OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.04.2005 - 8 LA 319/04 - asyl.net: M6674
https://www.asyl.net/rsdb/M6674
Leitsatz:

Dass die Ausländerbehörde einem als Flüchtling anerkannten Ausländer in Kenntnis der von ihm begangenen Straftaten eine Aufenthaltsbefugnis erteilt und verlängert hat, steht nach dem bestandskräftigen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung der Versagung einer neuen Aufenthaltsgenehmigung unter Berufung auf diese Straftaten als Ausweisungsgrund nicht entgegen, wenn der Ausländer zuvor aufgrund seiner Rechtsstellung als Flüchtling wegen dieser Straftaten weder ausgewiesen werden konnte noch ihm die Aufenthaltsbefugnis versagt werden durfte.

 

Schlagwörter: D (A), Ausweisung, Konventionsflüchtlinge, Verwertungsverbot, Verbrauch, Ausweisungsgründe, Verlängerung, Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltstitel, Ausweisungsschutz
Normen: AsylVfG § 70 Abs. 1; AuslG § 35 Abs. 1 S. 1; AuslG § 25 Abs. 1 Nr. 6; AuslG § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
Auszüge:

Dass die Ausländerbehörde einem als Flüchtling anerkannten Ausländer in Kenntnis der von ihm begangenen Straftaten eine Aufenthaltsbefugnis erteilt und verlängert hat, steht nach dem bestandskräftigen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung der Versagung einer neuen Aufenthaltsgenehmigung unter Berufung auf diese Straftaten als Ausweisungsgrund nicht entgegen, wenn der Ausländer zuvor aufgrund seiner Rechtsstellung als Flüchtling wegen dieser Straftaten weder ausgewiesen werden konnte noch ihm die Aufenthaltsbefugnis versagt werden durfte.

(Amtlicher Leitsatz)

 

Die Kläger gehen jedoch fehl in ihrer Annahme, dass eine Ausländerbehörde, die in Kenntnis eines Ausweisungsgrundes dem Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt oder verlängert hat, ausnahmslos daran gehindert ist, wegen dieses Ausweisungsgrundes später die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung abzulehnen. Einen solchen Rechtssatz gibt es nicht. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG kann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG vorliegt. Der im Rechtsstaatsprinzip verankerte Grundsatz des Vertrauensschutzes gebietet zwar eine einschränkende Auslegung dieser Voraussetzung. Danach liegt kein "Ausweisungsgrund" (mehr) vor, wenn die Ausländerbehörde in Kenntnis dieses Ausweisungsgrundes dem Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt oder verlängert hat und der Ausländer deshalb darauf vertrauen darf, dass dieser Grund "verbraucht" ist. Der aus einem solchen Verhalten der Ausländerbehörde folgende "Verbrauch eines Ausweisungsgrundes" gilt aber nicht ausnahmslos, sondern findet seine Grenzen in der Herleitung aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der dem Ausländer durch das Verhalten der Ausländerbehörde vermittelte Schutz steht unter dem Vorbehalt, dass sich die für die behördliche Entscheidung maßgeblichen Umstände nicht ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.1999 - C 11/99 -, DVBl. 2000, 425 ff.). In der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung an den Ausländer kann daher nicht ein Vertrauensschutz begründender Verzicht auf eine Ausweisung gesehen werden, wenn eine solche aufenthaltsbeendende Maßnahme zurzeit der Entscheidung über die Aufenthaltsgenehmigung rechtlich gar nicht möglich war (vgl. BVerfG - Vorprüfungsausschuss -, Beschl. v. 19.8.1983 - 2 BvR 1284/83 -, NVwZ 1983, 667 f.; GK-AuslR, § 45, Rn. 736). Ein solcher, ausnahmsweise Vertrauensschutz nicht begründender Sachverhalt war vorliegend bei der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis an den Kläger zu 1) gegeben.

Dem Kläger zu 1) ist die Aufenthaltsbefugnis gemäß § 70 Abs. 1 AsylVfG a. F. wegen seiner Anerkennung als Flüchtling gemäß § 51 Abs. 1 AuslG gewährt worden. Kraft dieser Rechtsstellung besaß er gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG besonderen Ausweisungsschutz. Er konnte nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Solche Gründe lagen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG in der Regel in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG vor. Die darin geregelten Voraussetzungen für eine Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit erfüllte der Kläger zu 1) nicht. So schwer wogen seine Straftaten nicht. Solange er als Flüchtling anerkannt war und deshalb besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG genoss, konnte er daher wegen der Begehung der in Rede stehenden Straftaten nicht ausgewiesen werden. Ebenso wenig durfte ihm die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis versagt werden. Gemäß § 70 Abs. 2 AsylVfG a. F. hätte es dazu ebenfalls der hier fehlenden schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedurft. Diesen Schutz genoss der Kläger zu 1) auch bei der letztmaligen Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis im November 2002 noch, da seine Flüchtlingsanerkennung zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig widerrufen worden war. War daher bis dahin weder seine Ausweisung noch die Versagung der Aufenthaltsbefugnis rechtlich möglich, so durfte die Ausländerbehörde nach dem seit Januar 2003 bestandkräftigen Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung und dem damit verbundenen Wegfall seines besonderen Schutzes grundsätzlich auf diese Straftaten als Ausweisungsgrund gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 46 Nr. 2 AuslG zurückgreifen.