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VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 29.07.2026 - A 15 K 9077/24 - asyl.net: M34358
https://www.asyl.net/rsdb/m34358
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für einen ehemaligen Mitarbeiter des Innenministeriums:

1. Ein Mitarbeiter des ehemaligen afghanischen Innenministeriums ist der Risikogruppe der "sonstigen mit der ehemaligen Regierung verbundenen Personen" zuzuordnen. Eine Verfolgungswahrscheinlichkeit ist einzelfallabhängig zu bewerten.

2. Die Tätigkeit für lokale Polizisten und hochrangige Militärs sowie der Zugriff auf sensible persönliche Daten begründet die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr und einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Afghanistan, politische Verfolgung, Innenministerium, StatusVO, Sadat,
Normen: VO 2024/1347 Art. 4 Abs. 4, VO 2024/1347 Art. 3 Nr. 5, VO 2024/1347 Art. 6, VO 2024/1347 Art. 10 Abs. 2, VO 2024/1347 Art. 9,
Auszüge:

[…]

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/1347 […] - "Statusverordnung" ("StatusVO"). Diese Verordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12.06.2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung […].

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. […]

Zwar ist von einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung des Klägers nicht schon generell wegen dessen Tätigkeit im afghanischen Innenministerium auszugehen. Denn bei der Einschätzung, welche Gefahren ehemaligen Regierungsmitarbeitern und Sicherheitskräften in Afghanistan drohen, ist zwischen früheren Mitgliedern der ANDSF, der ALP sowie der Regierung nahestehenden Milizen einerseits und sonstigen Mitarbeitern der Regierung andererseits zu unterscheiden. Da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Kläger dem Militär, der Nationalen Polizei, dem Geheimdienst, der Afghan Local Police oder einer Pro-Regierungs-Miliz angehört hat, ist er als Mitarbeiter des afghanischen Innenministeriums der Risikogruppe der sonstigen mit der ehemaligen Regierung verbundenen Personen zuzuordnen. Ob Personen dieser Risikogruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung droht, ist individuell unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Maßgebliche Faktoren hierbei sind u.a. die Art, Dauer und Bedeutung der ausgeübten Tätigkeit, die Institution, bei welcher der Schutzsuchende beschäftigt war, die Region, in welcher die Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die Existenz persönlicher Feindschaften […].

Zur Überzeugung des Gerichts liegen im konkreten Einzelfall des Klägers solche besonderen, individuell gefahrerhöhenden Faktoren vor, die es beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen, dass ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung in Form physischer Gewalt aufgrund unterstellter missbilligter politischer Überzeugung durch die - nunmehr Staatsmacht ausübende […] - Gruppierung der Taliban droht.

Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der Kläger tatsächlich unter der ehemaligen Regierung im öffentlichen Dienst beschäftigt und im Rahmen dessen im Zeitraum von 2019 bis zur Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 im afghanischen Innenministerium tätig gewesen ist. Ebenso hat sich das Gericht davon überzeugen können, dass der Kläger dort vor allem für die lokale Polizisten sowie hochrangige Militärs zuständig gewesen ist, er im Rahmen dieses Aufgabenbereichs Zugriff auf sensible persönliche Daten der genannten gehabt und er diese Datensätze letztlich unmittelbar vor der Machtübernahme der Taliban auf Anweisung seines Vorgesetzten gelöscht hat. Dies haben die Taliban nach der Machtübernahme über frühere - in den Dienst zurückgekehrte - Kollegen des Klägers in Erfahrung bringen können, weshalb der Kläger schließlich in ihr Blickfeld geraten ist. So hat der Kläger bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt von dieser Tätigkeit berichtet und die vorgenannten Umstände im Einzelnen geschildert. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger glaubhaft, im Wesentlichen widerspruchsfrei und ohne Übertreibungen, ausführlich sowie unter Wiedergabe von internem Detailwissen zu der Tätigkeit im Innenministerium ausgeführt und hierbei sein bisheriges Vorbringen vor dem Bundesamt in anschaulicher Weise vertieft. Zudem hat der Kläger im Verwaltungsverfahren diverse Dokumente vorgelegt, die seinen Sachvortrag zur ausgeübten Tätigkeit stützen. Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die Vielzahl an Nachfragen des Gerichts hinreichend schlüssig und konstant antworten können. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Tätigkeitsfeldes des Klägers im afghanischen Innenministerium, der Dauer seiner Beschäftigung, seines innegehabten Verantwortungsbereichs und des Umstands, dass er aufgrund dieser Tätigkeit für die frühere Regierung bereits vor seiner Ausreise in den Fokus der Taliban geraten ist, erscheint im vorliegenden Einzelfall eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan beachtlich wahrscheinlich, zumal die Verfolgungspraxis der Taliban inzwischen neue technische Möglichkeiten umfasst […].

Diese Einschätzung wird auch weder durch die erfolgte Passbeschaffung des Klägers noch durch dessen einmalige Ein- und Ausreise über die afghanisch-iranische Landgrenze oder dessen anschließende Ausreise über den internationalen Flughafen in Kabul widerlegt. So hat der Kläger auf eingehende Nachfragen des Gerichts hierzu nachvollziehbar eingeräumt, dass zwar ein hohes Risiko bestanden habe und er sich der ständigen Gefahr bewusst gewesen sei. In plausibler und stets sachlicher Weise hat der Kläger in diesem Zusammenhang weiter darlegen können, dass die Beschaffung des Passes nur mithilfe seiner damals noch bestehenden Kontakte zu früheren Mitarbeitern, namentlich einem Herrn ..., im Innenministerium möglich gewesen sei; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Taliban zum damaligen Zeitpunkt noch weitgehend unstrukturiert agiert habe. So sei er beispielsweise auch bei seiner Ausreise in den Iran und der anschließenden Wiedereinreise nach Afghanistan über die Landgrenze von afghanischer Seite lediglich einer oberflächlichen körperlichen Durchsuchung unterzogen worden, während die iranischen Kontrollen deutlich intensiver durchgeführt worden seien. In diesem Zusammenhang hat der Kläger beispielsweise unverfälscht und sehr authentisch geschildert, dass dies "ja eben der eigentliche Witz" gewesen sei, und dass die Taliban das dort an der Grenze "alles nicht so ernst genommen" hätten. Die Ein- und Ausreisekontrollen am internationalen Flughafen in Kabul seien zum Zeitpunkt seiner Ausreise hingegen noch durch bestehendes Personal der früheren Regierung - und gerade nicht durch Taliban-Mitglieder - durchgeführt worden, so dass eine Personenkontrolle durch die Taliban dort nicht erfolgt sei. Dieses Vorbringen deckt sich zum einen mit seinen Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt, im Rahmen dessen der Kläger noch zusätzlich angemerkt hatte, dass er am Flughafen auch sonst niemanden gesehen hätte, der angehalten oder festgenommen worden wäre. Gerade dies spricht nach Einschätzung des Gerichts für den Wahrheitsgehalt seiner Aussage. Denn damit hat sich der Kläger gerade nicht auf pauschal gehaltene Erklärungen oder ein fragwürdiges "glückliches Einzelfallschicksal" zurückgezogen, sondern vielmehr die bereits an anderer Stelle thematisierte - zum damaligen Zeitpunkt eben weitgehend unstrukturierte - Vorgehensweise der Taliban nachvollziehbar aufgegriffen und in den Vordergrund seiner Schilderung gerückt. Zum anderen steht dieses Vorbringen zur damaligen Praxis der Taliban in Einklang mit den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln. […]