Frankreich verletzt systematisch KRK bei Altersfeststellung unbegleiteter Minderjähriger:
Der UN-Kinderrechtsausschuss hat in drei Entscheidungen gegen Frankreich systematische Verletzungen der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) im Zusammenhang mit der Altersfeststellung unbegleiteter Minderjähriger festgestellt.
(Leitsätze des Projekts „UN-Sichtbar - Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht")
Eine Analyse der Entscheidung finden Sie unter diesem Link in der Rubrik “Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht” des Projekts “UN-Sichtbar”.
Zusammenfassung:
Der UN-Kinderrechtsausschuss hat in drei Entscheidungen gegen Frankreich systematische Verletzungen der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) im Zusammenhang mit der Altersfeststellung unbegleiteter Minderjähriger festgestellt. Alle Verfahren unterliegen einem strukturell gleichgelagerten Muster und werden daher hier gemeinsam behandelt.
Es handelt sich um drei verschiedene Entscheidungen:
U. A. vom 21.5.2024, M. J. vom 16.2.2026 sowie die fünf verbundenen Beschwerden C. B., M. S., Z. A., E. L. T. und A. H. vom 26.1.2026. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um unbegleitete Minderjährige aus Pakistan, Kamerun, Guinea und Bangladesch, die teilweise asylrechtlichen Schutz in Frankreich geltend machen wollten.
Trotz vorgelegter Identitätsdokumente wurden sie von den französischen Behörden als volljährig eingestuft. Grundlage dieser Einstufung war jeweils eine Begutachtung, die sich im Wesentlichen auf das äußere Erscheinungsbild und das Verhalten stützte, während die vorgelegten Originaldokumente entweder nicht berücksichtigt oder ohne förmliches Anfechtungsverfahren als unverwertbar verworfen wurden. Dementsprechend wurde ihnen
der Zugang zum Kinderschutzsystem verwehrt, die Betroffenen lebten zeitweise obdachlos und ohne staatlichen Schutz. Ihre Asylverfahren wurden nicht als Verfahren für Minderjährige geführt.
Der Kinderrechtsausschuss beanstandete zunächst grundlegende Verfahrensmängel. Der Grundsatz der vorrangigen Beachtung des Kindeswohls aus Art. 3 KRK gebiete Personen, deren Minderjährigkeit behauptet wird, im Zweifel während des gesamten Verfahrens als minderjährig zu behandeln (benefit of the doubt, siehe etwa Entscheidung U. A., Rn. 8.3). Dieser Grundsatz wurde laut Ausschuss in allen drei Verfahren missachtet. Den Betroffenen wurde von Beginn an keine kostenlose Rechtsvertretung bestellt, obwohl das Recht auf Berücksichtigung des Kindeswillens nach Art. 12 KRK dies für eine wirksame Ausübung des Rechts auf Gehör zwingend voraussetzt.
Im Fall U. A. wurde die sozialpädagogische Begutachtung ohne Rechtsbeistand, ohne Berücksichtigung der Originalgeburtsurkunde und ohne Einbeziehung migrationsspezifischer oder traumabedingter Umstände durchgeführt.
In den Verfahren C. B. u. a. rügte der Ausschuss den Einsatz medizinischer Altersuntersuchungen als unzuverlässig. Zudem fehlte es laut Ausschuss an einem Rechtsmittel mit der Möglichkeit der Herstellung einer aufschiebenden Wirkung gegen die Entscheidung der Altersfeststellung. Da der Schutz, der sich aus der vorläufigen Behandlung als minderjährig ergibt (presumption of minority), bereits mit Bekanntgabe einer negativen Altersentscheidung
entfiel, war eine gerichtliche Überprüfung faktisch wirkungslos (U. A., Rn. 8.7). Die verfahrensrechtlichen Mängel mündeten laut Ausschuss in materiell-rechtliche Konventionsverletzungen (U. A., Rn. 8.9). Die Verweigerung der Anerkennung urkundlich belegter Geburtsdaten verletze das Recht auf
Identität nach Art. 8 KRK, da das Geburtsdatum Teil der rechtlich geschützten Identität sei. Frankreich habe vorgelegte Dokumente, darunter behördliche Lichtbildausweise, beglaubigte Übersetzungen von Geburtsurkunden sowie Botschaftsauszüge, faktisch entwertet, ohne ein förmliches Anfechtungsverfahren durchgeführt zu haben. Damit habe es in unzulässiger Weise die Beweislast einseitig auf die Schutzsuchenden verlagert.
Darüber hinaus stellte der Ausschuss Verletzungen von Art. 20 Abs. 1 (besonderer Schutz von alleinstehenden Kindern) und Art. 37 Bst. a KRK (Verbot unmenschlicher Behandlung) fest. Die Beschwerdeführenden seien über erhebliche Zeiträume obdachlos und schutzlos geblieben, was angesichts ihrer besonderen Verletzlichkeit die Schwelle einer unmenschlichen Behandlung über schritten habe (U. A., Rn. 8.12). Soweit Betroffene Asyl beantragen wollten, wurde ihr Antrag nicht als solcher von unbegleiteten Minderjährigen entgegengenommen, was eine gesonderte Verletzung von Art. 22 KRK (besonderer Schutz von Flüchtlingskindern) begründet habe.
In den Fällen U. A. und C. B. u. a. stellte der Ausschuss darüber hinaus eine Verletzung des Rechts auf Bildung nach Art. 28 KRK fest, da die Beschwerdeführenden infolge der verweigerten Anerkennung ihrer Minderjährigkeit vom Bildungssystem ausgeschlossen worden waren.
Die Nichtbefolgung von durch den Ausschuss angeordneten vorläufigen Maßnahmen, insbesondere bezüglich der Unterbringung und des Zugangs zu medizinischer Versorgung in den Fällen U. A. und M. J., wertete der Ausschuss als eigenständige Verletzung von Art. 6 des Fakultativprotokolls zum Individualbeschwerdeverfahren zur KRK, das vorläufige Maßnahmen vorsieht. Er stellte damit klar, dass einstweilige Maßnahmen völkerrechtlich
bindend sind (U. A., Rn. 8.14 f.).