Entscheidung vom 27.11.2025 – A. A. gg. Australien (CAT/C/83/D/1079/2021)
Zusammenfassung
In diesem Fall stellte der UN-Antifolterausschuss fest, dass Australien eine asylsuchende Person während ihrer mehrjährigen Inhaftierung – zunächst in einer extraterritorialen „Offshore“-Einrichtung in Papua-Neuguinea und darauffolgend auf dem australischen Festland – nicht vor Misshandlung geschützt und damit seine Verpflichtungen aus der Antifolterkonvention verletzt hat.
Die Entscheidung betrifft einen iranischen Asylsuchenden, welcher im Jahr 2013 mit dem Boot die Weihnachtsinseln in Australien erreichte. Statt seinen Asylantrag in Australien zu prüfen, überstellten ihn australische Behörden in ein „Regional Processing Center“ auf der Insel Manus, Papua-Neuguinea, also auf Staatsgebiet außerhalb Australiens, wo er über einen Zeitraum von rund drei Jahren inhaftiert war. Zur medizinischen Behandlung wurde er anschließend auf das australische Festland gebracht, dort allerdings trotz seines schlechten körperlichen und psychischen Zustands fast drei Jahre lang in Einwanderungshaft festgehalten.
Der Beschwerdeführer legte beim Antifolterausschuss Beschwerde ein und machte geltend, Australien habe ihn während seiner langandauernden Inhaftierung auf Manus nicht wirksam vor menschenrechtswidriger Behandlung geschützt. Insbesondere trug er vor, dort gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein, die nicht wirksam durch Australien untersucht worden seien.
Der Antifolterausschuss stellte zunächst klar, dass Australien ungeachtet der Externalisierung der Haftzentren nach Papua-Neuguinea aufgrund seiner faktischen und effektiven Kontrolle für die Einhaltung der Menschenrechte vor Ort verantwortlich bleibt. Dabei stützte er sich auf seine Allgemeine Bemerkung Nr. 2 zur Auslegung von Art. 2 CAT, in der er das Kriterium der faktischen und effektiven Kontrolle als maßgeblich für die Anwendbarkeit der Konvention heranzieht.[1]
Im konkreten Fall bejahte der Ausschuss eine solche effektive Kontrolle insbesondere aufgrund der Finanzierung und administrativen Steuerung der Haftzentren in Manus durch Australien. Zudem war Australien an der Überwachung der Zentren beteiligt und entschied über die Auswahl der Unternehmen, die unter anderem für Bau, Sicherheit und Gesundheitsversorgung zuständig waren.
In der Sache stellte der Antifolterausschuss fest, dass die Kombination aus den harten Haftbedingungen auf Manus und dem unzureichenden Schutz vor Gewalt eine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 CAT darstellt. Diese Norm schützt vor Misshandlungen im Amt. Australien habe damit seine Verpflichtung verletzt, diese Rechte nicht nur innerhalb seines Staatsgebiets, sondern in allen Gebieten zu schützen, über die es Hoheitsgewalt oder effektive Kontrolle ausübt.
Auch in Bezug auf die jahrelange Inhaftierung in Australien stellte der Ausschuss eine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 CAT fest. Dabei verwies er auf frühere Feststellungen im Staatenberichtsverfahren zu Australien: Die Pflichtinhaftierung aller unerlaubt eingereisten Personen sowie das Fehlen einer gesetzlichen Höchstdauer für Einwanderungshaft wurden bereits als problematisch eingestuft.[2] Im vorliegenden Fall verbrachte der Beschwerdeführer insgesamt knapp drei Jahre und drei Monate in Haft, allein aufgrund seines unerlaubten Aufenthalts. Der Ausschuss stellte fest, dass Australien keine individualisierten und konkreten Gründe benannte, die eine derart lang andauernde Freiheitsentziehung gerechtfertigt hätten.
Analyse
Die Entscheidung des Antifolterausschusses ist in mehrfacher Hinsicht interessant. Sie stellt zwar Australiens Konzept der „Offshore“-Zentren nicht komplett infrage, welches 2012 als Externalisierungsstrategie gegen Schutzsuchende, die über den Seeweg nach Australien einreisen, eingeführt wurde. In Bezug auf die Frage der extraterritorialen Jurisdiktion stimmt der Antifolterausschuss aber mit der Auffassung des Menschenrechtsausschusses[3] überein, der auch das Prinzip der faktischen oder effektiven Kontrolle für die staatliche Verantwortlichkeit zugrunde legt und betont einmal mehr, dass der australische Staat sich auf diese Weise nicht seiner menschenrechtlichen Verpflichtungen entledigen kann. Besonders die langen und harten Haftbedingungen werden schon seit Einführung der Zentren kritisiert.[4]
Die Entscheidung ist vor dem Hintergrund der zunehmenden Vorhaben zur Auslagerung von Asylverfahren in sogenannte sichere Drittstaaten auch in Europa von Bedeutung.[5] So soll es durch die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in Zukunft möglich sein, Antragstellende entsprechend dem – bislang gerichtlich gescheiterten – Ruanda-Modell des Vereinigten Königreichs zur Durchführung des Asylverfahrens allein auf Grundlage von Abkommen in sogenannte sichere Drittstaaten zu überstellen. Zudem sieht der Kommissionsvorschlag für eine Rückführungsverordnung vor, ausreisepflichtige Personen zum Zweck der Abschiebung künftig in sog. „Return-Hubs“ in Drittstaaten unterzubringen.[6] Ferner soll die EU-Externalisierungspolitik wohl durch „Place-of-safety-arrangements" ausgebaut werden, so ein bislang unter Verschluss gehaltenes Ratsdokument, welches Statewatch kürzlich veröffentlichte.[7] Der Vorschlag lässt dabei zwei Modelle zu. Einerseits das Italien-Albanien-Modell, bei dem die Asylverfahren durch den EU-Mitgliedstaat im Drittstaat durchgeführt werden.[8] Dieses ist allerdings gerichtlich umstritten und wird zeitnah vom EuGH beurteilt. Andererseits das australische Offshore-Modell, bei dem die Asylverfahren vollständig vom Drittstaat übernommen werden.
Solchen Vorhaben setzt die Entscheidung des Antifolterausschusses klare Grenzen: Die Entscheidung macht deutlich, dass Staaten ihre völkerrechtliche Verantwortung für den Schutz vor Folter und menschenrechtswidriger Behandlung nicht durch die räumliche oder institutionelle Verlagerung von Asylverfahren und Haft- und Abschiebungsstrukturen umgehen können. Menschenrechtliche Schutzpflichten bestehen fort, sobald ein Staat faktische Kontrolle ausübt, unabhängig davon, ob die betroffenen Einrichtungen innerhalb oder außerhalb seines Staatsgebiets liegen.[9]
Einwanderungshaft ist zwar nicht per se willkürlich, muss jedoch verhältnismäßig, notwendig und zumutbar sein, auf einer Einzelfallprüfung beruhen, mildere Mittel berücksichtigen und regelmäßig überprüft werden.[10]
Beide Ausschüsse betonen ausdrücklich, dass eine generelle Inhaftierung allein aufgrund unerlaubter Einreise menschenrechtswidrig ist. Der Antifolterausschuss äußerte zudem Bedenken, dass Inhaftierungsbefugnisse offenbar als allgemeines Abschreckungsmittel gegen unerlaubte Einreise eingesetzt werden, anstatt auf individuelle Risiken zu reagieren. Dies ist von besonderer Relevanz für die im Vorschlag einer neuen EU-Rückführungsverordnung vorgesehenen sogenannten „Return-Hubs".
Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Gianna Wollmann und Zoe Emilia Robertshaw erarbeitet und von Johanna Mantel, Matthias Lehnert und Katharina Stübinger redigiert sowie um eine Analyse ergänzt.
[1] Antifolterausschuss, General Comment No. 2, Implementation of ar-
ticle 2 by States parties, 24 January 2008, CAT/C/GC/2, abrufbar bei
ohchr.org, Kurzlink: t1p.de/enfuj.
[2] Antifolterausschuss, Concluding Observations, CAT/C/AUS/CO/4-5, Rn. 16.
[3] Menschenrechtsausschuss, Auffassung vom 22.1.1025 - CCPR/C/142/D/3663/2019, Nabhari gg. Australien; 23.1.2025 - CCPR/C/142/D/2749/2016, M.I. u.a. gg. Australien.
[4] Vgl. Pressemitteilung von UNHCR vom 13.10.2018, https://bit.ly/45znxj1; Pressemitteilung von der UN vom 18.06.2019, https://bit.ly/3ObcUNi; Pressemitteilung von der UN vom 11.11.2014, https://bit.ly/3ZaOZQu; Antifolterausschuss, Auffassung vom 9.1.2014 - CAT/C/AUS/4-5, Fünfter Bericht über Australien.
[5] Pauline Endres de Oliveira, Asylmagazin 9/2024, S. 326 ff. zur Verantwortungsauslagerung im Rahmen des Konzepts „sicherer Drittstaaten“: https://tinyurl.com/3we4kvn6.
[6] Europäische Kommission, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen, 11.3.2025, abrufbar bei: eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52025PC0101.
[7] Statewatch, The EU's “new and innovative solution” to migration: pay other countries to intercept people, 11.2.2026, www.statewatch.org/news/2026/january/the-eu-s-new-and-innovative-solution-to-migration-pay-other-countries-to-intercept-people/.
[8] Odysseus Network, translation of the Protocol between the Government of the Italian Republic and the Council of Ministers of the Albanian Republic, odysseus-network.eu/wp-content/uploads/2023/11/Protocol-between-the-Government-of-the-Italian-Republic-and-the-Council-of-Minister-of-the-Albanian-Republic-1-1.pdf.
[9] Jorge Contesse in Pressemitteilung von der UN vom 14.1.2026, bit.ly/3NK8aOB.
[10] UN-Menschenrechtsausschuss, A.K. u.a. gg. Australien, CCPR/C/132/D/2365/2014, Rn. 8.4.
Entscheidung vom 14.10.2025 - F.M. u.a. gg. Griechenland (17622/21)
In diesen Fall stellte der EGMR fest, dass Griechenland aufgrund unterlassener Seenotrettung seiner Küstenwachse das Recht auf Leben nach Art. 2 EMRK der Beschwerdeführenden und ihrer Angehörigen materiell sowie prozedural verletzt habe.
Zusammenfassung
Die vier Beschwerdeführenden sind Überlebende und Angehörige von Personen, die einen Schiffbruch vor der griechischen Küste im Jahr 2018 erlitten haben. Drei der Beschwerdeführenden befanden sich auf dem Boot, eine befand sich in einem Aufnahmelager in Griechenland. Von den insgesamt 16 Menschen, die bei dem Schiffbruch ums Leben kamen, waren 14 Personen Angehörige der Beschwerdeführenden.
Im Einzelnen waren zahlreiche Details des Sachverhalts umstritten. Fest stand aber, bzw. nicht bestritten war, Folgendes im hiesigen Fall: Am Morgen des 16. März 2018 wurde die griechische Küstenwache von einem bereits in Griechenland aufhältigen Sohn einer Bootsinsassin über eine Seenotsituation informiert und ihr wurden die Koordinaten des Bootes weitergegeben. Auf den Notruf folgte jedoch kein konkreter Such- und Rettungsbefehl. Die drei überlebenden Beschwerdeführenden retten sich laut eigenen Angaben am Abend des 16. März an Land. Unstrittig ist auch, dass die Such- und Rettungsaktion der Küstenwache, die letztendlich die Leichen barg, am Morgen des 17. März durch einen Inselbewohner, der die Überlebenden fand, ausgelöst wurde. Auch die Darstellungen der Untersuchungen und Befragungen unterscheiden sich. Die strafrechtlichen Untersuchungen durch Griechenland wurden nach Durchführung von Befragungen eingestellt.
In seiner Entscheidung stellte der EGMR, die materielle sowie prozedurale Verletzung von Art. 2 EMRK fest. Materiellrechtlich hätten die griechischen Behörden ausreichende Informationen gehabt, um die Gefahr an Bord zu erkennen und hätten handeln müssen. Die griechische Such- sowie Rettungsaktion sei unzureichend gewesen. Art. 2 EMRK verpflichte den Staat, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, den Schutz des Lebens von Personen innerhalb seiner Hoheitsgewalt zu ergreifen. Dabei sei die Norm nicht nur auf das aktive Tun staatlicher Organe anzuwenden, sondern auch auf das Unterlassen bei Unfällen, wenn dadurch eine reale und unmittelbare Gefahr für das Leben bestünde (Rn. 171).
Was die materiellrechtliche Verletzung des Art. 2 EMRK betrifft, war das genaue Datum des Schiffbruchs entscheidend (Rn. 286). Der Gerichtshof stellt klar, dass er normalerweise nicht die Tatsachenfeststellungen der nationalen Behörden ersetzt, sieht jedoch angesichts der besonderen Umstände des Falls überzeugende Gründe, von deren Einschätzung zum Zeitpunkt des Schiffbruchs abzuweichen. Maßgeblich seien dabei insbesondere unbestrittene Tatsachen. Dementsprechend kann laut EGMR davon ausgegangen werden, dass die Behörden am 16. März morgens über die Existenz eines Bootes in akut gefährdeter Lage wussten (Rn. 290). Die materielle Verletzung des Art. 2 EMRK (Rn. 310) sei folglich darauf zurückzuführen, dass Griechenland von der Lebensgefahr wusste und hätte handeln müssen.
Zum anderen sei der Fall im Nachhinein unzureichend untersucht worden, insbesondere die Obduktion der Leichen befand der EGMR als mangelhaft (Rn. 221). Die prozedurale Verletzung des Art. 2 EMRK betrifft die unabhängige Aufklärung. Der EGMR stellte fest, dass die forensischen Gutachten mangelhaft waren und auch keine unabhängige Dokumentation Griechenlands festgestellt werden konnte. Zudem seien die Zeugenaussagen von unzureichender Qualität, um eine eindeutigen Unglückszeitpunkt festzustellen. Laut EGMR betreffen die verfahrensrechtlichen Vorgaben des Art. 2 EMRK die Angemessenheit der Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer der Untersuchung, die Beteiligung der Angehörigen sowie die Unabhängigkeit der Untersuchung (Rn. 216). Diese Kriterien müssten gemeinsam beurteilt werden, sie stünden in wechselseitigem Zusammenhang.
Analyse
Der EGMR betont, dass Art. 2 EMRK sowohl materielle als auch prozedurale Pflichten begründet. Materiellrechtlich heißt das, dass staatliche Behörden verpflichtet sind den Schutz des Lebens durch präventives Handeln bei realer und unmittelbarer Gefahr zu gewährleisten. Verfahrensrechtlich bedeutet dies, dass Staaten wirksame, unabhängige und gründliche Untersuchung tödlicher Vorfälle durchführen müssen. Im vorliegenden Fall sah der Gerichtshof beide Pflichten als verletzt an.
Das Urteil reiht sich in eine Reihe von Entscheidungen ein, durch die Griechenland bereits mehrfach wegen Verstößen gegen das Recht auf Leben verurteilt wurde. So insbesondere 2022 im Fall Safi u.a. gegen Griechenland, der Pushbacks vor der griechischen Insel Farmakonisi betraf, und in dem der EGMR eine materielle als auch prozedurale Verletzung von Art. 2 EMRK und von Art. 3 EMRK feststellte.[1] Zudem jüngst in den Fällen Alkhatib u.a. sowie Almukhlas und Al-Malik, welche tödliche Schüsse auf Flüchtlingsboote betrafen, in denen der EGMR das Recht auf Leben durch griechische Behörden verletzt sah.[2]
Der Fall zeigt ein Problem des Nachweises von Menschenrechtsverletzungen an den EU-Außengrenzen in diesem Komplex im Allgemeinen, was auch aus der Geltendmachung von Pushback-Fällen bekannt ist. Die Entscheidung des EGMR ist damit nicht unmittelbar für migrationsrechtliche Zusammenhänge in Deutschland relevant - indes aber für Geschehen an den Außengrenzen, für das Deutschland als Mitgliedstaat der EU eine politische Verantwortung trägt. Und freilich allgemeiner auch für Untersuchungen etwa polizeilicher Verantwortlichkeiten bei Todesfällen in Deutschland.
Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Charlotte Staron erarbeitet und von Johanna Mantel und Matthias Lehnert redigiert sowie um eine Analyse ergänzt.
[1] EGMR Urteil vom 7.7.2022, Safi u.a. gg. Griechenland, Nr. 5418/15, deutsche Übersetzung durch das ÖIM verfügbar auf hudoc.echr.coe.int. Vgl. dazu HRRF Eintrag vom 8.7.2022, https://hrrf.de/in-der-aegaeis-gesunkenes-boot-mit-schutzsuchenden-griechenland-hat-menschenrechte-verletzt/ und Pro Asyl Meldung vom 22.7.2022: https://www.proasyl.de/news/spaete-gerechtigkeit-fuer-die-ueberlebenden-von-farmakonisi/.
[2] EGMR-Urteile vom 16.1.2024, Alkhatib u.a. gg. Griechenland, Nr. 3566/16, 25.3.2025, https://hrrf.de/menschenrechtswidriger-schusswaffengebrauch-gegenueber-schutzsuchenden-auf-see/ und https://www.proasyl.de/news/13-schuesse-auf-ein-boot-voller-schutzsuchender/sowie Almukhlas und Al-Malik gg. Griechenland, Nr. 22776/18, https://hrrf.de/keine-verletzung-des-rechts-auf-leben-nach-toedlichem-schusswaffeneinsatz-auf-see/.
Urteil vom 14.10.2025 - B.F. gg. Griechenland (59816/13)
Im Fall B.F. gegen Griechenland hat der EGMR im Oktober 2025 der Beschwerde eines iranischen Staatsangehörigen größtenteils stattgegeben, und angesichts seiner Inhaftierung durch griechische Behörden eine Verletzung des Verbots der menschenrechtswidrigen Behandlung (Art. 3 EMRK) und des Rechts auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) festgestellt. Eine Verletzung des Rechts auf Freiheit (Art. 5 Abs. 1 Bst. f EMRK) wurde nicht angenommen.
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer ist queer und der christlichen Religion zugehörig. Im Jahr 2012 hatte er in Griechenland seinen ersten Asylantrag gestellt. Dieses Asylverfahren war wegen Nichterscheinens zum Anhörungstermin eingestellt worden. Im Juli 2013 wurde er aufgrund eines fehlenden gültigen Aufenthaltstitels und einer ausstehenden Abschiebungsverfügung inhaftiert. Er legte Rechtsmittel gegen die Einstellung des Verfahrens im Jahr davor ein und beantragte die weitere Durchführung des Asylverfahrens. Beide Rechtsmittel wurden abgelehnt und die Rechtsgrundlage der Inhaftierung geändert. Die Abschiebeanordnung wurde verlängert, dies wurde mit einer Gefahr des Untertauchens begründet. Im August 2013 beantragte der Beschwerdeführer dann nochmals Asyl. Er reichte sein Taufzertifikat, ärztliche Dokumente bezüglich seines Asthmaleidens sowie eidesstattliche Erklärungen von seinem Partner und dessen Familie ein. Am gleichen Tag wurde die Haftgrundlage nochmals geändert und nunmehr mit fehlenden Reisedokumenten, einer ungeklärten Identität und einer raschen und wirksamen Prüfung seines Asylantrags begründet. Die Abschiebungsanordnung wurde nun ausgesetzt. Ende September 2013 wurde die Haft beendet und dem Beschwerdeführer einen Monat später Flüchtlingsschutz gewährt. Insgesamt dauerte die Haft damit über zweieinhalb Monate an (anderthalb Monate davon ohne Abschiebanordnung).
Der Beschwerdeführer machte vor dem EGMR zweierlei geltend: Zum einen die Menschenrechtswidrigkeit der Haftbedingungen, wegen Überbelegung, hygienischer Mängel, schlechter Versorgung und nicht ausreichender medizinischer Bedingungen. Der Aufenthalt in der überfüllten, feuchten Zelle, in der die meiste Zeit über geraucht wurde, sei zudem schädlich für ihn als Asthmatiker gewesen. Außerdem sei die Polizeistation ihrer Natur nach nicht für längere Haft geeignet. Zum anderen machte der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit der Haft als solche und fehlende Rechtsschutzmöglichkeiten geltend.
Mit Blick auf die Haftbedingungen stellte der Gerichtshof eine Verletzung des Verbots der menschenrechtswidrigen Behandlung nach Art. 3 EMRK durch Griechenland fest. Dies erfolgte nicht nur in Anbetracht der spezifischen Haftbedingungen, sondern auch der „Natur der Polizeistation an sich“, die nicht für längere Haft geschaffen sei. Der Gerichtshof verweist hier auf sein diesbezüglich jüngstes Urteil.
Auch bezüglich einer Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde in Verbindung mit dem Verbot unmenschlicher Behandlung (Art. 13 iVm Art. 3 EMRK) gibt der EGMR dem Beschwerdeführer knapp unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung recht: Die Gerichte müssten auch Faktoren zugunsten der Inhaftierten prüfen, so zum Beispiel Erkrankungen oder auch die Möglichkeit weniger restriktiver Maßnahmen wie Freilassung oder Verlegung in geeignetere Einrichtungen. Der EGMR habe bereits festgestellt, dass griechische Gerichte begründeten Beschwerden nicht nachgingen, sondern sich stattdessen „auf kurze und stereotype Begründungen“ beriefen. Dies sei auch vorliegend der Fall gewesen sein.
Das Recht auf Freiheit und Sicherheit prüft der EGMR sodann in Bezug auf Art. 5 Bst. f EMRK, wonach gesetzlich geregelte Freiheitsentziehung „zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist“ zulässig ist. Die Norm verlange nicht, so der EGMR, dass die Inhaftierung notwendig für die Abschiebung ist. Sie sei zulässig, solange das Abschiebungsverfahren laufe, mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werde und die Abschiebung realistisch sei. Ferner müsse die Haft entsprechend der nationalen Vorschriften „gutgläubig“ ausgeführt werden, also muss in engem Zusammenhang mit den Haftgründen stehen, um nicht willkürlich zu sein. Haftort, -bedingungen und -dauer müssen angemessen sein.
Für den konkreten Fall bedeutet dies laut Gerichtshof Folgendes: Der erste Teil der Haft (ca. ein Monat), während die Abschiebung angeordnet war, sei damit rechtmäßig. Aber auch der zweite Teil der Haft (ca. anderthalb Monate) sei auf der Basis einer klaren Rechtsgrundlage und somit gutgläubig ausgeführt worden. Denn zwei Präsidialdekrete ermöglichten die Inhaftierung zum Zweck der schnellen und wirksamen Asylantragsprüfung. Laut EGMR führe die erneute Asylantragstellung nach nationalem Recht zur Aussetzung der Abschiebung, jedoch nicht der Haft.
Auch die festgestellten menschenrechtswidrigen Haftbedingungen führen laut EGMR nicht zu Willkür in Bezug auf den Haftgrund und damit zur Unrechtmäßigkeit der Haft. Zwar führt der Gerichtshof aus, dass unangemessene Haftbedingungen zur Unzulässigkeit der Haft führen könnten, wenn der Zweck der Inhaftierung besondere Schutzmaßnahmen erforderte, so etwa bei Minderjährigen. In diesem Fall sei aber nicht von Willkür auszugehen, weil der Beschwerdeführer (trotz seiner starken Asthma-Beschwerden) nicht besonders vulnerabel und seine Haft formell rechtmäßig angeordnet worden sei. Auch die zweieinhalb monatige Haftdauer könne unter Beachtung der für die Abschiebung erforderlichen Verwaltungsformalitäten nicht prinzipiell als übermäßig angesehen werden. Sein Freiheitsrecht sei folglich nicht verletzt worden.
Analyse
Spannend ist das Urteil des EGMR hinsichtlich des Rechts auf Freiheit und Sicherheit insbesondere dadurch, dass er vier Kriterien für die Rechtmäßigkeit der (Abschiebungs-)Haft im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Bst. f aufstellt.
Erstens müsse der Vertragsstaat auf Grundlage des innerstaatlichen Rechts handeln, dann handle er „gutgläubig“. Dabei werden jedoch nationale Regelungen vom EGMR scheinbar nicht in Frage gestellt. Hier nämlich die griechischen Regelungen zur Abschiebungshaft, die weiter aufrechterhalten werden kann, auch nachdem die Abschiebeanordnung aufgehoben wurde und die Sicherstellung der raschen und wirksamen Prüfung des Asylantrags als zulässiger Haftgrund.
Zweitens müsse die Haft in engem Zusammenhang mit den Haftgründen ausgeführt werden. Bei Abschiebungshaft heißt das laut EGMR, dass das Abschiebungsverfahren fortdauern, mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden und eine Abschiebung grundsätzlich realistisch sein muss.
Drittens müssten Ort und Bedingungen der Haft angemessen sein und könnten sonst zu ihrer Unrechtmäßigkeit führen. Allerdings berücksichtige der EGMR dabei die Situation der Betroffenen im Einzelfall und die formell rechtmäßige Anordnung der Haft.
Viertens dürfe die Haftdauer nicht über den erforderlichen Zeitraum zur Erfüllung des Haftzwecks hinausgehen. Hier scheint für den EGMR nicht von Relevanz, dass die Haftdauer über die Gültigkeit der Abschiebungsanordnung hinausgeht. Auch, dass der Haftgrund zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die Abschiebung ist, sondern die schnelle Durchführung des Asylverfahrens ist, scheint für den Gerichtshof nicht relevant. Anders als der Beschwerdeführer sieht der EGMR keinen strafenden Charakter der Haft, da eine Länge von zweieinhalb Monaten in Verwaltungsverfahren nicht als exzessiv zu betrachten sei.
Die Entscheidung erscheint unter mehreren Aspekten fragwürdig. Zwar ist die klare Benennung von Kriterien für rechtmäßige Abschiebungshaft zunächst schlüssig. Das Abstellen des Gerichtshofs auf „Gutgläubigkeit“ und hier der Beachtung des innerstaatlichen Rechts unterminiert allerdings eine menschenrechtseffektive Prüfung, denn sie räumt den rechtsetzenden staatlichen Institutionen faktisch die Bestimmung dessen ein, was menschenrechtlich zulässig ist. Zudem führt dies dazu, dass das zweite Kriterium des Zusammenhangs zum Haftgrund an Bestimmtheit verliert. Dass dieses im Laufe der Inhaftierung geändert werden und sogar die Beschleunigung von Verwaltungsverfahren Haftgrund sein kann, nimmt ihm seine Schrankenwirkung und ist im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut und abschließen aufgeführten Haftgründe des Art. 5 EMRK zweifelhaft. Auch in Anbetracht der vom EGMR selbst aufgestellten Mindeststandards zur Rechtssicherheit bei Freiheitsentziehung, die insbesondere Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit umfasst, begegnen seine Annahmen im hiesigen Fall erheblichen Bedenken. Das dritte Kriterium setzt der Gerichtshof gleich selbst außer Schach, indem er annimmt, dass sich unangemessene Haftbedingungen außer in Extremfällen nicht auf die Rechtmäßigkeit auswirken sollen. Auch das vierte Kriterium der Haftdauer verliert durch die Argumentation des EGMR schnell an Schärfe. Auf weniger restriktive Maßnahmen geht der EGMR nicht ein, Verhältnismäßigkeit ist nicht Teil seiner Bewertung.
Unabhängig davon aber festigt der EGMR jedenfalls seine Rechtsprechung in Bezug auf die Verletzung des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung in Art. 3 EMRK in griechischen Polizeistationen sowie auf die mangelhafte Wirksamkeit des griechischen Rechtssystems. Dies ist insbesondere in Dublin-Fällen mit Griechenlandbezug für die Entscheidungspraxis relevant.
Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Hanna Jetter erarbeitet und von Johanna Mantel und Matthias Lehnert redigiert sowie um eine Analyse ergänzt.
Entscheidung vom 17.10.2025 - Autor gg. Deutschland (384/2025)
Im Oktober 2025 ordnete der UN-Sozialausschuss im Rahmen einer Eilentscheidung an, dass Deutschland einer vom Leistungsausschluss in Dublin-Fällen betroffenen Person existenzsichernde Leistungen gewähren muss.
Zusammenfassung
Beschwerdeführer ist ein zwanzigjähriger Mann aus Syrien, der Anfang 2025 obdachlos wurde, da ihm Unterbringung sowie Geld- und Sachleistungen nach dem AsylbLG von der zuständigen Leistungsbehörde in Thüringen verweigert wurden. Sein Asylantrag war in Deutschland vom BAMF als unzulässig abgelehnt worden, da gemäß der Dublin-Verordnung Malta der für das Asylverfahren zuständig sei.
Rechtsgrundlage für den Leistungsausschluss ist § 1 Abs. 4 AsylbLG. Demnach verlieren insbesondere Schutzsuchende, deren Asylantrag aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaats unzulässig abgelehnt wurde, jedweden Anspruch auf Leistungen aus dem AsylbLG, wenn das BAMF die Abschiebung in den Mitgliedstaat angeordnet hat und die Ausreise für rechtlich und tatsächlich möglich hält. Vorgesehen sind nur Überbrückungsgelder von zwei Wochen. Die Regelung wurde im Rahmen des sogenannten Sicherheitspakets neu eingefügt und trat Ende Oktober 2024 in Kraft.[1] Die Änderung verschärfte die Bestimmung des § 1a Abs. 7 AsylbLG, wonach nach Dublin-Ablehnung lediglich Unterkunft, Ernährung und Hygienebedarfe gewährt werden. Auch diese 2019 eingeführte Norm war bereits umstritten und führte zu zahlreichen Gerichtsverfahren, ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts ist vor dem EuGH anhängig.[2]
Nach erfolglosen Verfahren vor dem Sozialgericht Gotha, dem Landessozialgericht Thüringen und Bundesverfassungsgericht, legte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Hilfe der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) Individualbeschwerde beim UN-Sozialausschuss ein und beantragte eine einstweilige Anordnung.[3] Es handelt sich um die erste Individualbeschwerde aus Deutschland. Zwar ratifizierte die Bundesrepublik den Pakt bereits 1973, das Fakultativprotokoll von 2013, welches u.a. die Individualbeschwerde vorsieht, jedoch erst 2022.
Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem Recht auf soziale Sicherheit aus Art. 9, seinem Recht auf angemessenen Lebensstandard nach Art. 11 und seinem Recht auf Gesundheit nach Art. 12 sowie seinem Recht auf diskriminierungsfreie Ausübung der im Pakt garantierten Rechte nach Art. 2 Abs. 2 UN-Sozialpakt verletzt zu sein. Im Allgemeinen wird durch die Beschwerde angestrebt, dass der Ausschuss Deutschland dazu verpflichtet den Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG aufgrund der benannten Verstöße gegen Menschenrechte in der bestehenden Form abzuschaffen.
Der UN-Sozialausschuss erließ sodann im Oktober eine vorläufige Maßnahme, mit der Deutschland aufgefordert wird, die Unterbringung, die Gesundheitsversorgung sowie die Mindestexistenzsicherung des Beschwerdeführers sicherzustellen. Solche Eilentscheidungen des Ausschusses sind in Art. 5 des Zusatzprotokolls vorgesehen und dienen laut dieser Bestimmung der der vorläufigen Verhinderung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens.
Deutschland hat laut der GFF bisher nicht auf die Eilentscheidung reagiert. Anfang September 2025 wurde dem Beschwerdeführer zwar eine Unterkunft angeboten, die zuständig Leistungsbehörde bezog sich dabei jedoch auf das Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz, nicht auf die Ausschussentscheidung. Die weitere Versorgung sowie Geldleistungen und auch die dringlich erforderliche Gesundheitsversorgung wurden weiterhin verweigert.
Seit Anfang Dezember 2025 ist Deutschland wegen Ablauf der Überstellungsfrist für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig, damit ist der Leistungsausschluss nicht mehr anwendbar, und der Beschwerdeführer hat nunmehr wieder einen Leistungsanspruch nach dem AsylbLG. Für den vorhergehenden Zeitraum des ein knappes Jahr andauernden Leistungsausschlusses macht der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Nachzahlung vor dem zuständigen Sozialgericht geltend.
Das zuständige Bundessozialministerium hat sich laut GFF noch nicht zu diesem Fall geäußert.[4] Mit einer Entscheidung des Sozialausschusses in der Hauptsache in diesem Fall wird frühestens Ende 2026 gerechnet.
Analyse
1. Indizwirkung der Vorläufigen Maßnahme?
Für den Einzelfall gilt Folgendes: Die Eilentscheidung des Ausschusses hat laut Art. 5 Abs. 2 Fakultativprotokoll keine Auswirkung auf die Entscheidung in der Sache selbst und sie kann jederzeit aufgehoben werden. Entsprechend der Regel 7 Ziff. 3 der Geschäftsordnung zum Fakultativprotokoll des Sozialpakts wurde bisher lediglich geprüft, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers „prima facie“, also dem ersten Anschein nach, erfolgversprechend ist und ein nicht wiedergutzumachender Schaden während der Verfahrensdauer droht.
Die Anordnung kann über den Einzelfall hinaus aber bereits jetzt Auswirkungen auf die grundsätzliche Zulässigkeit des Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 AsylbLG haben: Denn vorläufigen Maßnahmen kommt, wie auch nationalen gerichtlichen Eilentscheidungen, faktisch eine argumentative Indizwirkung zu, da eine vorläufige Prüfung des Rechts stattgefunden hat. Daher kann die Entscheidung des Sozialausschusses als Hinweis gedeutet werden, dass der vollständige Leistungsentzug nicht mit Menschenrechten vereinbar ist.
2. Rechtswidrigkeit des Leistungsausschlusses?
Über die Menschenrechte aus dem, im hiesigen Verfahren einschlägigen, UN-Sozialpakt hinaus, ergibt sich ein Verstoß des § 1 Abs. 4 AsylbLG gegen höherrangiges Recht zugleich aus dem deutschen Verfassungsrecht und dem Unionsrecht: Das Grundrecht auf menschenwürdiges Existenzminimum für alle Menschen unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus wird in der ständigen Rechtsprechung des BVerfG betont.[5] Den nunmehr vorgesehenen vollständigen Leistungsausschluss nach Dublin-Ablehnung halten zahlreiche deutscher Sozialgerichte daher für rechtswidrig, solange nicht feststeht, dass eine Ausreise tatsächlich zeitnah möglich ist.[6] Die Rechtswidrigkeit wird neben der menschenrechtlichen Komponente zugleich darauf gestützt, dass in einem Dublin-Verfahren eine freiwillige Ausreise eben gerade nicht möglich ist, wie es aber § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG verlangt.[7] Einen Verstoß gegen Unionsrecht hat der Generalanwalt des EuGH bereits in Bezug auf die bisherige Regelung des § 1a Abs. 7 alte Fassung angenommen: In seinen Schlussanträgen zum anhängigen Vorabentscheidungsverfahren kommt er zu dem Ergebnis, dass die automatische Leistungseinschränkung bei Dublin-Überstellungsentscheidung ohne Prüfung im Einzelfall gegen Art. 17 Abs. 2 UAbs. 1 und Abs. 5 Aufnahme-RL (2013/33/EU) verstößt, wonach regelhaft ein angemessener Lebensstandard zu gewährleisten ist.[8]
Das im vorliegenden Fall entscheidende LSG Thüringen vertritt demgegenüber eine abweichende Auffassung.[9] Es meint, dass die Unzulässigkeitsentscheidung des BAMF bereits die Feststellung über die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Ausreise enthalte und hat keine Zweifel an der Europarechts- und Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 4 AsylbLG. Nach Angaben der GFF ist es bislang das einzige Landessozialgericht, das diese Rechtsansicht einnimmt.
3. Bindungswirkung der Vorläufigen Maßnahme?
In der Zwischenzeit setzt sich die GFF weiterhin für die Umsetzung der vorläufigen Maßnahme ein. Sie geht davon aus, dass sich die Beschwerde vor dem Sozialausschuss nicht aufgrund des wiederauflebenden Leistungsanspruchs seit Eintritt der Zuständigkeit Deutschlands erledigt.
Ob vorläufige Maßnahmen der UN-Ausschüsse im Allgemeinen eine Bindungswirkung entfalten, ist umstritten. Hauptargument gegen die Bindungswirkung ist, dass klare vertragliche Normen fehlen, die sie ausdrücklich festlegen. So ist etwa in Art. 5 Abs. 1 Fakultativprotokoll zum Sozialpakt geregelt, dass der Ausschuss Vertragsstaaten lediglich „auffordert“, vorläufige Maßnahmen zu treffen, anstatt solche anzuordnen. Dennoch wird davon ausgegangen, dass eine Umsetzungserwartung besteht, aufgrund der fachlichen Autorität der Ausschüsse und der ansonsten bestehenden Gefahr das gesamte völkervertragliche Menschenrechtssystem in Frage zu stellen.[10] Der UN-Sozialausschuss selbst (wie die anderen Ausschüsse auch) gehen von einer faktischen Bindungswirkung ihrer vorläufigen Maßnahmen aus, da diese erforderlich sind, um das Individualbeschwerdeverfahren überhaupt zu ermöglichen. Insofern haben sie mehrfach festgestellt und betont, dass Vorläufige Maßnahmen die Integrität des Verfahrens wahren.[11]
Diesbezüglich wird zum Teil ein Unterschied gemacht zwischen den überwiegend als unverbindlich angesehenen Ausschussauffassungen („Views“) und den vorläufigen Maßnahmen.[12] Letztere seien jedenfalls rechtlich bindend, da ansonsten ein wirksamer Rechtsbehelf vor den Ausschüssen nicht gewährleistet werden könne.
Trotz Fehlens ausdrücklicher Verbindlichkeitsregelungen und trotz der Unterschiede zwischen den verschiedenen Ausschussentscheidungen ist von einer zumindest mittelbaren Verbindlichkeit sowohl der Auffassungen als auch der Eilentscheidungen auszugehen. Die menschenrechtlichen Bestimmungen der UN-Abkommen sind für die Vertragsstaaten verbindlich. Letztere sind nach dem fundamentalen „pacta sunt servanda“ Prinzip des allgemeinen Völkerrechts verpflichtet vertragswidriges Verhalten zu unterlassen. Auch in den Menschenrechtsabkommen selbst haben sich die Vertragsstaaten verpflichtet den gewährleisteten Rechten Wirksamkeit zu verleihen (zB Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Zivilpakt). Zudem haben sich Vertragsstaaten mit der Ratifizierung der jeweiligen Fakultativprotokolle unter anderem dem Individualbeschwerdeverfahren und daher auch der Prüfungszuständigkeit der Ausschüsse unterworfen und ihre Fachkompetenz anerkannt. Aus alldem, dem Sinn und Zweck der Pakte und ihrer Protokolle sowie dem Prinzip der Völkerrechtsfreundlichkeit ergibt sich zumindest eine mittelbare Verbindlichkeit der Ausschussentscheidungen, sowohl im Eilverfahren als auch in der Hauptsache.[13] Deutschland ist demnach verpflichtet die Vorläufige Maßnahme im hiesigen Fall umzusetzen. Jedenfalls wäre der Bundesregierung zu raten sie zu befolgen, um nicht zur Gefährdung des fragiler werdenden menschenrechtlichen Schutzsystems beizutragen.
Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Giovanna Adlon erarbeitet und von Johanna Mantel und Matthias Lehnert redigiert sowie um eine Analyse ergänzt.
[1] Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems, BGBl. I Nr. 332 vom 30.10.2024.
[2] Zur Verfassungswidrigkeit der Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG alte Fassung: Leonie Därr und Hannah Franke: Mit Sicherheit nicht: Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht relativierbar, VerfBlog, 2024/9/09, verfassungsblog.de/leistungskurzungen-dublin/; Rechtsprechung zu § 1a Abs. 7 AsylbLG a.F. findet sich in der asyl.net Datenbank; Vorabentscheidungsersuchen des BSG: Beschluss vom 25.7.2024 - B 8 AY 6/23 R - asyl.net: M33010; anhängiges Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH: C-621/24, curia.europa.eu.
[3] Ausführliche Informationen hierzu, siehe: freiheitsrechte.org/existenzielle-not.
[4] Laut Medienberichten wird die Zuständigkeit geprüft: www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/dublin-fluechtlinge-leistungen-un-100.html.
[5] BVerfG, Urteile vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 und vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - asyl.net: M19839.
[6] Siehe ausführliche Übersicht der GGUA vom 18.11.2025: www.ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Dublin_AsylbLG-Ausschluss.pdf.
[7] Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 4.11.2025 – S 2 AY 5009/25 ER.
[8] Anhängiges Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH: C-621/24, curia.europa.eu.
[9] LSG Thüringen, Beschluss vom 16.5.2025 - L 8 AY 222/25 B ER - asyl.net: M33410.
[10] Zu obenstehendem vgl. Just A Friendly Suggestion?: On the (Il-)Legality of Germany’s Inaction Following an Interim Measure by the ESCR Committee, Völkerrechtsblog, 17.12.2025, m.w.N.
[11] Hierzu ausführlich und m.w.N. auch aus der Literatur, siehe den anwaltlichen Schriftsatz im Verfahren des Beschwerdeführers zu den Nachzahlungen: freiheitsrechte.org/uploads/documents/Gleiche-Rechte/Leistungsausschluss/2025-11-Stellungnahme-Anordnung-UN-Individualbeschwerde.pdf.
[12] Siehe den anwaltlichen Schriftsatz im Verfahren des Beschwerdeführers zu den Nachzahlungen, a.a.O.
[13] So auch DIMR, Handbuch: Die Individualbeschwerde nach dem Fakultativprotokoll zum Zivilpakt, S. 19 ff., www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/detail/die-individualbeschwerde-nach-dem-fakultativprotokoll-zum-zivilpakt.
Entscheidung von 08.11.2024 – Safa Turhan gg. Schweden (CAT/C/81/D/1109/2021)
Im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der in Schweden Asyl beantragt hatte, stellte der Antifolterausschuss fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo aufgrund des Risikos einer Kettenabschiebung in die Türkei, wo ihm Folter und unmenschliche Behandlung drohten, gegen Art. 3 CAT verstoßen würde.
Zusammenfassung
Die geltend gemachten Verfolgungsgefahren beruhen auf der Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit Organisationen, die der von der türkischen Regierung als Terrororganisation eingestuften Hizmet/Gülen-Bewegung nahestehen. Nach einer freiwilligen Tätigkeit für eine solche Organisation in Sri Lanka zog er 2016 in den Kosovo, wo er in zwei bewegungsnahen Bildungseinrichtungen arbeitete.
Nachdem Anwälte 2018 bestätigten, dass in der Türkei ein Strafverfahren auf Grundlage von Anti-Terrorvorschriften gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurde, der Kosovo nicht mehr sicher erschien, und der türkische Reisepass des Beschwerdeführers annulliert wurde, zog der Beschwerdeführer 2020 nach Schweden und beantragte dort Asyl. Laut seinen Angaben habe der türkische Staat Zugriff auf türkische Staatsangehörige im Kosovo. NGO-Berichte bestätigen, dass 2018 eine Liste mit im Kosovo lebenden türkischen Staatsangehörigen an den türkischen Geheimdienst übermittelt wurden, woraufhin dieser sechs dieser Personen in die Türkei verschleppte, wo sie verhaftet und misshandelt wurden.
Die schwedische Migrationsbehörde lehnte seinen Antrag ab und verwies ihn auf Kosovos Asylsystem. Er sei dort nicht verfolgt worden, und ein hinreichend plausibles Risiko einer Abschiebung in die Türkei bestehe nicht, da der Kosovo den Vorfall von 2018 aufgearbeitet und ein Non-Refoulement-Prinzip stärkendes Asylgesetz erlassen habe. Auch seine Beschwerden vor dem schwedischen Verwaltungs- und Berufungsgericht blieben erfolglos – obwohl seine kosovarische Aufenthaltserlaubnis mittlerweile abgelaufen war und dem kosovarischen Parlament 2021 ein Vorschlag zur Einstufung der Hizmet/Gülen-Bewegung als terroristische Organisation vorgelegt worden war.
Vor dem Antifolterausschuss rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 CAT, sollte er in den Kosovo abgeschoben werden, da ihm dort eine Abschiebung an die Türkei drohe, wo er mit hoher Wahrscheinlichkeit willkürlich festgenommen und gefoltert würde.
Vorab verwies der Ausschuss auf eine seiner Allgemeinen Bemerkungen[1], wonach Art. 3 CAT die Abschiebung in einen Staat verbietet, von dem aus die Abschiebung in einen Staat droht, in dem ernsthafte Gründe für die Annahme einer Foltergefahr bestehen. In Bezug auf die Beweislast führt der Ausschuss aus, dass diese grundsätzlich beim Beschwerdeführer liegt, diese jedoch umgekehrt werde und die beklagte Vertragspartei treffe, wenn der Beschwerdeführer selbst keine Möglichkeit hat, hinreichend über seinen Fall vorzutragen.
Die Gefahr von Verfolgung und Folter in der Türkei bejahte der Ausschuss sodann unter Verweis auf Berichte des OHCHR und UN-Sonderberichterstatters über Folter,[2] die belegen, dass in Folge des gescheiterten Putschversuchs 2016 eine Vielzahl Hizmet/Gülen-nahen Menschen entlassen, verhaftet oder verfolgt und dass Misshandlungsvorwürfe nur unzureichend ermittelt wurden.
Mit Blick auf die Gefahr einer Abschiebung vom Kosovo in die Türkei zog der Ausschuss im Anschluss mehrere Aspekte in einer Gesamtschau heran: Zum einen hob er hervor, dass die Türkei systematisch extraterritoriale Entführungen und Zwangsrückführungen eigener Staatsangehöriger in Abstimmung mit Behörden anderer Staaten, darunter dem Kosovo, durchführe. Der Beschwerdeführer habe zudem keine Aufenthaltserlaubnis im Kosovo mehr und habe dort keinen Flüchtlingsschutz. Ohnehin sei der Kosovo weder Vertragspartei der GFK noch anderer einschlägiger Menschenrechtsverträge, und sei daher völkerrechtlich nicht durch Art. 3 CAT verpflichtet, den Beschwerdeführer vor einer Abschiebung in die Türkei zu schützen. Auch habe der Kosovo nicht hinreichend mit der UN-Arbeitsgruppe gegen willkürliche Inhaftierungen zur Aufklärung des Vorfalls von 2018 kooperiert.[3]
Im Ergebnis bejahte er somit auch das Risiko einer Kettenabschiebung in die Türkei und stellte fest, dass eine Abschiebung von Schweden in den Kosovo gegen Art. 3 CAT verstoßen würde.
Analyse
Zunächst sei angemerkt, wozu sich der Ausschuss nicht äußert: Nämlich zur Frage, ob die Ablehnung des Asylantrags überhaupt und unabhängig von den spezifischen Gefahren einer Kettenabschiebung unter Verweis auf die eine „Zuständigkeit“ des Kosovo abgelehnt werden kann. Denn diese Frage ist für den Ausschuss nicht von Interesse, als dass er sich allein für die Gefahr von Folter und Verfolgung interessieren muss.
Dennoch stellt er Folgendes klar, und dies muss auch bei jeglichen Diskussionen über die Auslagerung von Asylverfahren in Drittstaaten berücksichtigt werden: Es bedarf auch bei Rückführungen in Drittstaaten einer jeweils individuellen Prüfung, ob eine Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat droht. Ein pauschaler Verweis, wie etwa hier auf die Existenz eines gesetzlichen Flüchtlingsschutzes, reicht nicht aus.
Ebenfalls bemerkenswert sind die Ausführungen des Ausschusses zur Prüfung des Schutzbegehrens. Erstens mit Blick auf die „Beweislast“, die nur insoweit bei der antragstellenden Person liegt, als sie ihre persönliche Sphäre betrifft und in staatlicher Verantwortung liegt, wenn die Einholung von Nachweisen und Beweisen der Person selbst unmöglich ist (Rn. 7.3). Eine Unterscheidung, die den europarechtlichen Vorgaben zur Abgrenzung zwischen der individuellen Darlegungspflicht und der behördlichen Sachverhaltsermittlungspflicht (etwa in Bezug auf allgemeine länderbezogene Erkenntnisse) entspricht.
Zweitens betont der Ausschuss seine eigene Prüfungskompetenz: Er misst den Sachverhaltsfeststellungen der staatlichen Organe zwar erhebliches Gewicht bei, ist an diese jedoch nicht gebunden und nimmt eine eigenständige Bewertung aller relevanten Umstände vor. Dies stärkt die Prüfungsdichte und damit die praktische Relevanz von CAT-Verfahren für nationale Gerichte. Zugleich unterstreicht der Ausschuss die Bedeutung von Berichten internationaler Organisationen als Erkenntnisquelle. Konkret bedeutet dies, dass nationale Asylentscheidungen, die das Verfolgungsrisiko von Personen aus dem Umfeld der Gülen-Bewegung betreffen, diese Entscheidung des Ausschusses nicht ignorieren dürfen.
Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Jule Boller erarbeitet und von Johanna Mantel und Matthias Lehnert redigiert sowie um eine Analyse ergänzt.
[1] Antifolterausschuss, General Comment No. 4 (2017), CAT/C/GC/4, Rn. 12.
[2] OHCHR, Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, including an update on the South-East: January–December 2017, (März 2018) Rn. 78f. und HRC, Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment on his mission to Turkey, documents.un.org/doc/undoc/gen/g17/362/52/pdf/g1736252.pdf, Rn. 95.
[3] Working Group on Arbitrary Detention, Opinion No. 47/2020 (Turkey and Kosovo)*, A/HRC/WGAD/2020/47, Rn. 38f.
Entscheidung vom 31.10.2024 - M.I. u.a. gg. Australien (CCPR/C/142/D/2749/2016)
In diesem Fall stellte der UN-Menschenrechtsausschuss fest, dass die Inhaftierung mehrerer minderjähriger Beschwerdeführender auf den Weihnachtsinseln und in Nauru willkürlich war und in die Verantwortung Australiens fiel.
Zusammenfassung
Dem bislang wenig beachteten Fall lagen die Beschwerden von 24 minderjährigen Asylsuchenden aus Afghanistan, Iran, Irak, Pakistan, Sri Lanka und Myanmar zugrunde. Sämtliche Beschwerdeführende waren zum Zeitpunkt der Beschwerde minderjährig und hatten zu unterschiedlichen Zeitpunkten versucht, auf dem Seeweg nach Australien zu gelangen, um Schutz zu ersuchen. Sie wurden von australischen Behörden abgefangen, zunächst auf die Weihnachtsinseln und anschließend auf den Inselstaat Nauru verbracht.
Dort wurden sie im sogenannten „Regional Processing Centre“ unter äußerst kargen und prekären Bedingungen inhaftiert. Das Lager beruht auf einem Übereinkommen zwischen Australien und Nauru, das die Verbringung von über den Seeweg einreisenden Schutzsuchenden zur Durchführung des Asylverfahrens vorsieht. Zwar wurden die Schutzgesuche aller Betroffenen bis auf eines anerkannt, dennoch mussten sie vorläufig weiterhin in Nauru verbleiben.
Die Beschwerdeführenden rügten Verletzungen mehrerer Bestimmungen des UN-Zivilpakts, darunter ihres Rechts auf Freiheit (Art. 9 Abs. 1) und des Verbots unmenschlicher Behandlung (Art. 7) insbesondere durch den Transfer nach Nauru, die Inhaftierung sowie die Lagerbedingungen.
Der Ausschuss stellte fest, dass Australien über das Lager eine effektive Kontrolle ausübte (Rn. 9.9). So wie auch in der Entscheidung A.A. gg. Australien des Antifolterausschusses[1] war insbesondere ausschlaggebend, dass der australische Staat den Betrieb finanzierte, zur gemeinsamen Leitung befugt war, an der Überwachung mitwirkte, die verantwortlichen Unternehmen für Bau, Sicherheit, Versorgung und Gesundheitsdienste auswählte und zudem Polizeikräfte zur Unterstützung der Lagerverwaltung nach Nauru entsandte.
Materiell stellte der Ausschuss fest, dass die Inhaftierung der minderjährigen Beschwerdeführenden auf den Weihnachtsinseln und in Nauru willkürlich war (Rn. 10.4). Die pauschale Inhaftierung aller über den Seeweg Ankommenden auf den Weihnachtsinseln sei nicht verhältnismäßig, zumal mildere Mittel wie Meldeauflagen und andere Möglichkeiten, gegen ein Untertauchen zur Vermeidung des Vollzugs der Abschiebung vorzugehen, nicht geprüft worden seien. Die Verhältnismäßigkeit von Haft müsse grundsätzlich individuell und im Einzelfall geprüft werden. Weiterhin müsse Haft einer regelmäßigen Neubewertung und gerichtlicher Überprüfung unterliegen.
Insbesondere für Kinder und unbegleitete Minderjährige gelte nach seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 35, dass Freiheitsentzug nur als ultima ratio und für den kürzest möglichen Zeitraum in Frage käme und das Kindeswohl als vorrangiges Kriterium in Bezug auf Dauer und Haftbedingung zu berücksichtigen sei.[2] Darüber hinaus seien besonderer Schutz- und Betreuungsbedarf unbegleiteter Minderjähriger nicht berücksichtigt worden.
Darüber hinaus befand er einen Verstoß gegen das Recht auf Haftbeschwerde aus Art. 9 Abs. 4 Zivilpakt, da den Inhaftierten keine wirksamen Rechtsmittel gegen die Haft zur Verfügung standen (Rn. 10.6).
Analyse
Bemerkenswert ist die Entscheidung vor allem deshalb, weil der Ausschuss die extraterritoriale Geltung der Menschenrechte, hier des UN-Zivilpakts, deutlich betont und konkretisiert. Er beschränkt diese nicht auf Fälle, in denen staatliche Beamt*innen außerhalb des eigenen Territoriums tätig werden, sondern erstreckt sie auch auf Konstellationen, in denen Einrichtungen im Ausland durch einen Vertragsstaat betrieben oder kontrolliert werden. Entscheidend ist dabei eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Ausgestaltung der Zusammenarbeit (hier zwischen Australien und Nauru), aus der sich eine effektive Kontrolle auch dann ergeben kann, wenn der Staat die Einrichtung nicht selbst praktisch betreibt.
Diese Klarstellung ist vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Debatte um die Auslagerung von Migrationskontrolle, so z.B. im Rahmen des sogenannten Ruanda-Modells,[3] des Italien-Albanien Modells[4] sowie der Einführung von sog. „Place-of-safety-arrangements“,[5] von besonderer Bedeutung. Der Ausschuss macht unmissverständlich deutlich, dass durch räumliche oder institutionelle Auslagerung keine menschenrechtsfreien Räume geschaffen werden können.
Darüber hinaus unterstreicht die Entscheidung, wie auch andere Entscheidungen des Ausschusses,[6] wichtige Vorgaben zur Inhaftierung von Asylsuchenden und zu den Haftbedingungen. Sie erinnert daran, dass einschlägige Schutzstandards sich nicht nur aus der Grundrechtecharta, der EMRK und dem nationalen Verfassungsrecht ergeben, sondern auch aus dem Zivilpakt.
Hervorzuheben sind insbesondere die Klarstellungen zur Inhaftierung von Minderjährigen. Zwar schließt der Ausschuss diese – wie auch der EGMR – nicht explizit aus, wohingegen der Kinderrechtsausschuss und der Wanderarbeitnehmerausschuss die Inhaftierung von Kindern im Migrationskontext immer für rechtswidrig halten.[7] Der Menschenrechtsausschuss betont aber, dass für Kinder und unbegleitete Minderjährige Freiheitsentzug ausschließlich als letztes Mittel und nur für den kürzest möglichen Zeitraum in Betracht kommt.
Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Giovanna Adlon erarbeitet und von Johanna Mantel, Matthias Lehnert und Katharina Stübinger redigiert sowie um eine Analyse ergänzt.
[1] Antifolterausschuss, A.A. gg. Australien, 27.11.2025, CAT/C/83/D/1079/2021.
[2] Menschenrechtsausschuss, General Comment Nr. 35 vom 23.10.2014 zum Recht auf Freiheit und Sicherheit (engl.), Rn. 18 www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsschutz/deutschland-im-menschenrechtsschutzsystem/vereinte-nationen/vereinte-nationen-menschenrechtsabkommen/zivilpakt-iccpr.
[3] Krude, Emil: Abschreckung um jeden Preis?: Wie die britische Safety of Rwanda Bill mit rechtsstaatlichen Grundsätzen bricht, VerfBlog, 2024/2/27, verfassungsblog.de/abschreckung-um-jeden-preis/.
[4] Odysseus Network, translation of the Protocol between the Government of the Italian Republic and the Council of Ministers of the Albanian Republic, odysseus-network.eu/wp-content/uploads/2023/11/Protocol-between-the-Government-of-the-Italian-Republic-and-the-Council-of-Minister-of-the-Albanian-Republic-1-1.pdf.
[5] Statewatch, The EU's “new and innovative solution” to migration: pay other countries to intercept people, 11.2.2026, abrufbar bei www.statewatch.org/news/2026/january/the-eu-s-new-and-innovative-solution-to-migration-pay-other-countries-to-intercept-people/.
[6] Menschenrechtsausschuss, A.K.S. gg. Australien, 17.3.2025, CCPR/C/143/D/3686/2019.
[7] Kinderrechtsausschuss & Wanderarbeitnehmerausschuss, Joint General Comments No. 3 (CMW) und No. 22 (CRC) vom16.11.2017, CMW/C/GC/3-CRC/C/GC/22, abrufbar unter: https://bitl.to/3ir9.
Entscheidung vom 29.8.2024 - F.I.J. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/104/2023)
Zusammenfassung
Im Verfahren F.I.J. gegen Schweden entschied der UN-Behindertenrechtsausschuss über eine Beschwerde einer nigerianischen Staatsangehörigen im Namen ihrer drei minderjährigen Kinder. Diese wandten sich gegen ihre Abschiebung nach Nigeria und rügten eine unzureichende Prüfung ihrer Schutzbegehren im Asylverfahren. Sie machten geltend, den Kindern drohe aufgrund verschiedener Erkrankungen, darunter Autismus und Intelligenzminderung, bei einer Rückführung eine menschenrechtswidrige Behandlung.
Der Ausschuss erklärte große Teile der Beschwerde für unzulässig, insbesondere mangels hinreichender Substantiierung, fehlender Nachweise einer Behinderung sowie wegen nicht ausgeschöpften innerstaatlichen Rechtswegs. Zwar bestätigte er grundsätzlich das Bestehen eines aus der BRK folgenden Refoulement-Verbots, insbesondere aus Art. 10 (Recht auf Leben) und Art. 15 (Verbot unmenschlicher Behandlung), sah im konkreten Fall jedoch keine ausreichend dargelegte Gefahr einer Konventionsverletzung durch Abschiebung.
Als zulässig und begründet wurde allein eine Verletzung von Art. 7 Abs. 3 BRK festgestellt. Diese Vorschrift sieht vor, dass Kinder mit Behinderungen das Recht haben, in sie betreffenden Angelegenheiten ihre Meinung frei zu äußern. Der Ausschuss beanstandete, dass ein Kind trotz entsprechenden Antrags nicht angehört wurde, obwohl es alters- und entwicklungsbedingt in der Lage gewesen wäre, eine eigene Meinung zu äußern. Die Behörden hätten keine geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung seines Rechts auf Anhörung ergriffen.
Der Ausschuss empfahl Schweden, dem Kind wirksame Rechtsmittel zu eröffnen und seinen Asylantrag nach Durchführung einer Anhörung erneut zu prüfen sowie künftig behinderungs- und altersgerechte Unterstützung zur Wahrnehmung des Anhörungsrechts sicherzustellen.
Analyse
Die Entscheidung des Ausschusses lässt sich in zweierlei Hinsicht fruchtbar machen: Erstens erscheint es bis dato noch eher unbekannt, dass die Behindertenrechtskonvention spezifische Refoulement-Verbote enthält. Wichtig hierbei: Ein solches Refoulement-Verbot kann sich nach der Lesart des Ausschusses nicht allein aus den Art. 10 und 15 BRK ergeben, sondern, dann auch aus den exemplarisch von der hiesigen Beschwerde geltend gemachten Art. 24 („Bildung“), Art. 25 („Gesundheit“), Art. 26 („Habilitation und Rehabilitation“) sowie Art. 28 („Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz“).
Dies ist relevant für Fälle, in denen diese sozio-ökonomischen Rechte im Asylverfahren von Menschen mit Behinderungen geltend gemacht werden. Einfachrechtliche von Bedeutung kann dies im Hinblick auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer hinreichend schweren Menschenrechtsverletzung nach § 3a AsylG sein. Und zudem in Ermangelung eines entsprechenden Verfolgungsgrunds das Vorliegen eines Abschiebungsverbots unter unmittelbarer Bezugnahme auf die BRK. Schade ist, dass die Entscheidung selbst mangels Substantiierung und Relevanz im Einzelfall keine konkreteren Vorgaben über die Reichweite der Refoulement-Verbote macht.
Zweitens kann und muss auch die konkrete Vorgabe des Ausschusses zum Anhörungsrecht in der Praxis Berücksichtigung finden: es ist nicht konkret geregelt, wann und inwiefern minderjährige Kinder im Asylverfahren eigenständig angehört werden sollen. Die Grenze von 14 Jahren ist nur ein Anhaltspunkt, der unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht pauschal und starr angewandt werden sollte. Nun wird dies - und nicht nur für Kinder, sondern auch für erwachsene Menschen mit Behinderungen, die etwa eine Betreuung haben - mit folgendem Aspekt angereichert: Das Recht auf Anhörung von Menschen mit Behinderungen im Asylverfahren ist per se ein Recht, gestützt auf Art. 7 Abs. 3 BRK. Das muss bedeuten: Es muss grundsätzlich, unabhängig vom Alter und unabhängig von der Reichweite von Betreuung oder Vormundschaft, angehört werden - schriftlich oder mündlich -, wenn die Person in der Lage ist, eine Meinung zu bilden.
Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Karim Walkusch erarbeitet und von Johanna Mantel und Matthias Lehnert redigiert sowie um eine Analyse ergänzt.
