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OVG Mecklenburg-Vorpommern

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Zitieren als:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.06.2026 - 4 LB 323/22 OVG - asyl.net: M34319
https://www.asyl.net/rsdb/m34319
Leitsatz:

Unzulässigkeitsentscheidungen fehlt nunmehr die Rechtsgrundlage:

1. Auch für bereits anhängige Dublinverfahren gilt seit dem 12.Juni 2026 die neue AMMVO (VO (EU) 2024/1351). Aus der Dublin III- VO sind nur noch die Zuständigkeitskriterien (Art. 7 bis 15) anwendbar. Die Asylverfahrensverordnung (VO (EU) 2024/1348) ist auf Verfahren, die bereits vor dem 12.6.2026 eingereicht waren, nicht anwendbar.

2. Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 AsylG a.F. fehlt nunmehr die Rechtsgrundlage. Sie sind deshalb rechtswidrig geworden. In der AMMVO findet sich keine Grundlage mehr für die Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig.

3. Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG a.F. ist weiterhin rechtmäßig. Sie gilt als Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 42 Abs. 1 AMMVO und ist nur noch nach Maßgabe des Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMMVO überprüfbar.

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Dublinverfahren, Änderung der Rechtslage, Italien, besonders schutzbedürftig, Übergangsregelung, AMMVO, Dublin III-Verordnung, Asylverfahrensverordnung, Überstellungsentscheidung, Abschiebungsanordnung, Zuständigkeit, Unzulässigkeit,
Normen: VO 2024/1351 Art. 42, VO 2024/1351 Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2, VO 2024/1351 Art. 83 Abs. 1, VO 2024/1351 Art. 2 Abs. 5, VO 2024/1348 Art. 79 Abs. 3 UAbs. 1 S. 2, VO 2024/1348 Art. 3 Nr. 9, VO 2024/1348 Art. 38, AsylG § 29, AsylG § 34a Abs. 1 S. 1, VO 604/2013 Art. 26, VO 604/2013 Art. 27
Auszüge:

[…]

15 3. Die Berufung der Beklagten ist nur zum Teil begründet. Die Unzulässigkeitsentscheidung im Bescheid des Bundesamts vom 15. Juli 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und sind die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die auf die Zuerkennung von internationalem Schutz gerichteten und hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge der Kläger sind unzulässig. Der auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten gerichtete Hilfsantrag ist unbegründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist deshalb teilweise zu ändern und die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 15. Juli 2021 aufzuheben. Im Übrigen ist die Klage der Kläger gegen den Bescheid des Bundesamts abzuweisen.

16 4. Gemäß § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab. […]

17 Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ist mit Wirkung vom 12. Juni 2026 aufgehoben (Art. 83 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351) und findet deshalb auf den vorliegenden Fall keine unmittelbare Anwendung mehr. Streitentscheidend sind nunmehr allein die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351, die ab dem 12. Juni 2026 insgesamt gelten (Art. 85 Abs. 2 und 3 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351).

18 Die Übergangsvorschrift des Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 greift nicht ein. Danach unterliegen Anträge auf internationalen Schutz, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, der Richtlinie 2013/32/EU. In Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, gilt dagegen die Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes (Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 2024/1348). Das dem Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes vorgelagerte Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats und zur Überstellung fällt nicht unter die asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 […]. Das ergibt sich unmittelbar aus Art. 2 Abs. 5 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 und Art. 3 Nr. 9 Verordnung (EU) Nr. 2024/1348. Die Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 betrifft nicht die Verfahren zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1351 und auch nicht die Rechtsbehelfe im Rahmen dieser Verfahren (Erwägungsgrund 101 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1348).

19 Soweit Verfahrenshandlungen vor dem 12. Juni 2026 stattgefunden haben, sind sie nach den Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechts zu beurteilen. Das seit dem 12. Juni 2026 geltende Verfahrensrecht erfasst deshalb vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an auch bereits anhängige Verfahren […].

20 Anwendung findet dagegen die Übergangsvorschrift des Art. 84 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351. Danach erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. […]

21 5. Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 15. Juli 2021 hat durch die zum 12. Juni 2026 eingetretenen Rechtsänderungen ihre Rechtsgrundlage verloren und ist deshalb rechtswidrig geworden.

22 Die vom Bundesamt herangezogene nationale Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG in der Fassung vom 21. Dezember 2022 besteht nach der Neufassung des § 29 AsylG in der Fassung vom 23. April 2026 nicht mehr. Auch eine unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Rechtsgrundlage besteht nicht. Die Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 stellt selbst keine Rechtsgrundlage für eine Ablehnung des Antrags als unzulässig bereit. Art. 38 Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 ist nicht anwendbar, da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurde (Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 […]). Zudem bedarf auch die Ablehnung als unzulässig nach Art. 38 Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 weiterhin einer mitgliedstaatlichen Regelung ("kann nach nationalem Recht befugt sein").

23 Der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat, dessen Aufnahmegesuch in Bezug auf den Antragsteller stattgegeben wurde oder der eine Wiederaufnahmemitteilung übermittelt hat, trifft nach Annahme des Gesuchs oder nach der Bestätigung lediglich eine Überstellungsentscheidung und setzt die betreffende Person von der Entscheidung in Kenntnis (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351). Eine Unzulässigkeitsentscheidung ergeht in diesen Fällen nicht mehr […]. Der Fall der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ist in den in Art. 38 Verordnung (EU) Nr. 2024/138 geregelten Gründen für die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nicht mehr aufgeführt.

24 6. Die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Abschiebungsanordnung ist dagegen als Überstellungsentscheidung weiter rechtmäßig.

25 Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung gestützte Abschiebungsanordnung stellt eine Überstellungsentscheidung im Sinne von Art. 26, 27 Verordnung (EU) 604/2013 dar […].

26 Diese Überstellungsentscheidung findet seit dem 12. Juni 2026 ihre Rechtsgrundlage in Art. 42 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351. Die Kläger können diese Entscheidung nur noch nach Maßgabe von Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 gerichtlich überprüfen lassen. Der Umfang des Rechtsbehelfs beschränkt sich danach auf eine Bewertung, ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC führen würde (Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a Verordnung (EU) Nr. 2024/1351), ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind (Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b Verordnung (EU) Nr. 2024/1351) und ob im Falle von Personen, die nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 aufgenommen wurden, gegen die Art. 25 bis 28 und 34 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 verstoßen wurde (Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c Verordnung (EU) Nr. 2024/1351). Solche Umstände liegen nicht vor.

27 6.1. Die Überstellung nach Italien würde für die Kläger nicht zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC führen. […]

41 6.1.3. Die Kläger haben erklärt, in Italien noch keinen Asylantrag gestellt zu haben. Im Falle einer Überstellung nach Italien und einer Aufnahme durch die italienischen Asylbehörden ist deshalb davon auszugehen, dass es den Klägern ermöglicht werden würde, einen Asylantrag zu stellen. In diesem Fall würden die Kläger voraussichtlich in einer Zweitaufnahmeeinrichtung untergebracht werden und dort Unterkunft, Verpflegung und Gesundheitsversorgung erhalten. Mit einer Unterbringung in einer staatlichen Aufnahmeeinrichtung ist umso mehr zu rechnen, da die Kläger nach italienischem Recht als alleinerziehende Frau mit einem minderjährigen Kind und wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen als vulnerable Personen gelten. Hinzu tritt der Umstand, dass die Überstellung gemäß Art. 46 Abs. 1 Unterabs. 1 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten erfolgt, sobald dies praktisch möglich ist. Da die Überstellung der Kläger deshalb zwischen den italienischen und deutschen Asylbehörden vorab zu koordinieren ist, werden der Status des Asylverfahrens der Kläger und deren Vulnerabilität den italienischen Stellen bei einer Aufnahme bekannt sein. Mit einer Verzögerung der Asylantragstellung und der Unterbringung der Kläger ist deshalb nicht zu rechnen. Gleiches gilt für den Zugang zur Gesundheitsversorgung. Die Kläger werden voraussichtlich eine ihren physischen und psychischen Erkrankungen genügende Behandlung erhalten. Für die Kläger ist die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC in Italien deshalb nicht zu befürchten. […]