Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für konvertierten Iraner:
1. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine religiöse Verfolgung ist nur in den Fällen gegeben, in denen konvertierte Christen ihren Glauben aktiv und nach außen erkennbar ausleben. Denn dem iranischen Regime geht es nicht vornehmlich um den inneren Akt des Religionswechsels, sondern um die Verhinderung der weiteren Ausbreitung religiöser Alternativen zum (schiitischen) Islam.
2. Der Besuch diverser Kirchengemeinden verschiedener Konfessionen spricht nicht zwingend für wahlloses und asyltaktisches Verhalten, sondern kann Ausdruck eines authentischen Interesses am Glauben und den Konfessionsrichtungen sein.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
Es besteht derzeit nach der Erkenntnismittellage für christliche Konvertiten eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, im Iran Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Denn Muslimen ist es im Iran verboten, zu konvertieren ("Abfall vom Glauben") und an Gottesdiensten anderer Religionen teilzunehmen. Die Konversion zu einer anderen Religion sowie Missionstätigkeit unter Muslimen wird strafrechtlich verfolgt. Es droht eine Anklage wegen Apostasie mit schweren Sanktionen bis hin zur Todesstrafe. Vormals muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt. Unter besonderer Beobachtung stehen hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden […]. Insoweit besteht bereits dann eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit, wenn vom Islam zum Christentum konvertierte Christen ihren Glauben mit anderen ausüben und an öffentlichen Riten teilnehmen.
Eine religiöse Betätigung selbst im privaten, häuslichen oder nachbarschaftlichen Bereich ist nicht mehr gefahrlos möglich, so dass auch für einfache Mitglieder der Kirchengemeinde, die keine herausgehobene Rolle einnehmen oder eine missionarische Tätigkeit entfalten, von einer konkreten Verfolgungsgefahr auszugehen ist […].
Die geschilderten negativen Konsequenzen sind (nur dann) beachtlich wahrscheinlich, wenn zum Christentum konvertierte (ehemalige) Muslime ihren Glauben aktiv und nach außen erkennbar ausleben. Dem Regime geht es nicht maßgeblich um den inneren Akt des Religionswechsels als solchen, sondern vordringlich darum, die (weitere) Ausbreitung religiöser Alternativen zum (schiitischen) Islam zu verhindern. Denn durch diese droht die islamische Republik langfristig ihre in der Verfassung postulierte und über das religiöse Bekenntnis garantierte gesellschaftliche Verankerung zu verlieren, was ihre Existenz, die Legitimität des Regimes und damit - aus dessen Sicht - die nationale Sicherheit bedroht […]. Insofern wird das Verfolgungsinteresse des Regimes bei einer nach außen erkennbaren Abwendung vom (schiitischen) Islam etwa durch Missionierung, Gemeindeleitung und Gottesdienstbesuch angesprochen […] und fürchtet und verfolgt das Regime besonders Religionen wie das evangelikale Christentum, welches die aktive Ausübung des christlichen Glaubens z. B. im Rahmen von Hauskirchen und missionarischen Aktivitäten einfordert […].
Das Gericht hält auch nach Auswertung der aktuellen Erkenntnislage auch in Anbetracht der landesweiten Proteste ab Dezember 2025 und deren Folgen sowie der Angriffe durch die Vereinigten Staaten von Amerika und Israel auf Ziele im Iran ab dem 28. Februar 2026 - und ausgehend von Vorstehendem an seiner Einschätzung fest, dass der bloß formale Glaubenswechsel im Wege der Taufe für sich genommen keine beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen begründet. Konkrete Anhaltspunkte für eine veränderte Gefährdungslage von Konvertierten sind nicht ersichtlich.
Nach alledem droht eine rechtserhebliche Verfolgung nur, wenn die Hinwendung des Asylsuchenden zu der angenommenen Religion auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruht, mithin eine ernsthafte, dauerhafte und nicht lediglich auf Opportunitätserwägungen oder asyltaktischen Gründen beruhende Hinwendung zum Christentum vorliegt […]. Es muss glaubhaft sein, dass der Betreffende seinen neuen Glauben in einer (identitätsprägenden) Weise verinnerlicht hat, dass es ihm ein tief empfundenes Bedürfnis ist, diesen Glauben auch im Fall der Rückkehr in den Iran 'ungehindert leben zu können. Denn nur in diesem Fall ist.davon auszugehen, dass er auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend seinen Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch - nach den Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Akteure aussetzen, respektive unter dem Druck der Verfolgungsgefahr auf die Glaubensbetätigung im Herkunftsland erzwungenermaßen verzichten wird […]. Andererseits ist nicht zu erwarten, dass ein Asylbewerber nach der Rückkehr in sein Heimatland einer Religion entsprechend lebt, die er in seinem Zufluchtsland nur vorgeblich, oberflächlich oder aus asyltaktischen Gründen angenommen hat. […]
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der erkennende Einzelrichter im Rahmen einer Gesamtwürdigung einer Vielzahl von Umständen (s.o.) zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger seinen christlichen Glauben derzeit derart (identitätsprägend) verinnerlicht hat, dass es ihm ein tief empfundenes Bedürfnis ist, diesen Glauben auch im Falle einer Rückkehr ungehindert leben zu können.
Es. gelang ihm, darzutun, warum er sich seinem "angeborenen" islamischen Glauben nicht verbunden fühlte und er sich dem Christentum zuwandte. […] Bereits in der persönlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt zeigte er relevante Kenntnisse christlicher Kerninhalte und dem Vorbringen aus der Anhörungsniederschrift lässt sich entnehmen, dass er der Zuordnung zu einer bestimmten Konfessionsrichtung bereits rund zwei Jahre vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine starke Bedeutung beimaß. Die Ausführungen der Beklagten, wonach der Kläger wahllos irgendwelche Kirchengemeinden besuchte, sind zwar nachvollziehbar, den hieraus von der Beklagten gezogenen Schluss einer (potenziell) asyltaktischen Taufe zieht die Kammer jedoch nicht. Im Fall des Klägers ist vielmehr davon auszugehen, dass der Besuch diverser Kirchengemeinden verschiedener Konfessionen aus authentischem Interesse am Glauben herrührt. Auch deshalb steht der Annahme einer identitätsprägenden Konversion im vorliegenden besonderen Einzelfall nicht entgegen, dass der Kläger im Iran symbolisch protestantisch getauft wurde und er hier in der Bundesrepublik Deutschland katholisch getauft und gefirmt wurde, da es diesem vorrangig um eine konfessionsübergreifende Zugehörigkeit zum Christentum geht. […]