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VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 11.08.2026 - 30 L 66/26 - asyl.net: M34425
https://www.asyl.net/rsdb/m34425
Leitsatz:

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis: 

1. Besteht zwischen Stiefvater und Stiefkind eine enge emotionale Beziehung (affektives Abhängigkeitsverhältnis) können die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Wahrung der Unionsrechte des deutschen Stiefkindes erfüllt sein. 

2. Allein generalpräventive Gründe – also die Absicht, durch die Aufenthaltsverweigerung andere von Straftaten abzuschrecken – können einem Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV grundsätzlich nicht entgegengehalten werden.

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Eltern-Kind-Verhältnis, Stiefkind, Stiefvater, Abhängigkeitsverhältnis, Ausweisungsinteresse, Unionsrecht, sui generis, Generalpräventiver Zweck,
Normen: AEUV Art. 20, AufenthG § 53 Abs. 1, AufenthG § 54, AufenthG § 58
Auszüge:

[…]

aa. Im Hinblick auf die in Ziffer 3 des Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse. Bei der im Eilverfahren einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bestehen insoweit durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit.

Voraussetzung der in §§ 58, 59 AufenthG geregelten Abschiebungsandrohung ist, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist (§ 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Nach Aktenlage bestehen erhebliche Zweifel daran, dass diese Voraussetzung im Falle des Antragstellers erfüllt ist.

i. Unter Berücksichtigung der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begrenzten Erkenntnismöglichkeiten spricht viel dafür, dass dem Antragsteller ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis zusteht.

Ein solches Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV besteht für einen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines minderjährigen Unionsbürgers nur, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger ein rechtliches, wirtschaftliches oder affektives Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger de facto gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen im Falle der Aufenthaltsbeendigung zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Einer solchen Feststellung muss die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls zugrunde liegen. Dabei ist auch die Dauer einer zu erwartenden Trennung des Kindes vom drittstaatsangehörigen Elternteil zu berücksichtigen. Insoweit spielt eine Rolle, ob der Drittstaatsangehörige das Unionsgebiet - etwa zur Nachholung des Visumverfahrens - für unbestimmte Zeit oder aber nur für einen kurzen, verlässlich zu begrenzenden Zeitraum zu verlassen hat […]. Lebt der minderjährige Unionsbürger mit beiden Elternteilen dauerhaft zusammen und teilen diese sich täglich das Sorgerecht sowie die rechtliche, finanzielle und affektive Sorge, besteht eine widerlegliche Vermutung für ein Abhängigkeitsverhältnis […]. Das Unionsrecht ist dem Drittstaatsangehörigen antragsunabhängig in dem Zeitpunkt zuzuerkennen, in dem das maßgebliche Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und dem Unionsbürger entsteht […].

Nach dieser Maßgabe ist jedenfalls im Rahmen des Eilverfahrens anzunehmen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sui generis zur Wahrung der Unionsrechte seines deutschen Stiefkindes erfüllt.

Der Antragsteller hat gewichtige Anhaltspunkte für ein affektives Abhängigkeitsverhältnis des zum familiären Verbund gehörenden deutschen Kindes dargelegt und glaubhaft gemacht. Er hat insbesondere durch die Vorlage der Eidesstattlichen Versicherung der Kindsmutter glaubhaft gemacht, dass eine emotionale Beziehung zwischen ihm und seinem Stiefkind besteht und er die Vaterrolle für sein Stiefkind übernommen hat. Die Kindsmutter hat an Eides statt versichert, der Antragsteller sei die zentrale Bezugsperson für ihre Tochter ..., welche ihn auch "Papa" nenne. Der Antragsteller kümmere sich um alle drei Kinder, spiele mit ihnen, mache ihnen Geschenke, koche für sie und bringe sie ins Bett. Er tröste sie, spreche ggf. auch Verbote aus und bringe sie zum Arzt, wenn sie krank seien. … hole er von der Schule ab. Feste und Feiern verbringe die Familie gemeinsam.

Dieses Vorbringen wird untermauert durch die zahlreichen von dem Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgelegten Fotos von ihm und seiner Familie […].

Das Vorliegen eines unionsrechtswidrigen faktischen Zwangs zur Ausreise für das deutsche Kind der Lebensgefährtin des Antragstellers ist auch nicht mit Blick darauf in Zweifel zu ziehen, dass diese über eine sie auch zur Erwerbstätigkeit berechtigende Aufenthaltserlaubnis verfügt. Die Lebensgefährtin hat eidesstattlich versichert, sie könne derzeit nicht ohne die Unterstützung des Antragstellers auskommen. Ferner gibt es gegenwärtig keine Hinweise darauf, dass der leibliche Vater des deutschen Kindes dessen Wegzug nach Vietnam verhindern wollte. Vor dem Hintergrund der im vorliegenden Eilverfahren nicht konkret abschätzbaren zu erwartenden Trennungsdauer von mindestens einem Jahr […] und unter Berücksichtigung des geringen Alters des Stiefkinds von sechs Jahren muss eine abschießende Prüfung insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Auch der Antragsgegner stellt die grundsätzliche Bedeutung des Antragstellers für sein Stiefkind nicht in Abrede. Er führt aus, dass während der Haftzeit des Antragstellers lediglich von einem eingeschränkten Umgang auszugehen gewesen sei. Dieser Zeitraum liegt jedoch mehr als drei Jahre zurück. Bei der Entlassung des Antragstellers war sein Stiefkind lediglich drei Jahre alt. Es ist nicht anzunehmen, dass der Zeitraum der Inhaftierung weiterhin prägend für die aktuelle Bindung zwischen ihm und dem Antragsteller ist, zumal sich der Antragsteller damals im offenen Vollzug befand. Es wird auch berücksichtigt, dass der Antragsteller erst seit Dezember 2025 bei seiner Lebensgefährtin, seinem Stiefkind und seinen weiteren Kindern gemeldet ist. Die (nicht auszuschließende) Vermutung des Antragsgegners, die Anmeldung als solche sei verfahrensangepasst erfolgt, steht jedoch dem Umstand, dass der Antragsteller die Vaterrolle für sein Stiefkind übernommen hat, nicht entgegen. […]

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG sind nach summarischer Prüfung nicht erfüllt. Die von dem Antragsteller ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nur noch im Hinblick auf das Erfordernis einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten (generalpräventive Ausweisungsgründe) vor (dazu (a)), was angesichts des Vorliegens eines Rechts nach Art. 20 AEUV nicht für ein überwiegen der Ausweisungsinteressen genügt (dazu (b)). […]

(b) Das allein generalpräventive Ausweisungsinteresse überwiegt die Bleibeinteressen des Antragstellers nicht.

Ein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV hat zur Folge, dass eine Ausweisung nur rechtmäßig ist, wenn von dem Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und die Aufenthaltsbeendigung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, des Kindeswohls und der Grundrechte verhältnismäßig ist […].

Dies kann hier nicht festgestellt werden. Denn von dem Antragsteller selbst geht keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (mehr) aus […]. Alleine generalpräventive Erwägungen vermögen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV nicht zu rechtfertigen. […]