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VG Karlsruhe

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Zitieren als:
VG Karlsruhe, Urteil vom 20.08.2026 - A 18 K 11540/25 - asyl.net: M34397
https://www.asyl.net/rsdb/m34397
Leitsatz:

Gefahr durch nichtstaatliche Akteure in Tschetschenien:

Besteht für die Klägerinnen die Gefahr, bedroht, entführt und misshandelt zu werden, weil der Mitarbeiter eines hochrangigen Vertreters des tschetschenischen Regimes das Grundstück in Besitz nehmen will, das dem Vater bzw. Großvater der Klägerinnen gehört, besteht ein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Gegen einen solchen verfolgungsmächtigen Akteur kann der russische Staat keinen wirksamen Schutz bieten. Es besteht auch keine interne interne Fluchtalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation, denn Frauen sind in der tschetschenischen Diaspora relativ leicht auffindbar.

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Russische Föderation, Tschetschenien, interner Schutz, interne Fluchtalternative, kriminelles Unrecht
Normen:
Auszüge:

[…]

b) Die Klägerinnen Ziff. 2 und 3 haben jedoch wegen der Bedrohung durch Herrn … einen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Art. 18 StatusVO. […]

Der Maßstab der "stichhaltigen Gründe" für die Annahme einer "tatsächlichen Gefahr" wird durch die Statusverordnung nicht weiter konkretisiert. Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber den bisher geltenden Maßstab unberührt lassen wollte. Der Verordnungsgeber hat den Text des Art. 2 lit. f der - bis zum 11. Juni 2026 geltenden - RL 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) ohne Anpassungen übernommen. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass für die Beurteilung des subsidiären Schutzes künftig ein anderer Maßstab gewollt war, können der StatusVO (insb. auch den Erwägungsgründen) nicht entnommen werden. Das Tatbestandsmerkmal "tatsächlich Gefahr liefe" aus Art. 2 lit. f der Qualifikationsrichtlinie orientierte sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht […]. Hierfür spricht auch der Erwägungsgrund 49 der StatusVO. Nach diesem sollen sich die Kriterien für die Zuerkennung von internationalem Schutz aus den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Menschenrechtsinstrumente und aus den in den Mitgliedstaaten bestehenden Gepflogenheiten ableiten.

Art. 4 Abs. 4 StatusVO sieht für den subsidiären Schutz ferner eine (widerlegbare) Vermutung vor. So ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, als ernsthafter Hinweis darauf anzusehen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Kläger erneut ein solcher Schaden droht. […]

Dies zugrunde legend ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass die Familie der Klägerin Ziff. 2 von Herrn … bedroht wurde. Dabei wurde sowohl ihre Mutter als auch ihr Bruder von Herrn … entführt und dabei unmenschlich behandelt. […]

bb) Dies zugrunde legend besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sowohl die Klägerin Ziff. 2 als auch die Klägerin Ziff. 3 als deren Tochter bei einer Rückkehr nach Tschetschenien einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 15 Buchst. b Var. 2 StatusVO durch Herrn … ausgesetzt sein wird. Vor ihrer Ausreise hat die Klägerin Ziff. 2 eine solche zwar nicht erlebt. Die Handlungen des Herrn … - insbesondere die Entführung der Mutter und des Bruders der Klägerin Ziff. 2 - zeigen jedoch, dass dieser bereit ist, jegliche Familienmitglieder des Vaters der Klägerin Ziff. 2 zu bedrohen, zu entführen und körperlich zu misshandeln, sodass auch die Klägerinnen Ziff. 2 und 3 einem unkalkulierbaren Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären.

cc) Die Gefahr geht dabei auch von einem verfolgungsmächtigen Akteur im Sinne des Art. 6 StatusVO aus. […]

Vorliegend geht die Gefahr von einem nichtstaatlichen Akteur aus. Der russische Staat ist hier jedoch nicht in der Lage, den Klägerinnen Ziff. 2 und 3 wirksamen Schutz zu bieten.

Freilich ist der russische Staat bei Unrechtstaten grundsätzlich willens und in der Lage, Schutz zu bieten. Insoweit wird auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts verwiesen, denen der Einzelrichter folgt. Anderes gilt jedoch in dem vorliegenden Einzelfall. Die Gefahr geht hier von Herrn ... aus, der nach Überzeugung des Einzelrichters ein hoher Staatsbeamter Tschetscheniens ist. Er arbeitete zum Zeitpunkt der Ausreise der Kläger unter Herrn … - ehemaliger (ob ... noch am Leben ist, ist derzeit unklar) enger Bekannter des Machthabers Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow. Insoweit besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerinnen Ziff. 2 und 3, sollten sie Schutz bei staatlichen Stellen suchen, unmittelbar an Herrn … ausgeliefert werden oder er zumindest eine Meldung erhält. Da in Tschetschenien faktisch kein unabhängiges Justizsystem existiert und letztlich alle Entscheidungen staatlicher Behörden durch Ramsan Kadyrow beeinflusst werden können […], erscheint es faktisch ausgeschlossen, dass staatliche Stellen gegen den Willen des Herrn … agieren worden.

cc) Schließlich existiert auch keine Interne Schutzalternative nach Art. 8 StatusVO. […]

Es existieren jedoch keine Landesteile, in denen die Klägerinnen Ziff. 2 und 3 keine begründete Furcht vor der Gefahr oder Zugang zu Schutz vor der Gefahr hätten. Es besteht vielmehr eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass Herr … sie mittels russischer Behörden in ganz Russland aufspüren kann und sodann zurück nach Tschetschenien bringen wird.

Inwieweit tschetschenische Behörden grundsätzlich auf Personen außerhalb Tschetscheniens zugreifen, bedarf insoweit keiner Entscheidung […]. Im hiesigen Fall, in dem eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass Herr … alles nötige unternehmen wird, um die Klägerinnen Ziff. 2 und 3 zurück nach Tschetschenien zu bringen, besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er hierzu auch in der Lage sein wird.

Insbesondere Frauen sind in Russland vergleichsweise leicht auffindbar, da die Netzwerke der tschetschenischen Diaspora sehr eng und traditionell sind […].

Dies zugrunde legend ist zumindest in dem hiesigen Fall, in dem die die Klägerinnen Ziff. 2 und 3 bedrohende Person enge Verbindungen zum tschetschenischen Machtapparat und zumindest mittelbare Beziehungen zu Ramsan Kadyrow hat, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerinnen Ziff. 2 und 3 auch im übrigen Gebiet Russland aufgefunden und sodann nach Tschetschenien zurückgebracht werden. […]

2. Hinsichtlich des Klägers Ziff. 1 Ist die Klage hingegen weitgehend unbegründet. Der angegriffene Bescheid Ist weitgehend rechtmäßig und verletzt den Kläger Ziff. 1 nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger Ziff. 1 hat im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 StatusVO (dazu unter a)) sowie auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Art 18 StatusVO (dazu unter b)). Es liegen ferner keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor (dazu unter c)). Die Abschiebungsandrohung ist jedoch rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten ( dazu unter d)). Daher war auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben (dazu untere)).

a) Der Kläger Ziff. 1 hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art 13 StatusVO. […]

aa) Ob dem Kläger Ziff. 1 bei einer Rückkehr die Einziehung zum (regulären) Militärdienst (Grundwehrdienst) droht, kann insoweit offenbleiben (siehe hierzu aber unten). Denn eine etwaige Einziehung knüpft nicht an einen Verfolgungsgrund im Sinne des Art. 10 StatusVO an. Der hier ggfs. drohende einjährige Grundwehrdienst betrifft zum maßgeblichen Zeitpunkt unterschiedslos alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren […].

bb) Dem Kläger Ziff. 1 droht ferner nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung. […]

Der Kläger Ziff. 1, der nach eigenen Angaben bislang noch keinen Wehrdienst abgeleistet hat, wäre nach seiner Einziehung zunächst grundwehrpflichtig. Grundsätzlich stellt das Nichterscheinen eines Grundwehrpflichtigen vor der für die Einberufung zuständigen Militärkommission lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach Art. 21 Abs. 5 des russischen Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 RUB belegt werden kann. Eine systematische Anwendung der Vorschrift kann allerdings nicht festgestellt werden […]. Bei absichtlicher Wehrdienstverweigerung drohen hingegen hohe Strafen (Geldstrafen von bis zu 200.000 RUB oder in Höhe von bis zu 18 Monatslöhnen des Verurteilten oder Freiheitsentzug von sechs Monaten bis zu zwei Jahren […].

Ist hiernach erst die Missachtung einer Vorladung Anknüpfungspunkt für eine Strafbarkeit wegen Wehrdienstentziehung, so ist sie im vorliegenden Fall nicht beachtlich wahrscheinlich. Der Einzelrichter ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger Ziff. 1 eine Vorladung wegen Einberufung zum Grundwehrdienst erhalten hat. Es bestehen Zweifel an der Echtheit der seitens des Klägers Ziff. 1 vorgelegten Urkunde sowie an seinen entsprechenden Schilderungen.

Gemäß § 98 VwGO. § 438 Abs. 1 ZPO hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen, ob eine Urkunde, die sich als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei. Zum Beweis der Echtheit genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes, § 98 VwGO, § 438 Abs. 2 ZPO, oder das Anbringen einer Apostille […]. Da dies hier nicht der Fall ist, trifft das Gericht seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwfGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung […]. Es darf dabei keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen […], sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind […].

Dies zugrunde legend ist der Einzelrichter von dem Vortrag des Klägers - insgesamt - nicht überzeugt. Dies gilt zunächst hinsichtlich der vorgelegten Urkunden. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen […]. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind […]. Die Echtheit derartiger Dokumente kann von den deutschen Behörden nicht verifiziert werden […]. Möglich ist allerdings eine Beurteilung, ob sie die üblichen inhaltlichen Merkmale aufweisen […]. Der vorgelegten Einberufungsbefehl entspricht zwar weitgehend dem allgemeinen Aussehen von Einberufungsbefehlen […]. Im Hinblick auf die Ladung zur Ermittlungsbehörde fällt jedoch auf, dass die Anschrift nicht vollständig ist, da sie keine Hausnummer aufweist. Des Weiteren hat der Kläger Ziff. 1 vorgetragen, er habe die Ladung über seine private E-Mail-Adresse erhalten. Die Vorladung nach Art. 188 der russischen StPO ist jedoch grundsätzlich förmlich zuzustellen. Elektronisch kann sie gemäß Art. 474.2 Abs. 6 StPO nur über das Portal Gosuslugi oder über andere sichere Kommunikationskanäle versendet werden. Damit wäre die Vorladung nach russischem Recht unwirksam. […]

c) Auch die Zwangsrekrutierung des Klägers Ziff. 1 außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Militärdiensts ist nicht beachtlich wahrscheinlich.

Unter Berücksichtigung der neueren Erkenntnislage liegt eine derartige Wahrscheinlichkeit nicht schlechthin bei allen Männern aus Tschetschenien vor, sondern setzt gefahrerhöhende Momente in der Person oder dem Verhalten des Schutzsuchenden voraus. In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen. Beamten, Imamen und Kommandanten sind Rekrutierungsquoten für den Ukrainekrieg auferlegt. Zur Erfüllung dieser normativen Vorgaben werden Tschetschenen in Geheimgefängnissen rechtswidrig festgehalten. So sie einen Kriegseinsatz ablehnen, werden Repressalien gegen ihre Verwandten angedroht. Seit Beginn des großflächigen Ukrainekriegs findet in Tschetschenien ein massenhaftes gewaltsames Verschwindenlassen statt. Viele der entführten Männer müssen Folter über sich ergehen lassen und werden vor die Wahl gestellt, in den Krieg zu ziehen, Lösegeld zu bezahlen oder wegen einer fingierten Straftat gerichtlich verfolgt zu werden […].

Gefahrerhöhende Momente liegen hier jedoch weder in der Person noch dem Verhalten des Klägers Ziff. 1 vor. […]

2. Der Kläger Ziff. 1 hat ferner keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Art. 18 StatusVO. […]

Die Erkenntnislage rechtfertigt es nicht, jedem wehrfähigen männlichen russischen Staatsangehörigen subsidiären Schutz zuzuerkennen. […]

Der Einzelrichter würdigt diese allgemeinen Erkenntnisse dahingehend, dass sich die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung […] nicht pauschal für alle wehrfähigen Männer russischer Staatsangehörigkeit ergibt, sondern für jeden Einzelfall durch eine Gesamtschau der gefahrerhöhenden und -mindernden Elemente ermittelt werden muss. Solche liegen hier jedoch nicht vor. Wie bereits ausgeführt ist der Einzelrichter nicht davon überzeugt, dass der Kläger Ziff. 1 einberufen und später gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. […]

d) Die Abschiebungsandrohung, Nummer 5 des Bescheids, ist jedoch - aufgrund des Anspruchs der Klägerin Ziff. 3 auf Zuerkennung subsidiären Schutzes - rechtswidrig und verletzt den Kläger Ziff. 1 in seinen Rechten. […]

Nach diesen Maßgaben ist vorliegend ein nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG geschützter Umstand gegeben.

Die Klägerin Ziff. 3 lebte die meiste Zeit in einem Haushalt mit ihrem Vater. Zwar sind der Kläger Ziff. 1 und die Klägerin Ziff. 2 mittlerweile geschieden. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers Ziff. 1 sieht dieser die Klägerin Ziff. 3 jedoch täglich. Damit stellt er weiterhin eine wichtige Bezugsperson für die Klägerin Ziff. 3 dar. Der Klägerin Ziff. 3 ist die Ausreise aufgrund ihres Anspruchs auf Zuerkennung subsidiären Schutzes jedoch unzumutbar. Ausgehend hiervon bedeutete es einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben, wenn der Kläger Ziff. 1 die Bundesrepublik Deutschland verlassen müsste, weil hierdurch eine vorübergehende Trennung der Klägerin Ziff. 3 von ihrem Vater hervorgerufen werden würde. Eine solche wäre ihr - auch im Falle eines nur kurzen Trennungszeitraums - in Anbetracht ihres jungen Alters von sechs Jahren im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - vor dem Hintergrund, dass das Interesse an der Abschiebung des Klägers Ziff. 1 nicht über das allgemeine öffentliche Interesse an der Abschiebung hinausgeht- unzumutbar. […]