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VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Urteil vom 13.07.2026 - 22 K 2836/23.A - asyl.net: M34394
https://www.asyl.net/rsdb/m34394
Leitsatz:

Behandlung von Epilepsie in Aserbaidschan grundsätzlich möglich:

1. Zwar ist eine Behandlung von Epilepsie in Aserbaidschan und die Beschaffung der meisten Medikamente möglich. Medikamente sind aber teuer, und die allgemeine Krankenversicherung deckt nur eine Minimalversorgung. Ein junger Erwachsener ohne familiäres Netzwerk wird nach seiner Rückkehr nicht in der Lage sein, eine Arbeit zu finden, mit der er seinen Lebensunterhalt und die Medikamente finanzieren kann.

2. Epilepsie ist eine schwerwiegende und aufgrund der mit epileptischen Anfällen verbundenen Risiken potenziell lebensbedrohliche Erkrankung. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zur Behandlung erforderlichen Medikamente auch nur vorübergehend nicht verfügbar sind.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Asylverfahrensrecht, Änderung der Rechtslage, Übergangsregelung, Aserbaidschan, medizinische Versorgung, Epilepsie, Abschiebungsverbot, lebensbedrohliche Erkrankung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

[…]

Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. […]

Das Gericht ist aufgrund der im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Atteste davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass beim Kläger zu 2 aufgrund der im vorliegenden Fall bestehenden besonderen zielstaatsbezogenen Umstände eine schwerwiegende und lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Der Kläger zu 2 ist Epileptiker und dauerhaft auf die regelmäßige Einnahme von Medikamenten angewiesen. Zwar ist nach den vorliegenden Herkunftslandinformationen die Behandlung von regelmäßigen Krankheitsbildern in Aserbaidschan ebenso möglich wie die Beschaffung der meisten üblichen Medikamente […].

Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Epilepsie […]. Der Kläger zu 2 wird jedoch aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit die erforderliche Behandlung nicht erlangen können. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der 2005 geborene Kläger zu 2 in Aserbaidschan über kein familiäres Netzwerk verfügt. Er wäre vollständig auf sich gestellt, um sich um sämtliche Belange des täglichen Lebens zu kümmern. Sein Vater, der Kläger zu 1, ist nicht in der Lage, den Kläger zu 2 in Aserbaidschan zu unterstützen, weil er sich im Bundesgebiet um seine Tochter, die aufgrund ihrer schweren Erkrankung über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt, kümmern muss. Für einen Epileptiker wie den Kläger zu 2 dürfte es ausgesprochen schwierig bis unmöglich sein, alsbald nach Rückkehr eine Erwerbsarbeit zu finden, die ihn in die Lage versetzt, sowohl sein Existenzminimum als auch die (kostspielige) Medikation zu finanzieren. Denn nach den Herkunftslandinformationen wurde im April 2021 zwar eine allgemeine Krankenversicherung eingeführt. Allerdings erfolgt auf dieser Grundlage lediglich eine minimale Versorgung und diese auch nur in Notfällen. Im Übrigen ist eine Behandlung nicht gewährleistet, wenn Behandlungskosten und gelegentlich geforderte informelle und dem Korruptionsspektrum zuzurechnende Extra-Zahlungen an die Behandelnden und das Pflegepersonal nicht geleistet werden können […].

Epilepsie ist jedoch bereits für sich genommen eine schwerwiegende und aufgrund der mit epileptischen Anfällen einhergehenden Gefahren auch eine lebensbedrohliche Erkrankung. Dies gilt umso mehr, wenn die erforderlichen Medikamente - selbst für eine kurze Zeit - aufgrund der beschriebenen Umstände im aserbaidschanischen Gesundheitssystem nicht erreichbar sind. […]