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VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Urteil vom 03.08.2026 - 27 K 7411/25.A - asyl.net: M34369
https://www.asyl.net/rsdb/m34369
Leitsatz:

Einjähriges Kleinkind kann nicht auf Unterbringung in einem Flüchtlingslager im Irak verwiesen werden:

1. Jesid*innen sind im Irak vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt, die im Falle einer sechsköpfigen Familie ein Abschiebungsverbot begründen. Denn da die Familie auch nicht mit Unterstützung durch Verwandte rechnen kann, wird der Ehemann und Vater nicht in der Lage sein, den Lebensunterhalt zu erwirtschaften.

2. Der Anspruch auf Rückkehrhilfe ändert nichts an dieser Bewertung, da nicht anzunehmen ist, dass sich die Situation bis zu deren Verbrauch verbessert.

3. Ein einjähriges Kleinkind ist besonders vulnerabel und kann nicht auf die prekären Bedingungen in einem irakischen Flüchtlingslager verwiesen werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Irak, Jesiden, Abschiebungsverbot, Sicherung des Lebensunterhalts, Diskriminierung, Rückkehrhilfen, Flüchtlingslager
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5
Auszüge:

[…]

Die Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind dementsprechend rechtswidrig. Der angegriffene Bescheid ist im angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, 5 VwGO.

Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung richtet sich die Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche und des angegriffenen Bescheids nach der Verordnung (EU) 2024/1347, nach dem Asylgesetz in der bis zum Ablauf des 11.6.2026 geltenden Fassung (im Folgenden: AsylG a.F.), soweit dessen Regelungen nicht der Anwendungsvorrang der Verordnung (EU) 2024/1347 oder sonstigen Unionsrechts entgegensteht, und im Übrigen nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung […].

Eine Abschiebung in den Irak verletzt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen wegen der dortigen schlechten humanitären Verhältnisse Art. 3 EMRK. Nicht jedem Rückkehrer droht eine von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Verletzung von Art. 3 EMRK. Es müssen individuell erschwerenden Umstände vorliegen, die ein erhöhtes Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung begründen […].

b) Ausgehend hiervon liegt ein besonderer Ausnahmefall vor. In der Rückkehrprognose ist von einer gemeinsamen Rückkehr der Klägerin mit ihren Eltern und Geschwistern in den Irak auszugehen. Zwar geht der Einzelrichter davon aus, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr in den Irak regelmäßig eigenständig den Lebensunterhalt sichern können. Die Situation der Familie der Klägerin unterscheidet sich wegen der nachstehend beschriebenen Besonderheiten des Einzelfalls aber ausnahmsweise deutlich von der Lage von anderen irakischen Familien. Der Einzelrichter hält deshalb nach nochmaliger Prüfung an seinen Ausführungen im Verfahren der Mutter und Geschwister fest:

"Die Kläger wären als jesidische Familie im Irak vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt, die ihre Niederlassungs- und Erwerbsmöglichkeiten erheblich einschränken. Zwar begründet die Diskriminierung für sich genommen noch nicht die Annahme eines Ausnahmefalls; im Fall der Kläger treten jedoch weitere erschwerende Umstände hinzu. Insbesondere verfügen die Kläger über keinen Rückkehrort mehr und besitzen keine Vermögenswerte im Irak.

Nach den in der mündlichen Verhandlung gemachten glaubhaften Angaben kann das Gericht nicht feststellen, dass die Kläger auf Unterstützung durch Verwandte zurückgreifen könnten. Vielmehr wären sie darauf angewiesen, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu sichern. Aufgrund des Betreuungsbedarfs der Kinder sowie der im Irak vorherrschenden Diskriminierung von Frauen käme lediglich für den Ehemann/Vater die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit in Betracht. Es ist nicht zu erwarten, dass dieser den Bedarf der mittlerweile sechsköpfigen und damit überdurchschnittlich großen Familie decken könnte.

Der Umstand, dass der Ehemann früher als Elektriker tätig war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Diese Berufstätigkeit übte er letztmals im Jahr 2014 vor der Flucht aus dem U. aus. Angesichts des langen Zeitraums von mehr als einem Jahrzehnt ist nicht anzunehmen, dass ihm diese zurückliegenden beruflichen Erfahrungen einen nennenswerten Vorteil verschaffen würden. Es könnte nur als Tagelöhner arbeiten. Das so erzielbare Einkommen würde den Bedarf einer 6-köpfigen Familie (allgemeine Lebenshaltungskosten und Kosten für eine Unterkunft) nicht decken."

Die Rückkehrhilfen, auf die die Klägerin und ihre Familie Anspruch hätten, erlauben ebenfalls keine andere Bewertung. Zur Überzeugung des Einzelrichters steht jetzt schon mit (ausreichend) hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass die Klägerin und ihre Familie nach dem Verbrauch der Hilfen verelenden würden. Denn der Bedarf der Familie wird auf absehbare Zeit nicht sinken. Eine rechtzeitige Verbesserung der Erwerbsmöglichkeiten für den Vater der Klägerin im Irak ist im Hinblick auf die desolate wirtschaftliche Lage und die fortbestehenden Diskriminierungen von Jesiden nicht anzunehmen. Mit anderen Worten: Nach dem Verbrauch der Hilfen hätte sich nichts daran geändert, dass die Familie der Klägerin keine Möglichkeit besitzt, sich selbst ausreichende Einkünfte zu erwirtschaften.

Schließlich können die Klägerin und ihre Familie auch nicht auf eine Aufnahme in einem Flüchtlingslager verwiesen werden.

Es bestehen schon erhebliche Zweifel, ob die Klägerin und ihre Familie Zugang zu einem Lager hätten […].

Dabei ist im Fall der Klägerin zusätzlich zu berücksichtigen, dass sie ein einjähriges Kleinkind und daher besonders vulnerabel ist. Ihr können auch nur kurzfristige Härten nicht zugemutet werden. Insbesondere kann sie also nicht darauf verwiesen werden, sich auf eine Warteliste für ein Flüchtlingslager zu setzen.

Unabhängig hiervon ist die Lage in den Flüchtlingslagern so prekär, dass der Klägerin und ihrer Familie dort eine Verletzung ihrer Rechte von Art. 3 EMRK drohen würde. Dabei kann dahinstehen, ob allen Rückkehrern eine Rechtsverletzung in einem Flüchtlingslager droht. Denn jedenfalls für besonders vulnerable Personen wie die Klägerin ist das der Fall. […]