Entscheidung vom 31.10.2024 - M.I. u.a. gg. Australien (CCPR/C/142/D/2749/2016)
In diesem Fall stellte der UN-Menschenrechtsausschuss fest, dass die Inhaftierung mehrerer minderjähriger Beschwerdeführender auf den Weihnachtsinseln und in Nauru willkürlich war und in die Verantwortung Australiens fiel.
ZUSAMMENFASSUNG
Dem bislang wenig beachteten Fall lagen die Beschwerden von 24 minderjährigen Asylsuchenden aus Afghanistan, Iran, Irak, Pakistan, Sri Lanka und Myanmar zugrunde. Sämtliche Beschwerdeführende waren zum Zeitpunkt der Beschwerde minderjährig und hatten zu unterschiedlichen Zeitpunkten versucht, auf dem Seeweg nach Australien zu gelangen, um Schutz zu ersuchen. Sie wurden von australischen Behörden abgefangen, zunächst auf die Weihnachtsinseln und anschließend auf den Inselstaat Nauru verbracht.
Dort wurden sie im sogenannten „Regional Processing Centre“ unter äußerst kargen und prekären Bedingungen inhaftiert. Das Lager beruht auf einem Übereinkommen zwischen Australien und Nauru, das die Verbringung von über den Seeweg einreisenden Schutzsuchenden zur Durchführung des Asylverfahrens vorsieht. Zwar wurden die Schutzgesuche aller Betroffenen bis auf eines anerkannt, dennoch mussten sie vorläufig weiterhin in Nauru verbleiben.
Die Beschwerdeführenden rügten Verletzungen mehrerer Bestimmungen des UN-Zivilpakts, darunter ihres Rechts auf Freiheit (Art. 9 Abs. 1) und des Verbots unmenschlicher Behandlung (Art. 7) insbesondere durch den Transfer nach Nauru, die Inhaftierung sowie die Lagerbedingungen.
Der Ausschuss stellte fest, dass Australien über das Lager eine effektive Kontrolle ausübte (Rn. 9.9). So wie auch in der Entscheidung A.A. gg. Australien des Antifolterausschusses[1] war insbesondere ausschlaggebend, dass der australische Staat den Betrieb finanzierte, zur gemeinsamen Leitung befugt war, an der Überwachung mitwirkte, die verantwortlichen Unternehmen für Bau, Sicherheit, Versorgung und Gesundheitsdienste auswählte und zudem Polizeikräfte zur Unterstützung der Lagerverwaltung nach Nauru entsandte.
Materiell stellte der Ausschuss fest, dass die Inhaftierung der minderjährigen Beschwerdeführenden auf den Weihnachtsinseln und in Nauru willkürlich war (Rn. 10.4). Die pauschale Inhaftierung aller über den Seeweg Ankommenden auf den Weihnachtsinseln sei nicht verhältnismäßig, zumal mildere Mittel wie Meldeauflagen und andere Möglichkeiten, gegen ein Untertauchen zur Vermeidung des Vollzugs der Abschiebung vorzugehen, nicht geprüft worden seien. Die Verhältnismäßigkeit von Haft müsse grundsätzlich individuell und im Einzelfall geprüft werden. Weiterhin müsse Haft einer regelmäßigen Neubewertung und gerichtlicher Überprüfung unterliegen.
Insbesondere für Kinder und unbegleitete Minderjährige gelte nach seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 35, dass Freiheitsentzug nur als ultima ratio und für den kürzest möglichen Zeitraum in Frage käme und das Kindeswohl als vorrangiges Kriterium in Bezug auf Dauer und Haftbedingung zu berücksichtigen sei.[2] Darüber hinaus seien besonderer Schutz- und Betreuungsbedarf unbegleiteter Minderjähriger nicht berücksichtigt worden.
Darüber hinaus befand er einen Verstoß gegen das Recht auf Haftbeschwerde aus Art. 9 Abs. 4 Zivilpakt, da den Inhaftierten keine wirksamen Rechtsmittel gegen die Haft zur Verfügung standen (Rn. 10.6).
ANALYSE
Bemerkenswert ist die Entscheidung vor allem deshalb, weil der Ausschuss die extraterritoriale Geltung der Menschenrechte, hier des UN-Zivilpakts, deutlich betont und konkretisiert. Er beschränkt diese nicht auf Fälle, in denen staatliche Beamt*innen außerhalb des eigenen Territoriums tätig werden, sondern erstreckt sie auch auf Konstellationen, in denen Einrichtungen im Ausland durch einen Vertragsstaat betrieben oder kontrolliert werden. Entscheidend ist dabei eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Ausgestaltung der Zusammenarbeit (hier zwischen Australien und Nauru), aus der sich eine effektive Kontrolle auch dann ergeben kann, wenn der Staat die Einrichtung nicht selbst praktisch betreibt.
Diese Klarstellung ist vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Debatte um die Auslagerung von Migrationskontrolle, so z.B. im Rahmen des sogenannten Ruanda-Modells,[3] des Italien-Albanien Modells[4] sowie der Einführung von sog. „Place-of-safety-arrangements“,[5] von besonderer Bedeutung. Der Ausschuss macht unmissverständlich deutlich, dass durch räumliche oder institutionelle Auslagerung keine menschenrechtsfreien Räume geschaffen werden können.
Darüber hinaus unterstreicht die Entscheidung, wie auch andere Entscheidungen des Ausschusses,[6] wichtige Vorgaben zur Inhaftierung von Asylsuchenden und zu den Haftbedingungen. Sie erinnert daran, dass einschlägige Schutzstandards sich nicht nur aus der Grundrechtecharta, der EMRK und dem nationalen Verfassungsrecht ergeben, sondern auch aus dem Zivilpakt.
Hervorzuheben sind insbesondere die Klarstellungen zur Inhaftierung von Minderjährigen. Zwar schließt der Ausschuss diese – wie auch der EGMR – nicht explizit aus, wohingegen der Kinderrechtsausschuss und der Wanderarbeitnehmerausschuss die Inhaftierung von Kindern im Migrationskontext immer für rechtswidrig halten.[7] Der Menschenrechtsausschuss betont aber, dass für Kinder und unbegleitete Minderjährige Freiheitsentzug ausschließlich als letztes Mittel und nur für den kürzest möglichen Zeitraum in Betracht kommt.
Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Giovanna Adlon erarbeitet und von Johanna Mantel, Matthias Lehnert und Katharina Stübinger redigiert sowie um eine Analyse ergänzt.
[1] Antifolterausschuss, A.A. gg. Australien, 27.11.2025, CAT/C/83/D/1079/2021, siehe Summary&Analyse XXX.
[2] Menschenrechtsausschuss, General Comment Nr. 35 vom 23.10.2014 zum Recht auf Freiheit und Sicherheit (engl.), Rn. 18 www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsschutz/deutschland-im-menschenrechtsschutzsystem/vereinte-nationen/vereinte-nationen-menschenrechtsabkommen/zivilpakt-iccpr.
[3] Krude, Emil: Abschreckung um jeden Preis?: Wie die britische Safety of Rwanda Bill mit rechtsstaatlichen Grundsätzen bricht, VerfBlog, 2024/2/27, verfassungsblog.de/abschreckung-um-jeden-preis/.
[4] Odysseus Network, translation of the Protocol between the Government of the Italian Republic and the Council of Ministers of the Albanian Republic, odysseus-network.eu/wp-content/uploads/2023/11/Protocol-between-the-Government-of-the-Italian-Republic-and-the-Council-of-Minister-of-the-Albanian-Republic-1-1.pdf.
[5] Statewatch, The EU's “new and innovative solution” to migration: pay other countries to intercept people, 11.2.2026, abrufbar bei www.statewatch.org/news/2026/january/the-eu-s-new-and-innovative-solution-to-migration-pay-other-countries-to-intercept-people/.
[6] Menschenrechtsausschuss, A.K.S. gg. Australien, 17.3.2025, CCPR/C/143/D/3686/2019, siehe Summary&Analyse XXX.
[7] Kinderrechtsausschuss & Wanderarbeitnehmerausschuss, Joint General Comments No. 3 (CMW) und No. 22 (CRC) vom16.11.2017, CMW/C/GC/3-CRC/C/GC/22, abrufbar unter: https://bitl.to/3ir9.