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UN-Ausschuss gegen Folter

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Zitieren als:
UN-Ausschuss gegen Folter, Entscheidung vom 12.12.2024 - 1109/2021 - M.T. gegen Schweden - asyl.net: M34309
https://www.asyl.net/rsdb/m34309
Leitsatz:

Gefahr der Kettenabschiebung verstößt gegen Antifolterkonvention:

Im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der in Schweden Asyl beantragt hatte, stellte der Antifolterausschuss fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo aufgrund des Risikos einer Kettenabschiebung in die Türkei, wo ihm Folter und unmenschliche Behandlung drohten, gegen Art. 3 CAT verstoßen würde.

(Leitsätze des Projekts „UN-Sichtbar - Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht")

Schlagwörter: Kosovo, Türkei, Kettenabschiebung, politische Verfolgung, Antifolterkonvention, Refoulement, Türkei, Drittstaatenregelung, Gülen, Hizmet, Beweisrecht, Beweislast, Darlegungslast, Amtsermittlung, behördliche Ermittlungspflicht, Herkunftslandinformationen, internationale Organisation,
Normen: UN-CAT Art. 3
Auszüge:

Eine Analyse der Entscheidung finden Sie unter diesem Link in der Rubrik “Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht” des Projekts “UN-Sichtbar”.

Zusammenfassung:

Im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der in Schweden Asyl beantragt hatte, stellte der Antifolterausschuss fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo aufgrund des Risikos einer Kettenabschiebung in die Türkei, wo ihm Folter und unmenschliche Behandlung drohten, gegen Art. 3 CAT verstoßen würde.
Die geltend gemachten Verfolgungsgefahren beruhen auf der Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit Organisationen, die der von der türkischen Regierung als Terrororganisation eingestuften Hizmet/Gülen-Bewegung nahestehen. Nach einer freiwilligen Tätigkeit für eine solche Organisation in Sri Lanka zog er 2016 in den Kosovo, wo er in zwei bewegungsnahen Bildungseinrichtungen arbeitete. Nachdem Anwälte 2018 bestätigten, dass in der Türkei ein Strafverfahren auf Grundlage von Anti-Terrorvorschriften gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurde, der Kosovo nicht mehr sicher erschien und der türkische Reisepass des Beschwerdeführers annulliert wurde, zog der Beschwerdeführer 2020 nach Schweden und beantragte dort Asyl. Laut seinen Angaben habe der türkische Staat Zugriff auf türkische Staatsangehörige im Kosovo.
NGO-Berichte bestätigen, dass 2018 eine Liste mit im Kosovo lebenden türkischen Staatsangehörigen an den türkischen Geheimdienst übermittelt worden seien, woraufhin dieser sechs dieser Personen in die Türkei verschleppt hätte, wo sie verhaftet und misshandelt worden seien. Die schwedische Migrationsbehörde lehnte seinen Antrag ab und verwies ihn auf das Asylsystem des Kosovo. Er sei dort nicht verfolgt worden und ein hinreichend
plausibles Risiko einer Abschiebung in die Türkei bestehe nicht, da der Kosovo den Vorfall von 2018 aufgearbeitet und ein das Non‑Refoulement‑Prinzip stärkendes Asylgesetz erlassen habe. Auch seine Beschwerden vor demschwedischen Verwaltungs- und Berufungsgericht blieben erfolglos – obwohl seine kosovarische Aufenthaltserlaubnis mittlerweile abgelaufen war und dem kosovarischen Parlament 2021 ein Vorschlag zur Einstufung der
Hizmet/Gülen-Bewegung als terroristische Organisation vorgelegt worden war.
Hinsichtlich einer Verletzung der Rechte aus Art. 3 CAT verwies der Ausschuss auf eine seiner Allgemeinen Bemerkungen, wonach Art. 3 CAT die Abschiebung in einen Staat verbietet, von dem aus die Abschiebung in einen weiteren Staat droht, in dem ernsthafte Gründe für die Annahme einer Foltergefahr bestehen. In Bezug auf die Beweislast führt der Ausschuss aus, dass diese grundsätzlich beim Beschwerdeführer liegt, diese jedoch umgekehrt werde und die beklagte Vertragspartei treffe, wenn der Beschwerdeführer selbst keine Möglichkeit hat, hinreichend zu seinem Fall vorzutragen.
Die Gefahr von Verfolgung und Folter in der Türkei bejahte der Ausschuss unter Verweis auf Berichte des OHCHR und UN-Sonderberichterstatters über Folter, die belegen, dass infolge des gescheiterten Putschversuchs 2016 eine Vielzahl Hizmet/Gülen-nahen Menschen entlassen, verhaftet oder verfolgt und dass Misshandlungsvorwürfe nur unzureichend ermittelt worden seien.
Mit Blick auf die Gefahr einer Abschiebung vom Kosovo in die Türkei zog der Ausschuss im Anschluss mehrere Aspekte in einer Gesamtschau heran: Zum einen hob er hervor, dass die Türkei systematisch extraterritoriale Entführungen und Zwangsrückführungen eigener Staatsangehöriger in Abstimmung mit Behörden anderer Staaten, darunter dem Kosovo, durchführe. Der Beschwerdeführer habe zudem keine Aufenthaltserlaubnis im Kosovo mehr und habe dort keinen Flüchtlingsschutz. Ohnehin sei der Kosovo weder Vertragspartei der GFK noch anderer einschlägiger Menschenrechtsverträge und sei daher völkerrechtlich nicht durch Art. 3 CAT verpflichtet, den Beschwerdeführer vor einer Abschiebung in die Türkei zu
schützen. Auch habe der Kosovo nicht hinreichend mit der UN-Arbeitsgruppe gegen willkürliche Inhaftierungen zur Aufklärung des Vorfalls von 2018 kooperiert. Im Ergebnis bejahte er somit auch das Risiko einer Kettenabschiebung in die Türkei und stellte fest, dass eine Abschiebung von Schweden in den Kosovo gegen Art. 3 CAT verstoßen würde.