Zuständigkeitskonflikt bei Abschiebung:
In Ergänzung zum Beschluss des LG Hamburg vom 08.07.2026 - 329 T 50/26 - asyl.net: M34313 wird ausgeführt, dass eine Haftanordnung dann bereits unverhältnismäßig ist, wenn von vornherein klar ist, dass eine Abschiebung nicht vollzogen werden kann, weil es einen Zuständigkeitskonflikt zwischen den beteiligten Behörden gibt (Die Bundespolizei hat den Haftantrag gestellt, während die Ausländerbehörde eine Abschiebung nicht betreiben will).
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
Der Beschluss vom 08.07.2026 wird wie folgt ergänzt:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss vom 05.06.2026 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. […]
Maßgeblich für die Annahme der Unverhältnismäßigkeit der Haftanordnung war nicht, auch wenn das in dem Beschluss der Kammer vom 08.07.2026 so anklingt, dass parallel ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit ungewissem Ausgang abgewartet werden sollte, sondern dass unabhängig davon von vornherein unklar war, ob die Abschiebung aufgrund des positiven Zuständigkeitskonflikts der beteiligten Behörden überhaupt würde vollzogen werden können. Die zuständige allgemeine Ausländerbehörde hatte bereits vor der Haftantragstellung durch die Bundespolizei aktenkundig gemacht […] und der Bundespolizei mitgeteilt […], dass sie die Abschiebung des Betroffenen nicht betreiben wolle. Gleichwohl hat die Bundespolizei in eigener Zuständigkeit einen Haftantrag gestellt. Der Kammer ist keine gesetzliche Regelung bekannt, die diesen Konflikt auflösen würde. Art. 84 GG, der die Ausführung der Bundesgesetze durch die Landesverwaltungen regelt, führt in dieser Frage nicht weiter. Die beteiligten Behörden haben ebenfalls keine Rechtsnorm - weder ein Gesetz noch bspw. eine Verwaltungsvorschrift gem. Art. 84 Abs. 2 GG - mitgeteilt, aus der sich für diese Fragestellung etwas ergibt. Vor dem Hintergrund dieser unklaren (Rechts-)Lage erscheint es unverhältnismäßig, den Betroffenen in Haft zu nehmen.
Hinzu kommt, dass eine Prognose über die Erteilung des erforderlichen Einvernehmens (§72 Abs. 4 AufenthG) von Anfang an nicht möglich war und bis heute nicht ist. […]