unter diesem Link in der Rubrik “Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht” des Projekts “UN-Sichtbar”.

Zusammenfassung:

In diesem Fall stellte der EGMR fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 3 EMRK verletzen würde, da ihm aufgrund der Kumulation seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, der Region, in die er zurückkehren würde, seinem langjährigen Aufenthalt in Schweden sowie der aktuellen Menschenrechtslage in Afghanistan eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, beantragte 2015 Asyl in Schweden und machte geltend, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara, seiner Konversion und seiner Anpassung an die Lebensverhältnisse in Schweden (»Verwestlichung«) von Verfolgung bedroht zu sein. Sein Antrag wurde mehrfach mit der Begründung abgelehnt, er habe seine Konversion zum Christentum nicht ausreichend glaubhaft gemacht,
ihm drohten keine Risiken aufgrund seiner Volkszugehörigkeit und er könne sich bei Rückkehr den Sitten in Afghanistan wieder anpassen, da die dargelegte »Verwestlichung « kein unveränderliches Merkmal sei.
Der EGMR kommt zu dem Schluss, dass die schwedischen Behörden und Gerichte die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage in Afghanistan nicht ausreichend geprüft hätten (Rn. 156). Dies sei jedoch, neben der Prüfung individueller Risiken, notwendig (Rn. 166, 187).
Basierend auf einer Reihe verschiedener Quellen und Berichten führt der EGMR aus, wie sich die Menschenrechtslage seit der Machtübernahme der Taliban stetig verschlechtert habe. Das Land wird als »theokratischer Polizeistaat« beschrieben, Folter sowie auch Hinrichtungen würden durchgeführt (Rn. 164). Grundsätzlich könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass jede Abschiebung nach Afghanistan zwangsläufig gegen Art. 3 EMRK verstoße (Rn. 162). Die Lage der Hazara stuft der EGMR zwar als gravierend ein, jedoch rechtfertige sie nicht die Einschätzung, dass sie als Gruppe systematisch einer Behandlung ausgesetzt seien, die das Schwellenniveau des Art. 3 EMRK erreiche (Rn. 177). Die Volksgruppenzugehörigkeit stelle
aber einen Faktor dar, der kumulativ das Verfolgungsrisiko erhöhen könne.
Zusätzlich berücksichtigte der EGMR die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Konversion sowie eine sogenannte Verwestlichung: Die schwedischen Behörden hatten die Konversion zwar als nicht hinreichend glaubhaft eingestuft, was der EGMR angesichts der Einschätzungsprärogative
der nationalen Behörden nicht beanstandete. Da jedoch unbestritten war, dass der Beschwerdeführer formal getauft wurde, eine christliche Kirche besucht und eine ablehnende Haltung gegenüber dem Islam, der afghanischen Gesellschaft sowie einen »Western way of life« entwickelt hatte, erachtete der EGMR die hieraus im Falle einer Rückkehr drohenden Gefahren als nicht hinreichend geprüft. Insofern können laut EGMR nicht nur diejenigen, die aus Überzeugung konvertieren, von verfolgungsrelevanter Bedrohung betroffen sein, sondern auch Personen, die unter Blasphemie- oder Apostasie-Verdacht stehen oder »who are perceived as being influenced by foreign values« (Rn. 194). Dies gelte insbesondere, wenn sie diese
identitätsprägenden Merkmale unter dem allumfassenden Taliban-Regime nicht verbergen könnten. Beim Beschwerdeführer sei dies der Fall, da er nach zehnjährigem Aufenthalt in Schweden kein akzentfreies Dari spreche und islamische Gebete und Rituale nicht kenne (Rn. 192).