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Zitieren als:
EGMR, Urteil vom 06.03.2025 - 47836/21 - F.B. gegen Belgien - asyl.net: M34308
https://www.asyl.net/rsdb/m34308
Leitsatz:

Unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung:

In diesem Fall stellte der EGMR fest, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. 

(Leitsätze des Projekts „UN-Sichtbar - Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht")

Schlagwörter: Altersfeststellung, besonders schutzbedürftig, unbegleitete Minderjährige, Vormundschaft, Handwurzeluntersuchung, Achtung des Privatlebens
Normen: EMRK Art. 8, EMRK Art. 13, EMRK Art. 14
Auszüge:

Eine Analyse der Entscheidung finden Sie unter diesem Link in der Rubrik “Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht” des Projekts “UN-Sichtbar”.

Zusammenfassung:

In diesem Fall stellte der EGMR fest, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Die guineische Beschwerdeführerin gab bei ihrer Asylantragstellung
in Belgien an, 16 Jahre alt zu sein, und legte eine nicht beglaubigte Kopie ihrer Geburtsurkunde vor.
Da die belgischen Behörden die behauptete Minderjährigkeit bezweifelten, ordneten sie eine medizinische Altersfeststellung an, die Röntgenaufnahmen des Gebisses sowie einen dreifachen Knochentest von Handgelenk, Hand und Schlüsselbein umfasste. Dabei werden allgemeine Gesundheitsfragen berücksichtigt und eine Fehlermarge einberechnet. Das Ergebnis ergab ein geschätztes Alter von 21,7 Jahren mit einer Standardabweichung von
zwei Jahren bzw. eine 99-prozentige Wahrscheinlichkeit der Volljährigkeit. Belgien beendete daraufhin die Betreuung der Beschwerdeführerin als unbegleitete ausländische Minderjährige.
Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß über das Verfahren informiert wurde. Das am Tag der Asylantragstellung im Rahmen eines Gesprächs ohne Vormund ausgefüllte Dokument hält fest, sie sei über die Zweifel an ihrer Minderjährigkeit und das weitere Vorgehen informiert worden und habe keine Einwände erhoben. Die Beschwerdeführerin bestritt dies: Ihr sei erst im Gespräch nach der medizinischen Untersuchung klargeworden,
dass ihre Minderjährigkeit angezweifelt wurde; insbesondere sei sie nicht darüber informiert worden, dass sie Möglichkeiten gehabt hätte, gegen das Verfahren vorzugehen.
Nach erfolglosem Verfahren vor der französischen Beschwerdeinstanz legte die Beschwerdeführerin Beschwerde vor dem EGMR ein. Sie rügte eine Verletzung ihres Rechts auf Privatleben (Art. 8 EMRK) durch den Entzug ihres Status als unbegleitete Minderjährige. Sie beanstandete das gesamte Verfahren der Altersfeststellung. Konkret machte sie geltend, die Untersuchungen seien unverhältnismäßig gewesen, da eine Klärung ihres Alters
über offizielle Dokumente oder Konsularauskünfte des Heimatstaats ebenso möglich und effektiv gewesen wäre.
Darüber hinaus stellte sie die Zuverlässigkeit und gesundheitliche Unbedenklichkeit der Tests infrage und betonte, mangels Aufklärung über ihr Verweigerungsrecht keine informierte Zustimmung erteilt haben zu können.
Der EGMR stellte fest, dass eine Altersbeurteilung durch nationale Behörden bei Zweifeln an der Minderjährigkeit grundsätzlich zulässig sein kann, jedoch mit ausreichenden Verfahrensgarantien einhergehen muss (Rn. 73). Die Durchführung des dreifachen Knochentests ohne gültige Einwilligung stelle einen Eingriff in Art. 8 EMRK dar (Rn. 74), der angesichts des Ziels, den besonderen Schutz minderjähriger Migrant*innen zu gewährleisten,
einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK diene (Rn. 79). Zur Zuverlässigkeit des dreifachen Knochentests äußert sich der EGMR ausdrücklich nicht (Rn. 94).
Entscheidend ist für den Gerichtshof nicht allein die Frage der Rechtsgültigkeit der Zustimmung, sondern das Gesamtverfahren, das zum Verlust des Status als unbegleitete Minderjährige führte (Rn. 76). Dieses habe unzureichende Schutzgarantien aufgewiesen: Weder das Formular zur Dokumentation der Zweifel an der Minderjährigkeit noch die Entscheidung über die Aussetzung der Betreuung enthielten hinreichende Informationen
über die Zustimmung der Beschwerdeführerin oder über mögliche Rechtswege. Zudem sei die invasive medizinische Untersuchung durchgeführt worden, bevor weniger eingriffsintensive Methoden, wie etwa ein Gespräch mit der Vormundschaftsbehörde, ausgeschöpft worden waren (Rn. 93). Medizinische Untersuchungen dürfen laut EGMR wegen ihres invasiven Charakters nur als letztes Mittel eingesetzt werden, andernfalls sind sie nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig. Aufgrund mangelnder Erforderlichkeit stellte der EGMR im hiesigen Fall eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest (Rn. 95).